- Privilegierung
von Windenergieanlagen
BauGB § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und
5, Abs. 2 und 3; EnWG § 2 Abs. 2;
Stromeinspeisungsgesetz § 2
Leitsätze:
- Eine
Windenergieanlage, deren Strom zu einem Fünftel
der Versorgung eines landwirtschaftlichen
Betriebs dienen und zu vier Fünfteln ins
öffentliche Netz eingespeist werden soll, ist im
Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 4
oder 5 BauGB privilegiert zulässig.
- Die Zulassung als
sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2
BauGB kann nicht mit dem Argument versagt werden,
für solche Anlagen lägen Genehmigungsanträge
in einer Größenordnung vor, die ein Bedürfnis
nach förmlicher Planung auslösen.
Orientierungssatz:
Bei
Windenergieanlagen handelt es sich nicht um
singuläre Erscheinungen. Es zeichnet sich bei ihnen
weithin eine Entwicklung mit erheblicher
Breitenwirkung ab, die sich nicht allein mit Hilfe
des beschränkt durchschlagskräftigen Korrektivs
entgegenstehender öffentlicher Belange in
städtebaulich geordnete Bahnen lenken läßt. Ob, wo
und in welchem Umfang Windkraftanlagen im
Außenbereich gehäuft errichtet werden sollen,
bleibt gemeindlicher oder regionaler
Planungsentscheidung vorbehalten. Solange - aus
welchen Gründen immer - kein Gebrauch von dem
planerischen Instrumentarium gemacht wird, richtet
sich die Zulassung im Einzelfall nach § 35 Abs. 2
BauGB.
BVerwG, Urteil vom
16.06.1994 - 4 C 20.93 - (OVG Schleswig)
Fundstelle: UPR 1994/11-12, Seite 439 - 444
BauR 1994, 730 - 737
- Windenergieanlage
im Außenbereich
BauGB §§ 1 Abs.
3, 35 Abs. 2 u. 3; ROG §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 2-4, 7 Abs.
1
Leitsätze:
- Der Anschluß einer
Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zweck
der Stromeinspeisung gehört nicht zum
bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung.
- Ob die
Investitionen für die Stromerzeugung durch eine
Windenergieanlage im Außenbereich
(einschließlich des zur Stromeinspeisung
erforderlichen Anschlusses) wirtschaftlich oder
energiepolitisch sinnvoll sind, ist keine von der
Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren
zu entscheidende Frage der (bebauungsrechtlichen)
Zulässigkeit der Anlage.
- Einer
Windenergieanlage im Außenbereich, die als
sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB
einzustufen ist, kann nicht ein
Planungserfordernis im Sinne einer erforderlichen
"Außenkoordination" als (allgemeiner)
öffentlicher Belang (§ 35 Abs. 3 BauGB)
entgegengehalten werden. Planungserfordernisse
bedürfen vielmehr der Konkretisierung durch
gemeindliche Bauleitplanung oder Ziele der
Raumordnung und Landesplanung (einschließlich
Regionalplanung), um als öffentlicher Belang
(Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung)
rechtliche Wirkung gegenüber Einzelvorhaben
entfalten zu können.
Orientierungssatz (zu
Leitsatz 2):
Die in § 35 Abs. 3
Satz 1, dritter Spiegelstrich BauGB angesprochenen
Aufwendungen sind vor allem solche der Erschließung.
Der Erschließungsträger soll davor bewahrt werden,
zu einer (weiteren) Erschließung gedrängt zu
werden, die zu dem städtebaulichen Nutzen in keinem
angemessenen Verhältnis steht. Das gilt auch für
die Unterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
einer Erschließungsanlage.
BVerwG, Beschluß vom
05.01.1996 - 4 B 306.95 - (OVG Schleswig)
Fundstelle: UPR 1996/4, Seite 154 - 156
BauR 1996, Seite 363 - 366
- Windenergieanlage
- Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der
Landschaft
BauGB § 35 Abs. 2 und 3
Orientierungssätze:
- Ob eine
Windkraftanlage die natürliche Eigenart der
Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet
auch dann beeinträchtigen kann, wenn in der
Umgebung weitere Anlagen dieser Art vorhanden
sind, läßt sich nur in Würdigung der
jeweiligen örtlichen Verhältnisse beantworten.
Abzuheben ist darauf, ob der für das Vorhaben
vorgesehene Standort seine Prägung durch die
naturgegebene Bodennutzung oder die
Erholungsrelevanz erhält. Von einer
Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB
kann nur dann keine Rede sein, wenn das
Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen
Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch
für Erholungszwecke eignet oder seine
Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte
anderweitige Eingriffe eingebüßt hat.
