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Rechtsprechung  

  1. Privilegierung von Windenergieanlagen

    BauGB § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5, Abs. 2 und 3; EnWG § 2 Abs. 2; Stromeinspeisungsgesetz § 2

    Leitsätze:

    1. Eine Windenergieanlage, deren Strom zu einem Fünftel der Versorgung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen und zu vier Fünfteln ins öffentliche Netz eingespeist werden soll, ist im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 4 oder 5 BauGB privilegiert zulässig.
    2. Die Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB kann nicht mit dem Argument versagt werden, für solche Anlagen lägen Genehmigungsanträge in einer Größenordnung vor, die ein Bedürfnis nach förmlicher Planung auslösen.

    Orientierungssatz:

    Bei Windenergieanlagen handelt es sich nicht um singuläre Erscheinungen. Es zeichnet sich bei ihnen weithin eine Entwicklung mit erheblicher Breitenwirkung ab, die sich nicht allein mit Hilfe des beschränkt durchschlagskräftigen Korrektivs entgegenstehender öffentlicher Belange in städtebaulich geordnete Bahnen lenken läßt. Ob, wo und in welchem Umfang Windkraftanlagen im Außenbereich gehäuft errichtet werden sollen, bleibt gemeindlicher oder regionaler Planungsentscheidung vorbehalten. Solange - aus welchen Gründen immer - kein Gebrauch von dem planerischen Instrumentarium gemacht wird, richtet sich die Zulassung im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB.

    BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 - (OVG Schleswig)
    Fundstelle: UPR 1994/11-12, Seite 439 - 444
    BauR 1994, 730 - 737

  2. Windenergieanlage im Außenbereich

    BauGB §§ 1 Abs. 3, 35 Abs. 2 u. 3; ROG §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 2-4, 7 Abs. 1

    Leitsätze:

    1. Der Anschluß einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zweck der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung.
    2. Ob die Investitionen für die Stromerzeugung durch eine Windenergieanlage im Außenbereich (einschließlich des zur Stromeinspeisung erforderlichen Anschlusses) wirtschaftlich oder energiepolitisch sinnvoll sind, ist keine von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu entscheidende Frage der (bebauungsrechtlichen) Zulässigkeit der Anlage.
    3. Einer Windenergieanlage im Außenbereich, die als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen ist, kann nicht ein Planungserfordernis im Sinne einer erforderlichen "Außenkoordination" als (allgemeiner) öffentlicher Belang (§ 35 Abs. 3 BauGB) entgegengehalten werden. Planungserfordernisse bedürfen vielmehr der Konkretisierung durch gemeindliche Bauleitplanung oder Ziele der Raumordnung und Landesplanung (einschließlich Regionalplanung), um als öffentlicher Belang (Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung) rechtliche Wirkung gegenüber Einzelvorhaben entfalten zu können.

    Orientierungssatz (zu Leitsatz 2):

    Die in § 35 Abs. 3 Satz 1, dritter Spiegelstrich BauGB angesprochenen Aufwendungen sind vor allem solche der Erschließung. Der Erschließungsträger soll davor bewahrt werden, zu einer (weiteren) Erschließung gedrängt zu werden, die zu dem städtebaulichen Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis steht. Das gilt auch für die Unterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Erschließungsanlage.

    BVerwG, Beschluß vom 05.01.1996 - 4 B 306.95 - (OVG Schleswig)
    Fundstelle: UPR 1996/4, Seite 154 - 156
    BauR 1996, Seite 363 - 366

  3. Windenergieanlage - Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft

    BauGB § 35 Abs. 2 und 3

    Orientierungssätze:

    1. Ob eine Windkraftanlage die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet auch dann beeinträchtigen kann, wenn in der Umgebung weitere Anlagen dieser Art vorhanden sind, läßt sich nur in Würdigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse beantworten. Abzuheben ist darauf, ob der für das Vorhaben vorgesehene Standort seine Prägung durch die naturgegebene Bodennutzung oder die Erholungsrelevanz erhält. Von einer Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB kann nur dann keine Rede sein, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat.
    2. In die Betrachtung der Verhältnisse sind bereits genehmigte Anlagen, über deren Verwirklichung aber noch Ungewißheit herrscht, nicht einzubeziehen.

