"...zwischen Rhein und Donnersberg..."
Bürgerintiative Rheinhessen-Pfalz

Redaktion
Allgemeine Zeitung
55127 Mainz

17.08.01

Betrifft den Artikel in der Wormser Zeitung am 08.08.2001 bzw. am 16.08.01 in der Alzeyer Ausgabe:
"Es gibt sicherlich keine Tabu-Flächen", Vogelschutzgebiete: Land muss EU-Beschluss von 1979 umsetzen / Vorschläge sammeln".

Sehr geehrte Damen und Herren,

der oben genannte Artikel bedarf der Richtigstellung:

1.) Die von Torsten Kram aus dem Mainzer Umweltministerium beschworene "offensive Öffentlichkeitsarbeit" sowie Herrn Gräfensteins Aussage, "rechtzeitig, am 12. Juli habe die Kreisverwaltung die vom Land gewünschte Informationsveranstaltung durchgeführt", sind (gelinde ausgedrückt) Märchen!

2.) Die Ausweisung neuer Vogelschutzgebiete im Landkreis ist kein Planspiel, noch ist sie "vergleichbar mit einem Ei, das weder gelegt noch ausgebrütet ist". Denn die Vorschläge für "mögliche Flächen" sind längst gesammelt und ausgewertet. Ebenso existiert schon seit langem eine "verbindliche und beschlussfähige Liste". Die Aussagen von Pressesprecher Torsten Kram aus dem Mainzer Umweltministerium sind "schlichtweg haltlos" und falsch!

Zu Punkt 1

Am 12. Juli hatten sich zahlreiche Vertreter von Verbandsgemeinden, Gemeinden, Behörden und Verbänden sowie interessierte Bürger in dem Sitzungssaal der Kreisverwaltung zu der (auch in der Zeitung angekündigten) "öffentlichen Information zu den nach der EU-Vogelschutzrichtlinie zu meldenden Gebieten" eingefunden. (Ein Vertreter der Alzeyer Zeitung war ebenfalls anwesend). Die "Information" zum Thema bestand darin, daß Herr Burwitz von der unteren Pflegebehörde (Herr Gräfenstein war in Urlaub), auf Weisung verkündete, jeder könne sich die Karten anschauen und das Infoblatt mitnehmen. Mehr habe man nicht, mehr wisse man nicht. Weder das Landesumweltamt noch das Umweltministerium hätten sich in der Lage gesehen, einen kompetenten Referenten zu senden! Entsprechende Schreiben konnten als "Beweis" vorgezeigt werden (MUF Dr. Kniepert u. Dr. von Osten , LfUG Simon). Der "Gag" war das so großzügig offerierte Infoblatt, fast alle Teilnehmer hatten es schon um den 22. Juni mit der schriftlichen Einladung erhalten: "Bereits Mitte Juni sei entsprechendes Erläuterungs- und Kartenmaterial an die Verwaltungen der Verbandsgemeinden geschickt worden, sagt Gräfenstein."

Die Kreisverwaltung war zwar dem Wortlaut des Gesetzes (bzw. der EU-Richtlinie) "öffentliche Bekanntgabe in der Zeitung, Information- bzw. Erörterungsveranstaltung" gefolgt, sie hat jedoch nicht angemessen informiert, und es fand keine Erörterung statt. Andere Landkreise hingegen waren dazu sehr wohl in der Lage. Sie erfüllten die gesetzlichen Vorgaben, und auch die Qualität der Informationsveranstaltung hatte ihren Namen verdient (siehe Anlage Rheinpfalz-Artikel).

Von alle dem weiß Helena Sender-Petry, Autorin der "Ungelegten (Vogel-)Eier", nichts. Ob sie weiß, daß diese Eier schon vor der sog. FFH-Meldung gelegt worden waren, bisher aber ein "Schattenlistendasein" fristeten ...? - Nicht "die betroffenen Gemeinden scheinen damit überfordert", vielmehr stellen sowohl die Kreisverwaltung Alzey-Worms als auch das MUF ganz offensichtlich die Tatsachen auf den Kopf, siehe dazu Punkt 2:

Punkt 2:

