UBA - Themen

Raumplanung

Umwelthandlungsziele zum Schutz des Naturhaushaltes

Schutzgebiete für Natur und Landschaft

 

Raumplanung
Die Ansprüche des Umwelt- und Naturschutzes an die Siedlungsentwicklung (Flächennutzung, Raumstruktur) sind sehr vielfältig. Sie reichen vom Schutz der einzelnen Umweltmedien Boden, Wasser, Luft über den Klimaschutz, den vorbeugenden Hochwasserschutz bis zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Diese Ansprüche mit den wirtschaftlichen und sozialen Ansprüchen abzugleichen, die der Mensch an die Raumnutzung stellt, ist Aufgabe der räumlichen Gesamtplanung. Die gesetzlichen Grundlagen für die Raumplanung sind das Raumordnungsgesetz (ROG), die Landesplanungsgesetze der Länder und das Baugesetzbuch (BauGB). Darin sind zahlreiche raumordnerische Planungsinstrumente verankert, die zum Schutz der Umwelt und auch zum Schutz der Biodiversität beitragen sollen.
Dennoch werden die ökologischen Belange in der raumplanerischen Abwägung gegenüber wirtschaftlichen Belangen häufig zurückgestellt. Um dieser Tendenz entgegen zu wirken und die ökologischen Belange in der Gesamtplanung zu stärken, hat die Ministerkonferenz für Raumordnung zahlreiche Entschließungen verabschiedet, so unter anderem im Jahr 1992 zum "Aufbau eines ökologischen Verbundsystems in der räumlichen Planung". Die Empfehlungen der Ministerkonferenz sind bei der Novellierung des ROG berücksichtigt worden. Nach § 2 Abs. 8 ROG ist nunmehr auch die gesetzliche Verpflichtung festgeschrieben, den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen.
Als räumliche Gesamtplanung auf lokaler Ebene hat die Bauleitplanung die Aufgabe, die Anforderungen von Umwelt- und Naturschutz und Siedlungsentwicklung miteinander zu verzahnen. In der novellierten, seit 1998 geltenden Fassung des BauGB ist als neues Leitbild eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung verankert worden. Dennoch wurden bislang in der Praxis die Belange des Umwelt- und Naturschutzes nicht wirkungsvoll oder nicht in ausreichendem Maße planerisch umgesetzt. Teilweise liegt die Umsetzung dieser Belange auch außerhalb des Einflussbereiches der räumlichen Gesamtplanung.
Um die Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes bei der Siedlungsentwicklung stärker zu berücksichtigen und insbesondere die zunehmende Flächeninanspruchnahme einzudämmen, sind verschiedene Maßnahmen und Instrumente erforderlich, die auch über die räumliche Gesamtplanung hinaus gehen. Als Ansatzpunkte werden diskutiert:

Das auf Integration angelegte Nachhaltigkeitsprinzip erfordert die Beachtung der jeweiligen Systemzusammenhänge und Vernetzungen auch in der Raumplanung. Die Optimierung von Einzelaspekten allein ist nicht ausreichend. Vielmehr ist die Betrachtung der gesamten regionalen Entwicklung notwendig, so wie es die Aufgabenstellung der Raumplanung erfordert. Auch wenn die Raumplanung sich in erster Linie auf den Aspekt der räumlichen Zuordnung der jeweiligen Nutzungen und Funktionen bezieht, erfordert die Anwendung des Nachhaltigkeitsprinzips in der Raumordnung eine Überprüfung und Weiterentwicklung der derzeitigen regionalplanerischen Handlungsfelder und Handlungsschwerpunkte.

 