- In die Betrachtung
der Verhältnisse sind bereits genehmigte
Anlagen, über deren Verwirklichung aber noch
Ungewißheit herrscht, nicht einzubeziehen.
BVerwG, Beschluß vom
08.07.1996 - 4 B 120.96
Fundstelle: juris-DokNr. 622758
- Bauplanungsrecht
- Windkraftanlagen im Außenbereich
§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB
Leitsätze:
- Ob Windkraftanlagen
im Außenbereich den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes widersprechen, oder die
natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigen, richtet sich weitgehend nach
den konkreten Umständen des Einzelfalles.
BVerwG, Beschluß vom 8.
Februar 1991 - 4 B 10.91 - (Bayerischer VGH)
Fundstelle: BauR 2/91, Seite 179 - 181
- Bauplanungsrecht -
Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlage in der Nähe
eines Wohngebietes
§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
Leitsätze:
- Zum Nachbarschutz
gegen eine Windenergieanlage, die in 170 m
Entfernung zu einem reinen Wohngebiet errichtet
werden soll.
OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -
(rechtskräftig)
Fundstelle: BauR 2/97, Seite 279 - 281
- Windenergieanlage
als privilegiertes Vorhaben
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze:
- Gegenüber einer
durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten
"Kulturlandschaft" ist eine
Windenergieanlage wesensfremd, da sie nicht der
vorgegebenen Bodennutzung dient. (Leitsatz der
Redaktion)
OVG Schleswig, Urteil
vom 15.09.1994 - 1 L 128/94 -
Fundstelle: Unbekannt
- Bauplanungsrecht
- Nachbarschutz, Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
bei Errichtung einer zusätzlichen
Windkraftanlage
Stichworte:
"Beeinträchtigungen,
die ein Vorhaben dadurch verursacht, daß es beim
Grenzabstand ein bestimmtes Maß unterschreitet, müssen
vom hierdurch betroffenen Nachbarn grundsätzlich dann
hingenommen werden, wenn die landesrechtlichen
Abwehrvorschriften eingehalten sind. Der Nachbar, der
sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr
setzt, kann grundsätzlich keine Rücksichtnahme
verlangen, die über den Schutz des Abstandflächenrechts
hinausgeht"
"Dadurch, daß der
Antragsteller auf seinem Grundstück eine Windkraftanlage
errichtet hat, hat er nicht automatisch ein baurechtlich
schützenswertes Recht dahingehend erworben, daß auf
einem Nachbargrundstück keine entspre-chende Anlage
errichtet werden darf, die die wirtschaftliche
Rentabilität seiner Anlage in irgendeiner Form
beeinträchtigt"
VG Minden, Beschluß vom
27. Januar 1998 - 1 L 1949/97
Fundstelle: VG Minden
- Nachbarklage
gegen Windkraftanlage
BauGB n.F. §§ 35, 212 a Abs. 1;
VwGO §§ 80 Abs. 5 S. 1, 80 a Abs. 3
Leitsätze:
- Die am 1.1.1998 in
Kraft getretene Neuregelung des § 212 a Abs. 1
BauGB n.F., nach der Widerspruch und
Anfechtungsklage eines Dritten gegen die
bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine
aufschiebende Wirkung (mehr) haben, ist auch auf
solche Drittwidersprüche anzuwenden, die vor dem
1.1.1998 erhoben worden sind. Dies hat zur Folge,
daß eine kraft Gesetzes nach früherem Recht
eingetretene aufschiebende Wirkung eines
derartigen Drittwiderspruches ab dem 1.1.1998
entfallen ist. Dieser Wegfall der aufschiebenden
Wirkung ist auch in anhängigen gerichtlichen
Eilverfahren (einschließlich
Beschwerdeverfahren) zu berücksichtigen.
- Angesichts neuer
Erkenntnisse zu den Lärmimmissionen von
Windkraftanlagen stellt es sich bei summarischer
Prüfung als offen dar, ob ein Abstand von knapp
über 500 m zwischen einer Windkraftanlage mit
einer Leistung von 500 kW und einem Wohngebäude
im Außenbereich ausreicht, um sicherzustellen,
daß an dem Wohngebäude keine unzumutbaren
Lärmimmissionen durch die Windkraftanlage
auftreten.
OVG NW, Beschluß vom
23.1.1998 - 7 B 2984/97 -
Fundstelle: UPR 6/1998, Seite 237 - 239
BauR 5/1998, Seite 523 - 526
- Errichtung
einer Windenergieanlage in der Schutzzone des
"Naturparks Bayerischer Wald"
BauGB §§ 29 I Halbs. 2, 35 I
Nr. 1, II, III 1 Spiegelstriche 1, 5 und 7, S. 3 Halbs.