Die Pläne der Raumordnung und Landesplanung, der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe (1988), das Landesentwicklungsprogramm (LEP III) von 1995, "die Informationen der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe" (1998) und Flächennutzungspläne von Gemeinden weisen Planvorbehalte Avifauna auf (siehe Anlage Kopien der "Informationen der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe". Vgl. Karte 2 (S.28 im Original), die "Lebensräume hochgradig bedrohter Bodenbrüter", Quelle: Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, 1998). Eben diese für die Vogelwelt bedeutsamen Flächen sind mit den "Vorschlägen des Landkreises" identisch (vgl. Karte 2). Eben diese Flächen waren auf Wunsch bestimmter Lobbys von gewissen Ministerien aus der sog. FFH-Meldeliste gestrichen worden und wurden seither als sog. Schattenlisten geführt (vgl. Anlage Artikel aus der AZ vom 25.03.00, 04.04.00, 10.04.0005.05.00; vgl. auch Anlage GNOR. Eine "abgespeckte Version" der Schattenliste vertreibt der BUND als "Chancenliste").

"Was fällt (nun) unter die FFH-Richtlinie?" Diese Frage wurde am 08.05.2000 und am 09.05.2000 in der AZ gestellt: "Offensichtlich unterschiedliche Meinungen gibt es darüber, welche Flächen [...] unter die Gültigkeit der FFH-Richtlinie fallen oder nicht. Zur Erinnerung: Die FFH-Richtlinie der Europäischen Union zielt darauf ab, ein europaweites Schutzgebietsnetz unter dem Titel "natura 2000" zu schaffen. Neben den anderen Mitgliedsstaaten der EU muss auch die Bundesrepublik geeignete Flächen nach Brüssel melden. Das Land Rheinland-Pfalz hat im Februar 6,9 Prozent seiner gesamten Fläche als Schutzgebiet an das Berliner Umweltministerium gemeldet. [...]." Entgegen der Forderungen der EU-Richtlinien hatte man fast alle vom Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht vorgeschlagenen und meldepflichtigen Vogelschutzgebiete nicht gemeldet! "Aus Kreisen von Umweltverbänden ist allerdings zu hören, dass letztendlich Brüssel eine Entscheidung über die FFH-geeigneten Bereiche treffe und dort auch noch Änderungen gegenüber den von einzelnen EU-Ländern gemeldeten Flächen vorgenommen werden könnten. Nach Aussagen von Andreas Bitz von der "Gesellschaft für Mensch und Natur" in Mainz spielt die Entscheidung der Landesregierung rechtlich überhaupt keine Rolle. Es gebe keinen Ermessensspielraum bei der Frage, was der FFH-Richtlinie unterliege oder nicht. Sobald deren Kriterien zuträfen, müsse sie automatisch berücksichtigt werden." (AZ vom 08.05.2000; vgl. auch Anlage GNOR. Bei Bedarf können entsprechende Urteile des EUGH vorgelegt werden).

Folgerichtig handelten rheinland-pfälzische Umweltverbände ihrer Verantwortung (der europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Rechtsprechung des EUGH) gemäß, als sie basierend auf der "Schattenliste" erneut eine Liste aller Gebiete verfaßten, die für die Vogelwelt von außerordentlicher und übergeordneter Bedeutung für den europäischen Naturschutz sind und dem europäischen ökologischen Netzwerk "Natura 2000" zugeführt werden müssen: Diese Nachmeldeliste war am 23.05.2000 als "Ergebnis des bisherigen Melde- und Diskussionsprozesses, in den auch Vorschläge von Einzelpersonen, Kreisverwaltungen und Beiräten für Landesfplege eingearbeitet worden waren", von einer AG (LfGU, GNOR, NABU und staatl. Vogelschutzwarte) -der "Arbeistgruppe SPA Rheinland-Pfalz" (SPA= Special Protection Area =Vogelschutzgebiet)- fertiggestellt. Der NABU RLP verschickte sie mit Datum vom 05.07.2000.

Wie Sie erkennen, handelt es sich bei dem derzeitigen Meldeverfahren ganz und gar nicht um ungelegte, vielmehr um uralte Eier, die mittlerweile schon ziemlich schlecht riechen! Die Ursache, daß man sie am liebsten völlig vergammelt sehen möchte, ist in den " Tabu-Flächen" begründet. Diese gibt es - entgegen anders lautendenden Meldungen - sehr wohl!

