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Uckermarck

Windwirtschaftskrimi - Tatort Uckermarck

"Umweltfreundlicher Energie"

Die Sprechblasen von "umweltfreundlicher Energie"

Umweltschutz?

Die gnadenlosen Retter des Planeten

Umweltinformationsgesetz

Umweltstrom

Der große Bluff mit dem Umweltstrom

Unfälle

Bundesdatei Windradunfälle

Unfallberichte finden Sie in [1] und [2], und in
[3] eine (pdf) Fotodokumentation zum Eiswurf/-abfall
Excel-Berechnungstabelle - Wie weit fliegen Eis- oder andere WKA-Brocken bei Defekten?

Sicherheitsrelevante Informationen aus dem Handbuch der NEG Micon 1000/60

Instandhaltungsklausel - Versicherungswirtschaft prüft Schadenshäufigkeit

Unser Land

Unterschriftenliste

Unwetter

Unwetter und Überschwemmungen in der Vergangenheit

Gott, der Teufel und das Wetter
Die Kleine Eiszeit, eine frühneuzeitliche Klimakatastrophe

Urteile

 Abstandsbesseung/-ermittlung

Wegen zu geringem Abstand:
Bau einer Windkraftanlage muss eingestellt werden

Abwägungsmangel VGH-Urteil vom 31.05.2001 Fachliche Kommentierung

Aufschiebende Wirkung im Widerspruch gegen Genehmigungen von Windkrafträdern! - Im Genehmigungsrecht und für den Rechtsschutz hat sich die Rechtslage geändert. Genehmigungen für die Errichtung von drei und mehr WKA werden seit dem 3. August 2001 nach dem BImSchG erteilt. Nach § 2 Abs.1  4.BImSchV iVm Anhang Nr. 1.6 wird die Baugenehmigung von der BImSchG-Genehmigung ersetzt. (Vgl. STAATLICHES UMWELTAMT AACHEN vom14.02.02)
Zuständigkeiten für die Überwachung von Windenergieanlagen: Diese Änderung hat zur Konsequenz, daß Widerspruch und Klage gegen diese Genehmigungen nunmehr wieder aufschiebende Wirkung besitzen, vgl. § 80 Abs. 1 VwGO. § 212a BauGB greift dann nicht mehr. Es darf also - und darauf ist zu achten - nach Einlegung von Widerspruch oder Klage nicht weiter gebaut wird. Diese Rechtslage gilt seit dem 1. Januar 2002 auch in den neuen Bundesländern, nachdem das Rechtsmittel- beschränkungsgesetz mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten ist. Die Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, haben sich damit verbessert. Es bleibt abzuwarten, wie die Investoren und Behörden darauf reagieren werden. - Info von Dr. Christian-W. Otto, Rechtsanwalt.

Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

Ausgleichszahlung

Ausgewählte aber wichtige Urteile und Entscheidungen im Kontext der FFH-Richtlinie

EuGH-Urteile

EuGH-Urteile

EU-Urteil gegen Deutschland (Natura 2000)

Rechtsprechung

OVG Arnsberg 4 K 1713/99, 30. November 2001, FNP und "restriktive" Planung der Gemeinde betreffend

OVG Arnsberg 4 L 483/02, 2. Juli 2002, Bebauungsplan, "Die städtebauliche Rechtfertigung zur Aufstellung eines diesbzgl. Bebauungsplanes leitet sich in erster Linie aus der gestiegenen Sensibilisierung der Bevölkerung für den mit der noch ständig zunehmenden Größe der Anlagen auch dramatisch ansteigenden Eingriff in das Landschaftsbild ab."

VG Regensburg RN 6 K 99.12064, 24.07.2000, 10467-Ablehenung einer Baugenehmigung, Naturschutz, natürliche Eigenart der Landschaft 

VG Regensburg RN 6 K 00.1291, 31.07.2001, 0468-Ablehn. e. Baugenehmigung, anfangs schwer zu lesen, wichtig die Gründe der Entscheidung: Interessante Ausführungen zur Raumbedeutsamkeit, bay. SchutzgebietVO

OVG Sachsen-Anhalt 2 M 229/01, 06.08.2001, 0469-(keine) Zulassung einer Beschwerde; Rechte des Anwohners bei geplanten WKA

Urteil Verwaltungsgericht Trier Az. 5 K 654/01
4.10.2001, 02-Versagung einer Baugenehmigung für WKA - trotz Ausweises von Vorrangflächen im ROP.
Gemeinden und die Regionalplanung haben die Möglichkeit, im Wege positiver Standortausweisungen an einer oder auch an mehreren Stellen im Plangebiet den übrigen Planraum von den durch den Gesetzgeber privilegierten Anlagen freizuhalten.
Ökologische, denkmalschutzrechtliche und landwirtschaftliche Gründe können zur Reduzierung des ursprünglich ausgewiesenen Entwicklungsbereiches führen. Auf Grund dessen ist von der Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplanes auszugehen mit der Folge, daß nur auf den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbauflächen für Windkraft eine Privilegierung von Windkraftanlagen besteht, somit eine Ausschlusswirkung durch diesen Flächennutzungsplan besteht.
Als weitere Folge ist davon auszugehen, daß einer Windkraftnutzung in den übrigen Gebieten öffentliche Belange in der Regel entgegenstehen.

Urteil OVG Münster vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00.
Die Gemeinden haben bei der Ausweisung keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie. Sie sind dazu ermächtigt, die möglichen Standorte von Windenergieanlagen restriktiv zu steuern ... weitere Stichworte: global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit; Festlegung von Tabu-Zonen aus Gründen des Immissionsschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft; optisch betroffene Bereiche von Schönheit und besonderer Funktion; schutzwürdige Umgebung; besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild.
Leitsätze und zusammenfassendes Kurzgutachten

OVG Münster 10 A 97/99, 12.6.2001, zur Verunstaltung des Landschaftsbildes durch zwei Windenergieanlagen außerhalb eines förmlich unter Natur- und Landschaftsschutz gestellten Bereichs
Bestätigung des Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht
BVerwG 4 B 69.01

Urteil VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG (Die Schönheit der Landschaft hat Vorrang)

Urteil Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage eines Energieversorgungsunternehmens gegen das Landratsamt Waldshut auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von Windkraftanlagen am Hoheneck abgewiesen. - Kurzfassung

Unzulässige Windenergieanlage im Landschaftsschutzgebiet

VG Wiesbaden 4 E 692/00, 11.06.2002, Windräder im Landschaftsschutzgebiet .... Nach alledem sind die Windkraftanlagen landschaftsschutzrechtlich deshalb nicht genehmigungsfähig, weil durch sie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird. Auf die Frage, ob die Anlagen die Landschaft auch verunstalten, kommt es danach nicht mehr an.
Auch die zum Vergleich herangezogenen 6 vom Beklagten genehmigten Windkraftanlagen in Kemel können vorliegend nicht zu einer Genehmigungspflicht führen. Wie dargelegt, ist aufgrund der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung, die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung am geplanten Standort zwingend abzulehnen. Ein Ermessen steht dem Beklagten bei der Entscheidung nicht zu. Selbst wenn also die Anlagen in Kemel unter Geltung derselben Landschaftsschutzverordnung - möglicherweise rechtswidrig - genehmigt wurden, erwächst dem Kläger hieraus kein Genehmigungsanspruch, weil der Beklagte vom Gericht nicht verpflichtet werden darf, rechtswidriges Handeln zu wiederholen. Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaf durch Bebauungsplan mittels Planänderung

Wichtige Gerichtsentscheidungen

siehe auch http://wilfriedheck.tripod.com/recht2.htm

UVP

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