Gedanken zur Verfassungswidrigkeit des EEG

1. Das EEG verletzt das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG. 

Berührt sind insbesondere die Preisfreiheit und die Vertragsfreiheit. Die Abnahme- und Vergütungspflicht belastet die Netzbetreiber und mittels der in der Ausgleichsregelung angelegten Überwälzung die Allgemeinheit der Stromverbraucher, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe trifft, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern. Die Zahlungen, die die Netzbetreiber und letztlich die Allgemeinheit der Stromverbraucher an die Betreiber der begünstigten Kraftwerke gemäß EEG leisten, stellen enteignungsgleiche Vorgänge zugunsten privater Dritter dar. 

Obwohl das EEG eine Staatsaufgabe erfüllen soll, die eigentlich Gegenstand eines aus Steuem und Abgaben finanzierten Subventionsprogramms hätte sein müssen, hat der Gesetzgeber für Einziehung und Verteilung der Zahlungen gemäß EEG nicht etwa staatliche Einrichtungen bestimmt, sondern versucht, diese durch bestimmte Regelungen den Wirtschaftsteilnehmern unmittelbar aufzubürden. Er hat die durch das EEG verursachten Zahlungen damit bewußt den Kontrollmechanismen entzogen, die die verfassungsmäßige Ordnung dafür entwickelt hat, die Vielzahl der Rechte und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichheit, der Verhältnismäßigkeit und der sozialen Ausgewogenheit zu einander in Beziehung zu setzen. Nicht zuletzt ist die parlamentarische Kontrolle der durch das EEG ausgelösten Vorgänge ungenügend.

2. Da das EEG verfassungswidrig ist, ist es von vornherein nichtig. Wer Zahlungen, die mit dem EEG begründet werden, nicht leistet, begeht keinen Rechtsbruch. Er hat allerdings nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, wenn er diese vorbehaltlich ihrer Verfassungsmäßigkeit geleistet hatte. Es empfiehlt sich daher, alle Zahlungen, in denen durch das EEG verursachte Kostenbestandteile vermutet werden, unter dem Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit zu leisten. 

3. Die Bundesregierung trifft die Verantwortung, den gefährdeten Vertrauenschutz so schnell wie möglich durch Uberführung der Zahlungen gemäß EEG in den Bundeshaushalt wieder herzustellen. bls