Auch das Umweltministerium Rheinland-Pfalz ist seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der EU nachgekommen, indem es, der Richtlinie folgend, geeignete Maßnahmen getroffen hat, um Veränderungen, die sich störend auf den Schutz der jeweiligen Vogelart auswirken könnten, zu unterbinden. So sieht der vom Umweltministerium Rheinland-Pfalz erarbeitete Maßnahmenkatalog z. B. in Weihen-Gebieten "die Verminderung der Anlage größerer Vertikalstrukturen" vor, verbietet jede weitere Aufstellung von Windindustrieanlagen und setzt den Erhalt der Ackerflächen voraus. Denn die Maßnahmen zielen auf "Sicherung und Erhalt der Lebensräume geschützter Arten". Selbstverständlich können landwirtschaftliche Nutzflächen (Acker-, Reb-, Weiden- und Obstbaumflächen) in Vogelschutzgebieten auch weiterhin nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden, da doch gerade diese landwirtschaftlich genutzten Flächen die Lebensräume geschützter Vogelarten sind, die es zu sichern und zu erhalten gilt. Jede Nutzungsänderung dieser Flächen z. B. Modellflug, Golfplatz, Windindustriekomplex, Freizeitpark usw. würde dem Schutzzweck und -anspruch der Gebiete strikt zuwider laufen.

Mit der Bitte, dem Eingangs erwähnten Artikel eine Richtigstellung folgen zu lassen, verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen  

Ihre BI Rheinhessen-Pfalz
Zwischen Rhein und Donnersberg


Anlagen:

Die RHEINPFALZ: "Rheinland-Pfalz beginnt mit der Umsetzung der europäischen Vogelschutzrichtlinie"

Nach Vorgabe der EU-Vogelschutzrichtlinie werden Gebiete ausgewiesen, die dem Schutz einzelner Arten dienen - und in denen alle anderen Belange hintenan gestellt werden. Die bisher vom Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht auf einer Vorschlagsliste gesammelten Gebiete sollen nach EU-Vorgabe das Hauptvorkommen der jeweiligen Vogelart abdecken. Pro Vogelart werden fünf Gebiete benannt, in Ausnahmefällen können es bis zu zehn sein. Dabei geht es sowohl um die fünf wichtigsten Brutgebiete als auch um die fünf wichtigsten Mauser-, Überwinterungs- oder Rastplätze von Zugvögeln. Die Richtlinie schreibt dazu eine Verträglichkeitsprüfung vor, die die wirtschaftlichen Belange der Menschen und den Schutz der Vogelart gegenüber stellt.
Bewusst ist die Prüfung so angelegt, dass im Zweifelsfall für die Vögel entschieden werden muss. Das bestätigte Theodor Jochum vom Umweltministerium bei einer Veranstaltung im südpfälzischen Rülzheim. Die Kollisionsmöglichkeiten zwischen Vogelschutz und lokalen Interessen sind vielfältig. Das betrifft Bebauungspläne und Bauleitpläne der Gemeinden ebenso wie wirtschaftliche Nutzungsflächen und Ausweitung vorhandener Betriebe. Wo immer eine Veränderung sich störend auf den Schutz der jeweiligen Vogelart auswirken könnte, entscheidet das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung. Ludwig Simon vom Landesumweltamt nahm in der Rülzheimer Info-Veranstaltung den Kritikern aus Landwirtschaft, Weinbau, Kiesindustrie und Kommunen zunächst den Wind aus den Segeln. Ausgangspunkt der Unterschutzstellung sei der Ist-Zustand. An diesem werde auch die Richtlinie nichts ändern. Erst wo er verändert werden soll, greife die Verträglichkeitsprüfung.

Kommentar "EINWURF" - Die Bürokratie hat einmal mehr zugeschlagen und erschwert ein an sich gutes und dringend notwendiges Vorhaben. Viele Vogelarten brauchen europaweit besonderen Schutz. Der Rückgang der Arten ist teilweise dramatisch. Folgerichtig kümmern sich die EU-Staaten um effektiveren Vogelschutz, weisen auf Druck aus Brüssel in bisher nicht gekanntem Maß (endlich) Schutzgebiete aus. Weil diese Ausweisung aber im Hau-Ruck-Verfahren und während der Sommerpause durchgezogen werden soll, schalten die betroffenen Kreise, Städte und Interessenvertretungen automatisch auf Gegenwehr. Das hätte nicht sein müssen. Seit 1979 war Zeit, das mit allen Beteiligten zu besprechen und umzusetzen, was jetzt in ein paar Wochen abgehakt werden soll.

Informationen der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe
siehe Rhhnahe0.gif, Rhhnahe1.gif; Rhhnahe3.gif, Karte2.gif

WZ 25.03.2000 (gedruckte Ausgabe) Biotop-Liste zu "waldlastig" Naturschutzverbände: Land kommt mit FFH-Liste bei EU nicht durch.

