Zum
Stand arten- und biotopschutzrelevanter Richtlinien der EU
Zur
Geschichte:
1979 | Erlass
der Vogelschutzrichtlinie |
1992 | Erlass
der FFH-Richtlinie
(Fauna Flora Habitate) |
Ziele:
a) | Sicherung
der Artenvielfalt durch Erhaltung der Lebensräume, Tiere und Pflanzen |
b) | Sicherung
eines günstigen Erhaltungszustandes (langfristiges Überleben sichern,
natürl. Verbreitungsgebiet der Arten darf nicht abnehmen) |
Wesentliche
Merkmale von FFH (und VSG)
a) | Meldung bzw. Ausweisung besonderer Schutzgebiete
gem. Anhang I (prioritäre Lebensraumtypen) und Anhang III (Repräsentativität,
Fläche, Populationsgröße, Erhaltungsgrad, Isolationsgrad, Funktionalität,
Wiederherstellbarkeit) |
b) | Verträglichkeitsprüfung Für Pläne und Projekte (gebietsbezogen, orientiert am Erhaltungszustand von Arten) - bezogen auf Lebensraumtypen - bezogen auch auf Wirkung von außen - Betrachtung im Kontext mit anderen Plänen - Ausgleich bezieht sich auf o.g. Netz |
c) | Artenschutzregelungen |
d) | Monitoring
und Berichtspflichten |
Von
der EU vorgegebener Zeitplan
1992: | EU-Beschluss
zur Einrichtung von "Natura 2000" |
bis Juni 1994: | Umsetzung
des Beschlusses in nationales Recht |
bis Juni 1995: | Auswahl
der Gebiete auf nationaler Ebene und Weitermeldung nach Brüssel |
bis Juni 1998: | Auswahl
durch die EU |
bis 2004: | Sicherstellung
des besonderen Schutzes der Gebiete durch die Nationalstaaten |
Aktuelle
Situation: Zeitplan
nicht eingehalten
Stand
wie folgt: FFH erst Mai 1998 in Bundesrecht übernommen Erste Transche FFH
(77 NSG und 4 Waldgebiete - 1 % LF) liegt in Brüssel vor.
Ende 1999 Komplettierung der Unterlagen für die sechs (!) in den 1980er Jahren
gemeldeten VSG
Februar
2000: Kabinett RLP beschließt Transche 2 von FFH (ca. 7 % der LF). Diese Transche
weicht massiv nach unten von der im Internet und anlässlich von Regionalveranstaltungen
präsentierten Gebietskulisse ab (unzulässige Korrektur aufgrund wirtschaftlicher
Interessen).
Konsequenzen
des Zeitverzuges
Die
Bundesrepublik ist vom EuGH verklagt worden (verklagt und bereits verurteilt
wurden auch die Niederlande). Strafmaß: zw. DM 50.000 und 1,5 Mio. pro Tag;
Drohung der EU, die EG - Strukturfondmittel (mehrere Mrd. DM) einzufrieren
Beispiele
aus anderen Ländern: Griechenland und Luxemburg sowie Sachsen-Anhalt haben
die Chance genutzt und große Teile der Landesfläche (bis max. 20 %) gemeldet.
Denn nur wer umfänglich meldet, erhält die Möglichkeit des Mittelabrufes zur
Pflege und Entwicklung der Gebiete. Das scheinen bei uns das Wirtschaftsministerium
und die Landwirtschaftskammer als Kritiker bzw. Verhinderer einer umfänglicheren,
fachlich notwendigen FFH-Meldung noch nicht begriffen zu haben.
Durch
die Herausnahme (fast) aller landwirtschaftlich oder zur Rohstoffgewinnung
genutzten Flächen sind fast nur noch Waldflächen gemeldet. Bei den Einzigen
übrig gebliebenen großen Offenlandbereichen handelt es sich um Truppenübungsplätze.
Deren Verbleib in der FFH-Meldung des Landes ist durch einen möglichen Einspruch
des Verteidigungsministeriums in Berlin ebenfalls nicht gesichert.
Da
die Naturschutzverbände BUND, GNOR und NABU bereits eine Schattenliste nach
rein fachlichen Kriterien (so wie es die FFH-Richtlinie fordert) erstellt
haben und diese mit Kommentierung der Vorkommnisse in Rheinland-Pfalz nach
Brüssel schicken werden, sind eine Verurteilung Deutschlands und Nachforderungen
der EU unausweichlich.
Es
ist beschämend, wie Naturschutzvorgaben der EU aufgrund unbegründeter und
bornierter Lobbyistensicht mit Füßen getreten werden.
Gesellschaft
für Naturschutz und Ornithologie Rheinland Pfalz e.V.