Das Verfahren 1 A 11625/01.OVG vor dem
Oberverwaltungsgericht Koblenz und seine
Bedeutung für die CDU/CSU-Gesetzesinitiative
"Eindämmung der Flut von Windkraftanlagen"
Eine bewußt vereinfachte und somit auch für Laien verständliche Kommentierung von Werner Eisenkopf, Runkel/Lahn
SPD-Mitglied und Windkraftgegner - 2.3.2002
Der Bundesgesetzgeber hat den Ausbau von Windkraftanlagen in der BRD gesetzlich in einer schon beispiellosen Form als "Vorrangig" erwünscht erklärt.
Egal ob in Naturschutzgebieten, Landsschaftsschutgebieten, Wasserschutzgebieten, Naturparks usw., überall dürfen demnach grundsätzlich Windräder gebaut werden, als seien es natürliche hohe Mammutbäume und nicht bis zu 148m hohe technische Anlagen, mit erheblichem Eingriff in das gewachsene Landschaftsbild und auf Fauna und Kleinklima, wie auch auf die Umweltqualität der Anlieger (Lärm, Infraschall, Schattenwurf, Wintervereisung, Bruchgefahren). Über Sinn oder vielmehr Unsinn des Nutzens der Ideologie der Windkraftanlagen zu schreiben, ist aber NICHT grundsätzlicher Sinn dieses Kommentars, nur zum Abschluß des Kommentars folgen einige Grundanmerkungen.
Als Einschränkung ethält die Bundesgesetzgebung zwar die Formulierung: "..wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.." doch in der Realität war diese Formel so unterschiedlich wie die Meinungen von Gemeinden, Aufsichtsbehörden und auch diversen Gerichten. Ob und was gebaut wurde, entschied eigentlich die "Privatmeinung in Amtsform beschlossen" der Aufsichtebehördezuständigen wie auch der Richter. Die Kommunen sind bei der derzeitigen Bundesgesetzgebung quasi entmündigt, haben nicht das föderale Planungsrecht, das ihnen vor Ort eigentlich zusteht. Haben fast zentralstaatliche Vorgaben.
Hier hat die o.a. CDU/CSU-Gesetzesinitiative, vorgestellt von den Abgeordneten Prof. Dr. Frh. v. Stetten und Brunnhuber, dankenswerterweise das Problem aufgegriffen und versucht mit einer Gestzesergänzung, den Kommunalen Gremien das Entscheidungsrecht zurückzugeben. Ein Grund, warum diese Initiative auch von SPD-Bundestagsabgeordneten unterstützt werden sollte.
Durch für eine Revision offene Verfahren wie das o.a. vor dem OVG Koblenz, wird die aktuelle Sachlage nochmals vor Ort verschärft. Konnte bisher davon ausgegangen werden, daß die aktuelle Gesetzgebung aufgrund der Windkraft-Vorrangstellung ein Bauen überall im betreffenden kommunalen Gebiet erlaubt, wenn nicht spezielle Flächen für Windkraft ausgewiesen sind, dafür aber ein Bau bei ausgewiesenen Planungsgebieten für Windkraftanlagen und damit Ausschließung der übrigen jeweiligen Gebietsbereiche, nur auf die ausgewiesenen Gebiete beschränkt, so ist dieser Grundpfeiler kommunaler Planung nun gefährdet. In dem o.a. Verfahren beharrt eine Bauherrenfirma darauf, ihre Windräder auf einem Gebiet zu bauen, das die kommunalen Planungen ausdrücklich ausgeschlossen haben und wo andernorts Windradbauflächen aber vorgesehen sind.
Das OVG Koblenz hat die Klage der Firma zwar abgelehnt, aber Revision "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache" zugelassen.
Hätte diese Revision später Erfolg, wäre damit grundsätzlich überhaupt keine gezielte und gesteuerte Planung von Windkraftanlagen in kommunalen Gebieten mehr möglich. Dann wäre eine Art "Anarchie" je nach örtlichen Verhältnissen und Gemengelagen zu erwarten. Wenn die derzeitige Bundesgesetzgebung so auslegbar ist, wie hier erlebbar ist, hat sie ihren Zweck nicht erfüllt und muß abgeändert und ergänzt werden.
Angesichts der Tatsachen, des die bisher über 11500 Windräder im Bundesgebiet, noch kein einziges konventionelles Kraftwerk ersetzen konnten, weil die windstillenbedingten und damit unberechenbaren Schwankungen in der Windstrommenge, weder in der Grundlast, noch in der Mittellast oder gar Spitzenlast verbindlich planbar sind, sollte die gesamte Vorrangstellung der Windkraftanlagen auf einen kritischen Prüfstand gestellt werden. Selbst absolut windradfreundliche Quellen teilen mit, daß im Gegenteil zur verbreiteten Absicht, sogar die konventionellen Kraftwerkskapazitäten und Leitungen noch ausgebaut werden mußten, allein um die Schwankungen der Windkraftstromerzeugung einigermaßen zu kompensieren. Eine moderne Industriegesellschaft wie die BRD benötigt unabhängig von Wind und Windstille, konstant Strom, den Windkraftanlagen nicht sicher bringen können. Es ist unübersehbar, daß die Vorrangstellung der Windkraftanlagen somit technisch und wirtschaftlich absolut nicht begründbar ist sondern allein ideologische Gründe als Alibi-Alternativen zum Atomausstieg und zum Klimaschutzbestreben der derzeitigen Bundesregierung hat. Aufgrund der öffentl. Zuschusspraxis und der Steuerbehandlung mit Abschreibungen, finanziert der Fiskus in der BRD im übrigen praktisch jedes Windrad zu mehr als 90%. Angesichts riesiger Haushaltslöcher muß daher auch hier nachgefragt werden, wieweit solche rein ideologische Steuergeldverschwendung auf Dauer noch erklärbar und als Luxus durchhaltbar ist.
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