MAINZ (Irs) - Mit der Meldung der FFH-Schutzgebiete verstößt Rheinland-Pfalz nach Ansicht von Naturschutzverbänden gegen EU-Recht. Wegen der "politisch motivierten" Auswahl der Schutzflächen werde die FFH-Richtlinie nicht erfüllt, kritisierten der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND), der Naturschutzbund Deutschland (NABU) und die Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz (GNOR) gestern in Mainz. "Das wird bei der EG-Kommission nicht durchgehen", warnte der Vorsitzende des NABU Rheinland-Pfalz, Siegfried Schuch.

Die Landesregierung hatte eine Liste von FFH-Gebieten beschlossen, die 6,9 Prozent der Landesfläche umfaßt. Ein Vorschlag des Landesamtes für Naturschutz hatte 8,5 Prozent als Schutzgebiet vorgesehen. Die Naturschutzverbände haben eine eigene "Schattenliste" aufgestellt, die sich nach den Kriterien der FFH-Richtlinie richtet und 20,7 Prozent der Landesfläche abdeckt. Diese List, solle an die EU-Kommission geschickt werden und ihr bei der Beurteilung der vorgelegten FFH-Meldung helfen, kündigten die Verbände an. Sie erwarten, dass Brüssel das Land zur Nachmeldung von Gebieten auffordern wird.

Besonders scharf kritisierten die Verbände den rheinland-pfälzischen Wirtschaftsminister Hans-Artur Bauckhage (FDP). Dieser habe die Chancen der Richtlinie nicht erkannt und die Landwirtschaft gegen den Naturschutz ausgespielt. "Keiner will Landwirte von den Flächen verdrängen", betonte Schuch. Viehmehr seien viele Gebiete gerade deshalb schützenswert, weil sie wegen der Bewirtschaftung Tier- und Pflanzenarten ein geeignetes Umfeld bieten.

Auf Betreiben des Wirtschaftsministerium seien wesentliche Gebiete aus der Liste des Landesamtes gestrichen worden, kritisierten die Verbände. Im einzelnen nannten sie Mähwiesen, Weinbaufläche, sowie die meisten Offenlandbiotope. Dies habe zur Folge, dass die Liste "sehr waIdllastig" geworden sei.

Das Landwirtschaftsministerium wies die Kritik der Verbände als "Panikmache" zurück. Die Liste sei ein "gelungener Ausgleich" der Interessen und erfülle die Kriterien der EU-Richtlinie.

WZ 04.04.2001 (gedruckte Ausgabe) Seltene Vögel sollen in Ruhe brüten können Windkraftanlagen: Monsheimer VG-Rat belässt Negativ-Klausel im Flächennutzungsplan / Auf Gutachten warten

dix. VG MONSHEIM -In der Verbandsgemeinde Monsheim dürfen auch künftig kein, Windkraftanlagen gebaut wer den. Der VG-Rat entschied im Rahmen der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplancs, die so genannte "Negativdarstellung' im Plan zu befassen. "Ich bin froh, dass wir nicht kritiklos in die Windkraft-Euphorie ungestümen haben", bilanzierte Verbmdsbürgemeister Mich Michael Kissel (SPD) in der jüngsten Sitzung des VG-Rates (die WZ berichtete).

Im Rahmen du Anhörung der "Träger öffentlicher Belange" hat, die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe gefordert, das in der VG für die Windkraftnutzung in Frage kommende Gebiet auf dem Mölsheimer Plateau "nachrichtlich" zu übernehmen. Eine Abwägung, ob die Nutzung des Gebietes als "Fallschirmabsprungzone" und die Existenz von Bodenbrütern die Aufstellung von Windkraftanlagen ausschließen, hält die Planungsgemeinschaft "derzeit weder für machbar noch rechtlich vertretbar".

Ein Gutachten zu den Brut- und Mausergebieten und dem Vogelschutz, das beim Landesamt für Umweltschutz in Auftrag gegeben worden sei, liege noch nicht vor. Die Ergebnisse des Gutachtens sollen laut Planungsgemeinschaft in die Gesamtfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes einfließen; erst dann könne entschieden werden ob und in welche räumlichen Abgrenzung die Windenergienutzung mit dem Vogelschutz vereinbar ist".

Die Fallschirmabsprungzonen "beeinträchtigen die Eignung der Fläche für Windkraft und stellen einen hohen Konflikt dar", schreibt dagegen die VG in ihrer Stellungnahme. Auch die Kreisverwaltung sehe die Fläche als nicht gut geeignet für eine Windenergienutzung an.