1; BayBauO Art. 2 II, 68 S. 1, 94 S. 1 Nr. 2; EnWG §§ 2
II, 4 I, 5 II; BayNatSchG
Art. 10 II, 11, 13 a II,
37 I, II, 49 I 1; Verordnung über den "Naturpark
Bayerischer Wald"; BayLplG Art 4 I, 23 I Nr. 2.
Leitsätze:
- Zum Wegfall der
Baugenehmigungspflicht für eine zur
Stromerzeugung vorgesehene Windenergieanlage, die
in einem unter förmlichem Landschaftsschutz
stehenden Gebiet errichtet werden soll und einer
naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf.
- Beeinträchtigt
eine Windenergieanlage erheblich und nachhaltig
das Landschaftsbild, so braucht eine
Schutzverordnung diesen Nachteil nicht deshalb
als ausgeglichen zu behandeln, weil die Anlage
zum Schutz des Klimas beiträgt und die
natürlichen Ressourcen schont.
- Zur Möglichkeit,
die Gesichtspunkte des Natur- und des
Umweltschutzes in einem Regionalplan
landesplanerisch aufeinander abzustimmen.
VGH München, Urt. v.
25.3.1996 - 14 B 94.119
Fundstelle: NVwZ 1997, Heft 10, Seite 1010 - 1012
- Erteilung einer
Abgrabungsgenehmigung
Darstellungen im
Flächennutzungsplan oder entsprechende Aussagen in der
Landesplanung über Abgrabungskonzentrationsflächen
kommt eine - allerdings widerlegbare - Regelvermutung
dafür zu, daß die planerische Darstellung oder Aussage
zugleich mit einem Ausschlußziel für andere Standorte
verbunden ist und sich entsprechend gegenüber dem
(privilegiertem) Vorhaben durchsetzt.
OVG NW, Urteil vom
28.10.1997 - 10 A 4574/94 -
Fundstelle: Unbekannt
- Windkraftanlagen-Standorte
im Flächennutzungsplan
BauGB § 1 Abs. 6
Leitsatz (nicht
amtlich):
Zu den Anforderungen an
einen Flächennutzungsplan, der Standorte für
Windkraftanlagen ausweist.
OVG Lüneburg, Urteil
vom 30.10.1997 - 6 L 6400/95 - (nicht rechtskräftig)
Fundstelle: UPR 6/1998, Seite 236 - 237
- Nachbarschutz
bei Windenergieanlagen
Leitsatz:
Eine Windenergieanlage,
die nicht den im Runderlaß des Niedersächsischen
Innenministeriums vom 11. Juli 1996 festgelegten
Mindestabstand von 300 Metern zur Wohnbebauung einhält,
ist wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme
unzulässig. (...)
VG Oldenburg, Urteil vom
19. Juni 1997 - 4 A 18851/95 -
Fundstelle: ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht)
1/1998, Seite 40 - 42
- Windkraftanlagen
und Landschaftsschutz
Leitsätze:
- Durch
Windkraftanlagen vorbelastete Standorte sind
nicht mehr so schutzwürdig wie eine von diesen
Anlagen freigebliebene Marschlandschaft.
- Windkraftanlagen
stehen öffentliche Belange wegen Verunstaltung
des Landschaftsbildes nur dann entgegen, wenn es
sich um eine wegen ihrer Schönheit oder ihrer
Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder
um einen besonders groben Eingriff in das
Landschaftsbild handelt; bloße nachteilige
Veränderungen oder Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes machen privilegierte Vorhaben
nicht unzulässig.
OVG Lüneburg, Urteil
vom 30. Oktober 1997 - 6 L 6400/95 -
Fundstelle: ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht)
2/1998, Seite 83 - 85
- Windenergieanlagen
im Biosphärenreservat
Leitsatz:
(...) 2. Zu den
Voraussetzungen einer Befreiung von dem in der Verordnung
enthaltenen Verbot baulicher Anlagen im Außenbereich aus
überwiegenden Gründen des Gemeinwohls für eine
Windkraftanlage.
OVG Gera, Urteil vom 6.
Juni 1997 - 1 KO 570/94 -
Fundstelle: ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht)
1/1998, Seite 38 - 40
- Bauordnungsrecht
- Berechnung der Abstandfläche bei einer
Windenergieanlage
§ 35 Abs. 1 Nr.
7 BauGB; § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 4, Abs. 5 Satz 1, Abs.
6 Satz 1, Abs. 10, Abs. 11 BauO NW
Leitsätze:
Von einer
Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 28,50 m sowie
einem Rotordurchmesser von 17,20 m gehen im Sinne
bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen Wirkungen wie
von einem Gebäude aus.