    BVerwG, Beschluß vom 08.07.1996 - 4 B 120.96
    Fundstelle: juris-DokNr. 622758

  4. Bauplanungsrecht - Windkraftanlagen im Außenbereich

    § 35 Abs. 2 und 3 BauGB

    Leitsätze:

    1. Ob Windkraftanlagen im Außenbereich den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen, oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, richtet sich weitgehend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.

    BVerwG, Beschluß vom 8. Februar 1991 - 4 B 10.91 - (Bayerischer VGH)
    Fundstelle: BauR 2/91, Seite 179 - 181

  5. Bauplanungsrecht - Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlage in der Nähe eines Wohngebietes

    § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO

    Leitsätze:

    1. Zum Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlage, die in 170 m Entfernung zu einem reinen Wohngebiet errichtet werden soll.

    OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 - (rechtskräftig)
    Fundstelle: BauR 2/97, Seite 279 - 281

  6. Windenergieanlage als privilegiertes Vorhaben

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

    Leitsätze:

    1. Gegenüber einer durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten "Kulturlandschaft" ist eine Windenergieanlage wesensfremd, da sie nicht der vorgegebenen Bodennutzung dient. (Leitsatz der Redaktion)

    OVG Schleswig, Urteil vom 15.09.1994 - 1 L 128/94 -
    Fundstelle: Unbekannt

  7. Bauplanungsrecht - Nachbarschutz, Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bei Errichtung einer zusätzlichen Windkraftanlage

    Stichworte:

    "Beeinträchtigungen, die ein Vorhaben dadurch verursacht, daß es beim Grenzabstand ein bestimmtes Maß unterschreitet, müssen vom hierdurch betroffenen Nachbarn grundsätzlich dann hingenommen werden, wenn die landesrechtlichen Abwehrvorschriften eingehalten sind. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandflächenrechts hinausgeht"

    "Dadurch, daß der Antragsteller auf seinem Grundstück eine Windkraftanlage errichtet hat, hat er nicht automatisch ein baurechtlich schützenswertes Recht dahingehend erworben, daß auf einem Nachbargrundstück keine entspre-chende Anlage errichtet werden darf, die die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage in irgendeiner Form beeinträchtigt"

    VG Minden, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 1 L 1949/97
    Fundstelle: VG Minden

  8. Nachbarklage gegen Windkraftanlage

    BauGB n.F. §§ 35, 212 a Abs. 1; VwGO §§ 80 Abs. 5 S. 1, 80 a Abs. 3

    Leitsätze:

    1. Die am 1.1.1998 in Kraft getretene Neuregelung des § 212 a Abs. 1 BauGB n.F., nach der Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung (mehr) haben, ist auch auf solche Drittwidersprüche anzuwenden, die vor dem 1.1.1998 erhoben worden sind. Dies hat zur Folge, daß eine kraft Gesetzes nach früherem Recht eingetretene aufschiebende Wirkung eines derartigen Drittwiderspruches ab dem 1.1.1998 entfallen ist. Dieser Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist auch in anhängigen gerichtlichen Eilverfahren (einschließlich Beschwerdeverfahren) zu berücksichtigen.
    2. Angesichts neuer Erkenntnisse zu den Lärmimmissionen von Windkraftanlagen stellt es sich bei summarischer Prüfung als offen dar, ob ein Abstand von knapp über 500 m zwischen einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 500 kW und einem Wohngebäude im Außenbereich ausreicht, um sicherzustellen, daß an dem Wohngebäude keine unzumutbaren Lärmimmissionen durch die Windkraftanlage auftreten.

    OVG NW, Beschluß vom 23.1.1998 - 7 B 2984/97 -
    Fundstelle: UPR 6/1998, Seite 237 - 239
    BauR 5/1998, Seite 523 - 526

  9. Errichtung einer Windenergieanlage in der Schutzzone des "Naturparks Bayerischer Wald"

    BauGB §§ 29 I Halbs. 2, 35 I Nr. 1, II, III 1 Spiegelstriche 1, 5 und 7, S. 3 Halbs. 1; BayBauO Art. 2 II, 68 S. 1, 94 S. 1 Nr. 2; EnWG §§ 2 II, 4 I, 5 II; BayNatSchG

    Art. 10 II, 11, 13 a II, 37 I, II, 49 I 1; Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald"; BayLplG Art 4 I, 23 I Nr. 2.