Von einer Ausweisung wären hochgradig gefährdete Bodenbrüter der Arten Kornweihe, Wiesenweihe und Rohrweihe betroffen, die höchst störungsempfindlich seien, heißt es in der Stellungnahme weiter. Die beiden ersten Arten seien in Rheinland-Pfalz sogar vom Aussterben bedroht. Beim Bau von Windkraftanlagen könnten die erforderlichen Mindestabstände zu Brut- und Rastplätzen nicht eingehalten werden. Nach Aussagen von Windkraftanlagen-Planern seien aufgrund der Netzkapazitäten derzeit zudem gar keine weiteren Anlagen anschließbar.

Diese Argumente schließen nach Meinung der Verwaltung eine Windkraftnutzung im Westen der VG derzeit aus. Der Osten sei unter anderem wegen des fehlenden Windes sowieso nicht gut geeignet. Da sich die verschiedenen, Träger öffentlicher Belange in ihren Aussagen teilweise widersprechen, will die VG nun ein "einheitliches Ergebnis" der Eignung abwarten. Solange soll die Negativdarstellung im Plan bestehen bleiben.

WZ 10.04.2000
(gedruckte Ausgabe) "Nachteile für die Landwirte"
BUND kritisiert Verzicht auf FFH-Flächen

MAINZ/TRIER (In) - Der Verzicht auf Ausweisung einzehner Flächen in Rheinland-Pfalz als schützenswerte Flora-Fauna-Habitat-Gebiete schadet nach Ansicht das Bundes für Umwelt und Naturschutz den Bauern.

Die meisten Fördergelder der Europäischen Union würden künftig in Gebiete mit sozialen oder UmweIt-Aufgaben fließen, sagte der Landesvorsitzende Ulrich Mohr auf einer Tagung des Landesverbandes in Trier. Die allgemeine Förderung landwirtschaftlicher Flächen dagegen werde "nahezu auf Null gefahren".

Landwirtschaftsminister Hans-Artur Bauckhage (FDP) habe entgegen den langfristigen Interessen der Landwirte einige Flächen nicht als FFH-Gebiete ausgewiesen, obwohl sie das Landesamt für Naturschutz, vorgeschlagen habe Dies sei nicht zukunftsweisend, sondern zum Nachteil der Bauern.

Wenn immer mehr Bauern aus finanziellen Gründen etwa in der Westpfalz, der Eifel oder im Westerwald ihre Betriebe aufgäben, wirke sich dies nachteilig auf die Landschaft aus, sagt, Mohr. Rheinland-Pfalz wird gemäß der EU-Richtlinie Flora-Fauna-Habitat 6,9 Prozent seiner Fläche als Schutzgebiet ausweisen. Insgesamt umfasst die Liste der FFH-Gebiete 74 Schutzgebiete wie etwa die Eifelmaare, die Westewälder Seenplatte, Hänge an Mosel, Lahn und Rhein, das Nahetal, der Soonwald, der Donnersberg und das Biosphärenreservat Pfälzerwald.

WZ 05.05.2000 (gedruckte Ausgabe) GRÜNE: Mehr Schutzflächen

FHH-Gebiete sollen auf mindestens zehn Prozent ausgeweitet werden

MAINZ (ins) - Die Grünen im Landtag verlangen Nachbesserungen bei der Ausweisung von Flächen als besondere Schutzgebiete für Pflanzen und Tiere. Die Meldung von um 6,9 Prozent der Landesfläche gemäß der EU-Richtlinie Flora-Fauna-Habitat (FFH) zeige, dass Natur- und Artenschutz bei der Landesregierung nicht stattfinde, sagte de, Abgeordnete Bernhard Braun gestern in Mainz

Warum die vom Landesamt für Umweltschutz vorgesehenen 8,2 Prozent der Landesfläche eher verringert worden seien, solle mit einer Großen Anfrage im Landtag geklärt werden. Umweltministerin Klaudia Martini (SPD) habe dieser Aushöhlung der Naturschutzes völlig tatenlos zugesehen, kritisierte Braun. Wirtschaftsminister Hans-Artur Bauckhage (FDP), der eine Ausweitung verhinderte, habe den Landwirten einen Bärendienst erwiesen. Denn langfistig könnten Ausweisung ihrer Flächen als FFH-Gebiete nicht mit EU-Fördermitteln unterstützt werden.

