Mölsheimer Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren
"Windindustriegebiet Ober-Flörsheim"

Nach Abwägung der Inhalte der Planungsunterlagen und weiterer Kriterien sei die Hochfläche zwischen dem Pfrimmtal und Freimersheim als Fläche für Windkraft aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Die Gemeinde Mölsheim habe schon im Beteiligungsverfahren zur Änderung des F-Planes dargelegt, daß das Ober-Flörsheimer Vorhaben sowohl den Stellungnahmen der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 31.01.2000 und des Landesumweltamtes in Oppenheim, vom 03.02.2000 widerspricht.

Laut beigefügtem Ergebnisprotokoll eines Expertengespräches vom 23.03.01 sei das fragliche Gebiet ein "faktisches Vogelschutzgebiet", dessen Meldung der europäischen Vogelschutzrichtlinie gemäß bevorstehe. In Hinblick auf europäische Vogelschutzgebiete wurde das sog. Santona-Urteil des EuGH vom 02.08.93 angeführt, nachdem ein Gebiet, das wegen seiner herausragenden Bedeutung für den europäischen Vogelschutz ohne jedes Auswahlermessen unter Schutz gestellt werden muß, und die strengen Schutzbestimmungen des Art.4 Abs.4 Vogelschutzrichtlinie unmittelbar gelten. Als ein "prinzipiell strikt zu beachtendes Planungsverbot" wirke dieser Artikel in "faktischen Vogelschutzgebieten". Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen könne dieses generelle Planungsverbot überwunden werden. Folglich seien Bauleitpläne, die im Sinne des Art.4 Abs.4 Vogelschutzrichtlinie die Lebensräume der Vögel beeinträchtigen könnten, stets unzulässig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die nach dem Bauleitplan zulässigen Vorhaben (z.B. ein Windpark) die Gebiete selbst oder deren Umgebung betroffen seien.

Die hohe ornithologische Bedeutung des Ackerplateaus als Lebensraum für gefährdete Vogelarten, sowie als Rast- und Durchzugsgebiet betonend, seien alle Aussagen des vorgelegten ornithologischen Gutachtens "ungesicherte Prognosen", zumal längerfristige Untersuchungen Hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Vögeln durch Windparks, Wechselwirkungen und dgl. noch aus stünden. Solange darüber keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen, solle der vorsorgliche Schutz der Vogelwelt, wie im F-Plan der Verbandsgemeinde Monsheim dargestellt, den Vorrang haben.

Die zum Schutzgut Landschaft vorgelegte Verfahrensunterlage sei "relativ knapp von insgesamt untergeordneter Bedeutung abgehandelt". Zur Bewertung von Eigenart und Naturnähe der Landschaft sei sogar der vorhandene Windpark als "positiv" bestimmendes Element herangezogen worden. Nicht ausreichend berücksichtigt sei, daß "die freie Landschaft ein an sich bereits schützenswertes Gut darstellt und als solches von verfremdenden und überformenden Elementen freizuhalten ist". Auch die Menge der verfremdenden und überformenden Elemente, und wie viele für die Landschaft und den Menschen überhaupt (v)erträglich sei, werde kontrovers diskutiert. Daher sollte vorsorglich zugunsten der freien Landschaft und der darin lebenden Menschen entschieden werden.

Die Zielaussage im Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes weise im Bereich des Zellertales sowohl einen regionalen Grünzug, als auch ein Gebiet für "landschaftsgebundene Freizeit und Erholung" aus. Hier, wie auch in Flörsheim-Dalsheim bestehe "ein zunehmender Trend (Wirtschaftszweig) zur Kombination von Weinvermarktung, Tourismus und landschaftsorientierter Erholung". Es sei zu befürchten, daß der sich entwickelnde sanfte Tourismus durch die von Windkraftanlagen bewirkte Verunstaltung des Landschaftsbildes zurückgeht. Somit sei dem Fremdenverkehr sowie der damit einhergehenden "notwendigen Steigerung der Selbstvermarktung im Weinbau" die Grundlage entzogen. Aussagen der Verfahrensunterlage über das Schutzgut Mensch und den Erlebnis- und Erholungswert sowie die Fernwirkung der Landschaft seien nicht nachvollziehbar. Aufgrund der kontrovers diskutierten Inhalte sollte der Vorrang der langfristigen Sicherung der menschlichen Gesundheit (Wohlbefinden) und der Entwicklung der lokalen Wirtschaft (Arbeitsplatzschaffung und -sicherung) gegeben werden.

Ergänzend fügte der Rat die Forderung an, die bereits vorhandenen Windindustrieanlagen nach Abschreibung zurückgebaut werden sollen.