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Gemeinden können die Errichtung von Windenergieanlagen restriktiv steuern

Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 30. November 2001 entschieden.

Geklagt hatte ein Betreiber, der eine Windenergieanlage außerhalb der von der Stadt Neuenrade im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangzone errichten wollte. Diese Klage hatte nunmehr auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt Neuenrade nur eine einzige Vorrangzone im Gemeindegebiet festgelegt habe. Windenergieanlagen seien nicht uneingeschränkt privilegiert, sondern nur unter Beachtung des Planungswillens der Gemeinde. Die Gemeinde dürfe daher den Windenergieanlagen auch nur einzelne Flächen mit der Folge zuweisen, dass sie im übrigen Gemeindegebiet regelmäßig unzulässig seien. Erforderlich sei allerdings ein schlüssiges städtebauliches Konzept. Dabei könnten insbesondere Schutzzonen um Wohnbebauung, die Freihaltung von Erholungsbereichen sowie Gründe des Landschaftsschutzes von Bedeutung sein. Die Gemeinden hätten auch keine besondere Verpflichtung zur Förderung der Windenergie. Der Gesetzgeber habe vielmehr ausdrücklich festgelegt, nur vor Ort könne sachgerecht abgewogen und entschieden werden, ob der Nutzung der Windenergie oder anderen Belangen der Vorrang gebühre.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Datum: 4. Dezember 2001

Az.: 7 A 4857/00

Stand: 05. Dezember 2001.
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