Deshalb solle jetzt der Druck von außen erhöht werden, damit in Rheinland-Pfalz - wie von den Grünen gefordert - etwa zehn bis 15 Prozent der Landesfläche ausgewiesen werden.

Ziel der 1992 erlassenen EU-Richtlinie Flora-Fauna-Habitat ist der Schutz natürlicher Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Die EU-Staaten sind danach verpflichtet, besondere Schutzgebiete auszuweisen. Bis 2004 soll ein zusammenhängendes Netz mit dem Namen "Natura 2000" entstehen.

Ingelheimer Zeitung, 08.05.2000 (gedruckte Ausgabe) Was fällt nun unter die FFH-Richtlinie?

Offensichtlich unterschiedliche Meinungen gibt es darüber, welche Flächen innerhalb der Stadtgrenzen Ingelheims unter die Gültigkeit der FFH-Richtlinie fallen oder nicht. Zur Erinnerung: Die FFH-Richtlinie der Europäischen Union zielt darauf ab, ein europaweites Schutzgebietsnetz unter dem Titel "natura 2000" zu schaffen. Neben den anderen Mitgliedsstaaten der EU muss auch die Bundesrepublik geeignete Flächen nach Brüssel melden. Das Land Rheinland-Pfalz hat im Februar 6,9 Prozent seiner gesamten Fläche als Schutzgebiet an das Berliner Umweltministerium gemeldet. Darunter sind auch Flächen aus Ingelheim und zwar nur solche, die bereits als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Es handelt sich dabei um den Bereich "Gartenwiese" im Stadtteil Großwinternheim, die "Sandlache" östlich von und die "Fulderaue/Illmenaue" westlich von Frei-Weinheim. Ursprünglich gab es einen Vorschlag des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, auch noch rund 330 Hektar Hangflächen um den Heidesheimer Weg östlich des Herstel sowie Teilbereiche des geplanten Naturschutzgebietes "Ingelheimer Dünen und Sande" als FFH-Fläche ausweisen wollen. Dagegen waren aus den Reihen des Stadtrates und der Stadtverwaltung heftige Bedenken geltend gemacht worden. Man befürchtete eine einschneidende Behinderung von Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt.
Entsprechend zufrieden zeigten sich jetzt Oberbürgermeister Dr. Gerhard und CDU-Fraktionschef Palmen gegenüber der AZ über den Beschluss des Landes, diese Flächen nicht der FFH-Richtlinie zu unterstellen. Aus Kreisen von Umweltverbänden ist allerdings zu hören, dass letztendlich Brüssel eine Entscheidung über die FFH-geeigneten Bereiche treffe und dort auch noch Änderungen gegenüber den von einzelnen EU-Ländern gemeldeten Flächen vorgenommen werden könnten. Nach Aussagen von Andreas Bitz von der "Gesellschaft für Mensch und Natur" in Mainz spielt die Entscheidung der Landesregierung rechtlich überhaupt keine Rolle. Es gebe keinen Ermessensspielraum bei der Frage, was der FFH-Richtlinie unterliege oder nicht. Sobald deren Kriterien zuträfen, müsse sie automatisch berücksichtigt werden. Dies gelte auch für die Bereiche "Ingelheimer Dünen und Sande" und den "Heidesheimer Weg". Auch hier sei das Verschlechterungsverbot gültig, das die Kommunen pflichtgemäß berücksichtigen müssten. Jeder EU-Bürger, so Bitz, könne vor dem Europäischen Gerichtshof dagegen klagen, falls dieses Verbot missachtet werde.
Was fällt nun unter die FFH-Richtlinie? Unterschiedliche Auffassungen über die Bedeutung der Entscheidung der Landesregierung
wie. INGELHEIM - Offensichtlich unterschiedliche Meinungen gibt es darüber, welche Flächen innerhalb der Stadtgrenzen Ingelheims unter die Gültigkeit der FFH-Richtlinie fallen oder nicht.
Zur Erinnerung: Die FFH-Richtlinie der Europäischen Union zielt darauf ab, ein europaweites Schutzgebietsnetz unter dem Titel "natura 2000" zu schaffen. Neben den anderen Mitgliedsstaaten der EU muss auch die Bundesrepublik geeignete Flächen nach Brüssel melden.