    Leitsätze:

    1. Zum Wegfall der Baugenehmigungspflicht für eine zur Stromerzeugung vorgesehene Windenergieanlage, die in einem unter förmlichem Landschaftsschutz stehenden Gebiet errichtet werden soll und einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf.
    2. Beeinträchtigt eine Windenergieanlage erheblich und nachhaltig das Landschaftsbild, so braucht eine Schutzverordnung diesen Nachteil nicht deshalb als ausgeglichen zu behandeln, weil die Anlage zum Schutz des Klimas beiträgt und die natürlichen Ressourcen schont.
    3. Zur Möglichkeit, die Gesichtspunkte des Natur- und des Umweltschutzes in einem Regionalplan landesplanerisch aufeinander abzustimmen.

    VGH München, Urt. v. 25.3.1996 - 14 B 94.119
    Fundstelle: NVwZ 1997, Heft 10, Seite 1010 - 1012

  10. Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung

    Darstellungen im Flächennutzungsplan oder entsprechende Aussagen in der Landesplanung über Abgrabungskonzentrationsflächen kommt eine - allerdings widerlegbare - Regelvermutung dafür zu, daß die planerische Darstellung oder Aussage zugleich mit einem Ausschlußziel für andere Standorte verbunden ist und sich entsprechend gegenüber dem (privilegiertem) Vorhaben durchsetzt.

    OVG NW, Urteil vom 28.10.1997 - 10 A 4574/94 -
    Fundstelle: Unbekannt

  11. Windkraftanlagen-Standorte im Flächennutzungsplan

    BauGB § 1 Abs. 6

    Leitsatz (nicht amtlich):

    Zu den Anforderungen an einen Flächennutzungsplan, der Standorte für Windkraftanlagen ausweist.

    OVG Lüneburg, Urteil vom 30.10.1997 - 6 L 6400/95 - (nicht rechtskräftig)
    Fundstelle: UPR 6/1998, Seite 236 - 237

  12. Nachbarschutz bei Windenergieanlagen

    Leitsatz:

    Eine Windenergieanlage, die nicht den im Runderlaß des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 festgelegten Mindestabstand von 300 Metern zur Wohnbebauung einhält, ist wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. (...)

    VG Oldenburg, Urteil vom 19. Juni 1997 - 4 A 18851/95 -
    Fundstelle: ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht) 1/1998, Seite 40 - 42

  13. Windkraftanlagen und Landschaftsschutz

    Leitsätze:

    1. Durch Windkraftanlagen vorbelastete Standorte sind nicht mehr so schutzwürdig wie eine von diesen Anlagen freigebliebene Marschlandschaft.
    2. Windkraftanlagen stehen öffentliche Belange wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes nur dann entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit oder ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt; bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes machen privilegierte Vorhaben nicht unzulässig.

    OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 6 L 6400/95 -
    Fundstelle: ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht) 2/1998, Seite 83 - 85

  14. Windenergieanlagen im Biosphärenreservat

    Leitsatz:

    (...) 2. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung von dem in der Verordnung enthaltenen Verbot baulicher Anlagen im Außenbereich aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls für eine Windkraftanlage.

    OVG Gera, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 KO 570/94 -
    Fundstelle: ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht) 1/1998, Seite 38 - 40

  15. Bauordnungsrecht - Berechnung der Abstandfläche bei einer Windenergieanlage

    § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB; § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 10, Abs. 11 BauO NW

    Leitsätze:

    Von einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 28,50 m sowie einem Rotordurchmesser von 17,20 m gehen im Sinne bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen Wirkungen wie von einem Gebäude aus.