Stichworte:
Windenergieanlage;
Grenzabstand; höchster und nächstgelegener Punkt der
Rotorfläche maßgeblich; nachbarliche Interessen;
tieffrequente (impulshaltige) Geräuschemissionen;
Mitteilung der Geräuschwerte bei nicht konstanter
Windstärke
OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -
(rechtskräftig)
Fundstelle: BauR 1/98, Seite 110-112
- Bauordnungsrecht
- Gebot der Rücksichtnahme bei Windenergieanlagen
§ 35 Abs. 1 und 2 BauGB, § 6
Abs. 4, 6 und 10 BauO NW
Leitsätze:
- Rücksichtslosigkeit
einer im Außenbereich ca. 17 m neben einem
Wohngrundstück und 60 m vom benachbarten
Wohnhaus, von diesem gesehen in südlicher
Richtung errichteten privaten Windenergieanlage
mit 28,5 m Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser
von 17,20 m wegen der damit verbundenen optischen
Wirkungen (Schattenwurf, Bewegung).
- Windenergieanlagen
sind bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie
von Gebäuden ausgehen und auf die gemäß § 6
Abs. 10 BauO NW die Abstandflächenbestimmungen
Anwendung finden.
- Zur Frage der
Berechnung der Abstandflächen von
Windenergieanlagen.
OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluß vom 06. Juli 1992 - 7 B 2904/91 -
Fundstelle: BauR 2/93, Seite 210 - 212
NWVBl 5/1993, Seite 174 - 176
- Nachbarschutz
gegen Windkraftanlage
VwGO § 42 Abs. 2
Leitsätze:
- Der Pächter eines
Grundstückes, auf dem er die Errichtung einer
Windkraftanlage plant, kann sich nicht in
zulässiger Weise gegen die Baugenehmigung für
eine Windkraftanlage in einer Nachbargemeinde
wenden (Leitsatz der Redaktion).
VG Magdeburg, Beschluß
vom 21.07.1995 - 4 B 53/95 -
Fundstelle: LKV 1996, Heft 9, Seite 339 - 341
- Bauordnungsrecht
- Eisabwurf von Windenergieanlagen
Bad Württ BauO §§ 3 I, 5 VII,
IX, 6 IV Nr. 2, 55 II
Leitsätze:
- Die bei einer
Windenergieanlage gegebene Gefahr des Eisabwurfs
kann der Zulassung einer geringeren Tiefe der
bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche nach § 6
IV 1 Nr. 2 Bad Württ-BauO entgegenstehen.
- Im Hinblick auf den
endgültigen Rechtsausschluß, der mit der
materiellen Präklusion verbunden ist, muß in
der Angrenzerbenachrichtigung (§ 55 II Bad
Württ BauO) über die einzuhaltende Frist in
eindeutiger und unzweifelhafter Weise belehrt und
auf die Folgen ihrer Nichteinhaltung hingewiesen
werden.
VG Karlsruhe, Beschluß
vom 09.01.1997 - 11 K 3769/96
Fundstelle: NVwZ 1997, Heft 9, Seite 929-931
BauR 4/97, Seite 627-629
- Einspeisevergütungen
nach Kartellrecht und Stromeinspeisungsgesetz;
Darlegungslast bezüglich der Berechnung von vermiedenen
Kosten; EVU-Eigenschaft im Sinne des
Stromeinspeisungsgesetzes; Überschußeinspeisung;
Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes;
volkswirtschaftliche Belastung durch das
Stromeinspeisungsgesetz; Stromeinspeisungsgesetz und
Ordnungsrahmen
Leitsätze:
- Zur Darlegungs- und
Beweislast hinsichtlich der Bemessung der
angemessenen Vergütung für Strom aus
Wasserkraftwerken, der vor dem Inkrafttreten des
Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990
(StrEG) in das Netz eines
Energieversorgungsunternehmens mit Gebietsmonopol
eingespeist worden ist.
- Öffentliche
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des
§ 1 Satz 2 Stromeinspeisungsgesetz können nur
Unternehmen sein, die ein Versorgungsgebiet im
Sinne des § 6 Abs. 1 EnergG haben.
- Die Belastung der
öffentlichen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der
Pflicht, Strom aus erneuerbaren Energien zu
festgelegten - den Wert des Stroms
übersteigenden - Mindestpreisen abzunehmen,
durch das Stromeinspeisungsgesetz hat keine
Grundrechte der betroffenen grundrechtsfähigen
Unternehmen verletzt.
BGH, Urteil vom
22.10.1996, Az.: KZR 19/95 (OLG Karlsruhe, Urteil
vom 22.03.1995, Az.: 6 U 8/94)
Fundstelle: Energiewirtschaftliche
Tagesfragen, 47. Jg. (1997), Heft 4, Seite 244
-253
[Gesetzestexte]
Link: http://www.fen.baynet.de/~na1723/job/sec/ges_texte.html