Das Land Rheinland-Pfalz hat im Februar 6,9 Prozent seiner gesamten Fläche als Schutzgebiet an das Berliner Umweltministerium gemeldet. Darunter sind auch Flächen aus Ingelheim und zwar nur solche, die bereits als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Es handelt sich dabei um den Bereich "Gartenwiese" im Stadtteil Großwinternheim, die "Sandlache" östlich von und die "Fulderaue/Illmenaue" westlich von Frei-Weinheim.

Ursprünglich gab es einen Vorschlag des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, auch noch rund 330 Hektar Hangflächen um den Heidesheimer Weg östlich des Herstel sowie Teilbereiche des geplanten Naturschutzgebietes "Ingelheimer Dünen und Sande" als FFH-Fläche ausweisen wollen. Dagegen waren aus den Reihen des Stadtrates und der Stadtverwaltung heftige Bedenken geltend gemacht worden. Man befürchtete eine einschneidende Behinderung von Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt.

Entsprechend zufrieden zeigten sich jetzt Oberbürgermeister Dr. Gerhard und CDU-Fraktionschef Palmen gegenüber der AZ über den Beschluss des Landes, diese Flächen nicht der FFH-Richtlinie zu unterstellen.

Aus Kreisen von Umweltverbänden ist allerdings zu hören, dass letztendlich Brüssel eine Entscheidung über die FFH-geeigneten Bereiche treffe und dort auch noch Änderungen gegenüber den von einzelnen EU-Ländern gemeldeten Flächen vorgenommen werden könnten. Nach Aussagen von Andreas Bitz von der "Gesellschaft für Mensch und Natur" in Mainz spielt die Entscheidung der Landesregierung rechtlich überhaupt keine Rolle. Es gebe keinen Ermessensspielraum bei der Frage, was der FFH-Richtlinie unterliege oder nicht. Sobald deren Kriterien zuträfen, müsse sie automatisch berücksichtigt werden. Dies gelte auch für die Bereiche "Ingelheimer Dünen und Sande" und den "Heidesheimer Weg". Auch hier sei das Verschlechterungsverbot gültig, das die Kommunen pflichtgemäß berücksichtigen müssten. Jeder EU-Bürger, so Bitz, könne vor dem Europäischen Gerichtshof dagegen klagen, falls dieses Verbot missachtet werde. 09.05.2000

GNOR:

Zum Stand arten- und biotopschutzrelevanter Richtlinien der EU

Zur Geschichte:

1979 Erlass der Vogelschutzrichtlinie

1992 Erlass der FFH-Richtlinie (Fauna Flora Habitate)

Beide RL zusammen ergeben das ökol. Netz besonderer Schutzgebiete "Natura 2000"

Ziele:

a) Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der Lebensräume, Tiere und Pflanzen

b) Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes (langfristiges Überleben sichern, natürl. Verbreitungsgebiet der Arten darf nicht abnehmen)

Wesentliche Merkmale von FFH (und VSG)

a) Meldung bzw. Ausweisung besonderer Schutzgebiete gem. Anhang I (prioritäre Lebensraumtypen) und Anhang III (Repräsentativität, Fläche, Populationsgröße, Erhaltungsgrad, Isolationsgrad, Funktionalität, Wiederherstellbarkeit)

b) Verträglichkeitsprüfung

Für Pläne und Projekte (gebietsbezogen, orientiert am Erhaltungszustand von Arten)

- bezogen auf Lebensraumtypen

- bezogen auch auf Wirkung von außen

- Betrachtung im Kontext mit anderen Plänen

- Ausgleich bezieht sich auf o.g. Netz

c) Artenschutzregelungen

d) Monitoring und Berichtspflichten

Von der EU vorgegebener Zeitplan

1992: EU-Beschluss zur Einrichtung von "Natura 2000"

bis Juni 1994: Umsetzung des Beschlusses in nationales Recht

bis Juni 1995: Auswahl der Gebiete auf nationaler Ebene und Weitermeldung nach Brüssel

bis Juni 1998: Auswahl durch die EU

bis 2004: Sicherstellung des besonderen Schutzes der Gebiete durch die Nationalstaaten

Aktuelle Situation

Zeitplan nicht eingehalten

Stand wie folgt:FFH erst Mai 1998 in Bundesrecht übernommen Erste Transche FFH (77 NSG und 4 Waldgebiete - 1 % LF) liegt in Brüssel vor. Ende 1999 Komplettierung der Unterlagen für die sechs(!) in den 1980er Jahren gemeldeten VSG (Vogelschutzgebiete)

Februar 2000: Kabinett RLP beschließt Transche 2 von FFH (ca. 7 % der LF). Diese Transche weicht massiv nach unten von der im Internet und anlässlich von Regionalveranstaltungen präsentierten Gebietskulisse ab (unzulässige Korrektur aufgrund wirtschaftlicher Interessen).