Umwelthandlungsziele zum Schutz des Naturhaushaltes

FFH- Richtline Flora- Fauna- Habitat
Im Juni 1992 trat die EG-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen als FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) in Kraft. Damit wurde erstmals eine gemeinschaftsweit verbindliche Rechtsgrundlage zur Erhaltung und Entwicklung des europäischen Naturerbes geschaffen. Die FFH-Richtlinie ist eines der zentralen Instrumente, mit denen in den Mitgliedsländern u. a. Verpflichtungen aus den Artikeln 8, 10, 12 und 14 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erfüllt werden können.
Die FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, unter dem Namen "NATURA 2000" ein europäisches Netz besonderer Schutzgebiete aus jenen Gebieten einzurichten, die wertvolle Lebensraumtypen von europaweiter Bedeutung und gemeinschaftsweit seltene und bedrohte Arten im Sinne der Anhänge I und II der Richtlinie beherbergen. NATURA 2000 umfasst alle bisher nach der EG-Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebiete sowie alle künftig nach der EG-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie neu auszuweisenden Gebiete.
In Anhang I sind Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. EU-weit sind dies rund 240 Lebensräume, von denen allein in Deutschland 83 bzw. 39% vorkommen. Ein Teil der Lebensraumtypen stimmt mit den gesetzlich geschützten Biotopen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 20c) überein. Bei den Biotoptypen mittlerer Standorte und bei den Waldtypen geht die FFH-Richtlinie jedoch deutlich über das Bundesnaturschutzgesetz hinaus.
In Anhang II sind Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Der Anteil der in Deutschland vorkommenden Arten ist relativ gering.
Durch die Bewertung auf europäischer Ebene erlangen in einer Region schwerpunktmäßig vorkommende Biotoptypen, die dort weit verbreitet sind, als regionaltypische Lebensräume eine höhere Bedeutung für den Naturschutz. In Deutschland sind das z. B. das Wattenmeer, die Boddenküste der Ostsee, Moore des nordwestdeutschen Tieflandes und des Alpenvorlandes, Mittelgebirgslandschaften nördlich der Alpen mit ihren Buchenwäldern, großräumigen Kulturlandschaften wie die Lüneburger Heide, Rhön, Kaiserstuhl u.a.


Schutzgebiete für Natur und Landschaft
Als Biosphärenreservat ist in Rheinland-Pfalz der "Pfälzer Wald" auf einer Fläche von insgesamt 179.800 ha anerkannt. Als einziges Biosphärenreservat im Bundesland Rheinlad-Pfalz prägen Laubwaldgebiete mit artenreichen Wiesentälern, Bruchwäldern, Naß- und Feuchtwiesen sowie Nieder- und Zwischenmooren das Landschaftsbild des "Pfälzer Waldes".
Rheinland-Pfalz besitzt 6 Naturparks die zusammen eine Fläche von 458.917 ha einnehmen. Mit 91.807 ha ist der Rheinland-Pfälzische Anteil am Naturpark "Saar-Hunsrück" neben dem "Pfälzer Wald" (179.800 ha) der zweitgrößte Naturpark des Landes Rheinland-Pfalz. Zusammen mit den Naturparks "Nassau", der "Südeifel", einem Anteil am Naturpark "Hohes Venn" und dem "Rhein-Westerwald" nimmt die gesamte Naturparkfläche einen Anteil von insgesamt 23,1 % der Landesfläche ein.
Naturschutzgebiete befinden sich in Rheinland-Pfalz auf einer Fläche von 29.860 ha. Dies entspricht einem Anteil von 1,5 % der gesamten Landesfläche. Insgesamt sind in Rheinland-Pfalz 466 Naturschutzgebiete festgesetzt. 2 Naturschutzgebiete besitzen jeweils eine Fläche größer als 1.000 ha. Das Naturschutzgebiet "Laacher See" mit einer Fläche von 2.100 ha und das Naturschutzgebiet "Bruchbach-Otterbachniederung" auf einer Fläche von 1.870 ha sind die größten Gebiete zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
Landschaftsschutzgebiete sind in Rheinland-Pfalz auf einer Fläche von insgesamt 540.000 ha festgesetzt. 96 Landschaftsschutzgebiete nehmen somit einen Anteil von 27,2% der gesamten Landesfläche ein.
Mit dem Prädikat "Europareservat" für die Anerkennung der Schutzwürdigkeit eines Lebensraumes, der einer beachtlichen Zahl von Vögeln als Brut-, Nahrungs-, Rast- oder Überwinterungsgebiet dient, wurden in Rheinland-Pfalz der Rhein zwischen Eltville und Bingen ausgezeichnet.
Der "Deutsch-Luxemburgische Naturpark" wurde mit dem Europadiplom zur Förderung von wirkungsvollen Schutz- und Pflegemaßnahmen mit besonderem europäischen Interesse ausgezeichnet.