    Stichworte:

    Windenergieanlage; Grenzabstand; höchster und nächstgelegener Punkt der Rotorfläche maßgeblich; nachbarliche Interessen; tieffrequente (impulshaltige) Geräuschemissionen; Mitteilung der Geräuschwerte bei nicht konstanter Windstärke

    OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 - (rechtskräftig)
    Fundstelle: BauR 1/98, Seite 110-112

  16. Bauordnungsrecht - Gebot der Rücksichtnahme bei Windenergieanlagen

    § 35 Abs. 1 und 2 BauGB, § 6 Abs. 4, 6 und 10 BauO NW

    Leitsätze:

    1. Rücksichtslosigkeit einer im Außenbereich ca. 17 m neben einem Wohngrundstück und 60 m vom benachbarten Wohnhaus, von diesem gesehen in südlicher Richtung errichteten privaten Windenergieanlage mit 28,5 m Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von 17,20 m wegen der damit verbundenen optischen Wirkungen (Schattenwurf, Bewegung).
    2. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und auf die gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW die Abstandflächenbestimmungen Anwendung finden.
    3. Zur Frage der Berechnung der Abstandflächen von Windenergieanlagen.

    OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 06. Juli 1992 - 7 B 2904/91 -
    Fundstelle: BauR 2/93, Seite 210 - 212
    NWVBl 5/1993, Seite 174 - 176

  17. Nachbarschutz gegen Windkraftanlage

    VwGO § 42 Abs. 2

    Leitsätze:

    1. Der Pächter eines Grundstückes, auf dem er die Errichtung einer Windkraftanlage plant, kann sich nicht in zulässiger Weise gegen die Baugenehmigung für eine Windkraftanlage in einer Nachbargemeinde wenden (Leitsatz der Redaktion).

    VG Magdeburg, Beschluß vom 21.07.1995 - 4 B 53/95 -
    Fundstelle: LKV 1996, Heft 9, Seite 339 - 341

  18. Bauordnungsrecht - Eisabwurf von Windenergieanlagen

    Bad Württ BauO §§ 3 I, 5 VII, IX, 6 IV Nr. 2, 55 II

    Leitsätze:

    1. Die bei einer Windenergieanlage gegebene Gefahr des Eisabwurfs kann der Zulassung einer geringeren Tiefe der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche nach § 6 IV 1 Nr. 2 Bad Württ-BauO entgegenstehen.
    2. Im Hinblick auf den endgültigen Rechtsausschluß, der mit der materiellen Präklusion verbunden ist, muß in der Angrenzerbenachrichtigung (§ 55 II Bad Württ BauO) über die einzuhaltende Frist in eindeutiger und unzweifelhafter Weise belehrt und auf die Folgen ihrer Nichteinhaltung hingewiesen werden.

    VG Karlsruhe, Beschluß vom 09.01.1997 - 11 K 3769/96
    Fundstelle: NVwZ 1997, Heft 9, Seite 929-931
    BauR 4/97, Seite 627-629

  19. Einspeisevergütungen nach Kartellrecht und Stromeinspeisungsgesetz; Darlegungslast bezüglich der Berechnung von vermiedenen Kosten; EVU-Eigenschaft im Sinne des Stromeinspeisungsgesetzes; Überschußeinspeisung; Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes; volkswirtschaftliche Belastung durch das Stromeinspeisungsgesetz; Stromeinspeisungsgesetz und Ordnungsrahmen

    Leitsätze:

    1. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Bemessung der angemessenen Vergütung für Strom aus Wasserkraftwerken, der vor dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 (StrEG) in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens mit Gebietsmonopol eingespeist worden ist.
    2. Öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Satz 2 Stromeinspeisungsgesetz können nur Unternehmen sein, die ein Versorgungsgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 EnergG haben.
    3. Die Belastung der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der Pflicht, Strom aus erneuerbaren Energien zu festgelegten - den Wert des Stroms übersteigenden - Mindestpreisen abzunehmen, durch das Stromeinspeisungsgesetz hat keine Grundrechte der betroffenen grundrechtsfähigen Unternehmen verletzt.

      BGH, Urteil vom 22.10.1996, Az.: KZR 19/95 (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.1995, Az.: 6 U 8/94)
      Fundstelle: Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 47. Jg. (1997), Heft 4, Seite 244 -253

      [Gesetzestexte]

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