Konsequenzen des Zeitverzuges

Die Bundesrepublik ist vom EuGH verklagt worden (verklagt und bereits verurteilt wurden auch die Niederlande). Strafmaß: zw. DM 50.000 und 1,5 Mio. pro Tag; Drohung der EU, die EG - Strukturfondmittel (mehrere Mrd. DM) einzufrieren

Beispiele aus anderen Ländern: Griechenland und Luxemburg sowie Sachsen-Anhalt haben die Chance genutzt und große Teile der Landesfläche (bis max. 20 %) gemeldet. Denn nur wer umfänglich meldet, erhält die Möglichkeit des Mittelabrufes zur Pflege und Entwicklung der Gebiete. Das scheinen bei uns das Wirtschaftsministerium und die Landwirtschaftskammer [wie auch die Windlobby! Anm. d. tf-]als Kritiker bzw. Verhinderer einer umfänglicheren, fachlich notwendigen FFH-Meldung noch nicht begriffen zu haben.

Durch die Herausnahme (fast) aller landwirtschaftlich oder zur Rohstoffgewinnung genutzten Flächen sind fast nur noch Waldflächen gemeldet. Bei den Einzigen übrig gebliebenen großen Offenlandbereichen handelt es sich um Truppenübungsplätze. Deren Verbleib in der FFH-Meldung des Landes ist durch einen möglichen Einspruch des Verteidigungsministeriums in Berlin ebenfalls nicht gesichert.

Da die Naturschutzverbände BUND, GNOR und NABU bereits eine Schattenliste nach rein fachlichen Kriterien (so wie es die FFH-Richtlinie fordert) erstellt haben und diese mit Kommentierung der Vorkommnisse in Rheinland-Pfalz nach Brüssel schicken werden, sind eine Verurteilung Deutschlands und Nachforderungen der EU unausweichlich.

Es ist beschämend, wie Naturschutzvorgaben der EU aufgrund unbegründeter und bornierter Lobbyistensicht mit Füßen getreten werden.

Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland Pfalz e.V.

EUGH
"Die strengen Schutzbestimmungen des Art.4 Abs.4 Vogelschutzrichtlinie gelten für Gebiete, die wegen ihrer herausragenden Bedeutung (Brutgebiet, Mausergebiet, Überwinterungs- und Rastplätze von Zugvögeln) für den europäischen Vogelschutz in jedem Fall und ohne jedes Auswahlermessen, unter Schutz gestellt werden müssen. Im Meldeverfahren befindliche Vogelschutzgebiete sind "faktische" Vogelschutzgebiete, welche die Qualität des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie (VRL) besitzen. Dieser Artikel gilt unmittelbar (EuGH "Santona-Urteil" vom 02.08.93, EuGH C-374/98 vom 7.12.2000, BVerwG 4 C 2.99, OVG 7 K 912/98 vom 27. Januar 2000) und führt dazu, daß bei faktischen EU?(Vogel)schutzgebieten der Artikel ein prinzipiell strikt zu beachtendes Planungsverbot darstellt, das nur in extremen Ausnahmefällen überwunden werden kann."

"Dem EUGH Urteil (C-374/98 vom 7.12.2000) zufolge entfaltet die Vogelschutzrichtlinie eine strengere Wirkung als die Habitatrichtline. Dies betrifft insbesondere noch nicht gemeldete bzw. im Meldeverfahren befindliche Gebiete, die praktisch einer Veränderungssperre bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Europäische Kommission unterliegen.

Die EU-Mitgliedstaaten haben auch weiterhin die Pflicht bei sachgerechter Anwendung der in Anhang III Phase I der Habitat Richtlinie aufgeführten Kriterien alle geeigneten Gebiete zu benennen. Dies ist durch das Urteil des EUGH (C-371/98 vom 7.12.2000) untermauert worden.

d. h.: ohne Berücksichtigung wirtschaftlicher, politischer oder planerischer Interessen,

d. h. auch, daß alle derzeit in Planung oder Realisierung befindlichen Vorhaben in faktischen Vogelschutzgebieten rechtswidrig sind. Der Richtlinie wie auch der Rechtsprechung zufolge dürfen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die geeignet sind, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich zu machen (BVerwG 4 C 2.99, OVG 7 K 912/98)."