OVG RHEINLAND-PFALZ
Urteil vom 16.11.2000
AZ: 1 A 10532/00.OVG
6 K 1206/98.TR

R e c h t s n o r m e n
LWG § 114 Abs. 1, VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1, LPflG § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 F: 1987, LPflG § 38 Abs. 1 Nr. 2, BNatSchG § 20 c Abs. 1 Nr. 1, WHG § 31 Abs. 1 Satz 1 F: 1996, WHG § 31 Abs. 1 Satz 2 F: 1996

S c h l a g w ö r t e r
Gewässerausbau; Wasserkraftnutzung, Wasserkraftwerk; Planfeststellung, Versagungsgrund, zwingender Versagungsgrund; Konzentrationswirkung, formelle Konzentrationswirkung; privatnützige Planfeststellung; Bach- und Flussabschnitte; Biotop, Biotopschutz, naturnah, unverbaut, charakteristischer Zustand; Befreiung, landespflegerische Befreiung, Wohl der Allgemeinheit, Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, Abwägung; Atypik, atypischer Fall

L e i t s ä t z e

1. In einem Planfeststellungsverfahren mit lediglich formeller Konzentrationswirkung bilden die Verbotstatbestände gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG sog. zwingende Versagungsgründe. Dies gilt unbeschadet bestehender Befreiungsmöglichkeiten gemäß § 38 LPflG und unabhängig davon, ob es sich um eine sog. privatnützige Planfeststellung handelt.

2. Wenn an einem naturnahen und unverbauten Bach- oder Flussabschnitt ein neues Wasserkraftwerk zur Stromerzeugung errichtet werden soll, kann die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich von dem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG Befreiung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG erteilen. Eine solche Befreiung setzt voraus, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit die geschützten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der konkreten Wertung überwiegen.

OBERVERWALTUNGSGERICHT
RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Wasserrechts

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2000, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther ehrenamtlicher Richter Konditormeister Adams ehrenamtlicher Richter Maschinenschlosser Alt für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Planfeststellung für eine Wasserkraftanlage. Diese soll in der Gemarkung W. am G-bach, einem Gewässer II Ordnung, kurz vor dessen Mündung in die S.... errichtet werden. Der geplante Standort liegt im Geltungsbereich der Landesverordnung über den "Naturpark S....... " vom 23. Dezember 1988 (GVBl 1989, S. 12). Mit der Anlage soll die Wasserkraft des G..baches, der auf den letzten 1,5 km seines Laufes ein Gefälle von ca. 22 m aufweist, zur Erzeugung von Elektrizität genutzt werden. Von einer kleinen Stauanlage aus soll das Wasser unter Berücksichtigung einer Restwassermenge von 30 l/sek durch eine ca. 1,5 km lange Druckleitung zu einem zu errichtenden Kraftwerk geführt werden und dort zwei Turbinen antreiben. Deren Ausbauleistung beträgt 252 kW bei einem maximalen Schluckvermögen von 1.500 l/sek. Die Druckleitung mit Rohren von 1,3 m Durchmesser soll im Wesentlichen parallel zum Bachlauf zunächst unterirdisch und dann oberirdisch verlegt werden. An zwei Stellen soll die Leitung allerdings das Bachbett im spitzen Winkel überqueren, wobei die Rohre zum Schutz gegen Hochwasser mehrere Meter über dem Wasserspiegel verlaufen müssten. Nach dem Turbinendurchlauf soll das Wasser dem Bachbett wieder zugeführt werden. Der erzeugte Strom soll ausreichen, um den (Jahres-)Bedarf von ca. 1.000 bis 1.400 Verbrauchern zu decken.

Unter dem 1. Juni 1995 reichte die Klägerin die Planungsunterlagen bei der damaligen Bezirksregierung T.... ein. Diese lehnte den Antrag nach Einholung von Stellungnahmen des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft, der oberen Wasser- und der oberen Landespflegebehörde durch Bescheid vom 24. September 1997 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Vorrangig sei bei der erforderlichen Planfeststellung zu prüfen, ob dem Vorhaben wegen Unvereinbarkeit mit zwingenden Rechtsvorschriften die Zulassung zu versagen sei. Dies sei hier der Fall, da das Projekt bereits an den Bestimmungen der §§ 24, 5 Abs. 2, 6 des Landespflegegesetzes (LPflG) scheitere. Ihm stehe das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 10 und 11 LPflG entgegen. Der G..bach sei in dem fraglichen Bereich als naturnaher unverbauter Bach eingestuft. Außerdem fänden sich dort Schluchtwälder mit zahlreichen Vorkommen des nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Hirschzungenfarns. Daher dürften an dem Bach und an dem Wald keine Veränderungen vorgenommen werden. Eine Befreiung von diesem Verbot gemäß § 38 Abs. 1 LPflG komme nicht in Betracht. Insbesondere greife § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG nicht ein. Zwar bilde die Wasserkraftnutzung eine umweltverträgliche, Ressourcen schonende Form der Energiegewinnung. Primär würden private Wasserkraftanlagen aber unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität betrieben; trotz öffentlicher Förderung müssten sie zu den privatnützigen Vorhaben gerechnet werden. Vorliegend seien überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erkennbar nicht gegeben, das Interesse an der Realisierung des Vorhabens müsse hinter demjenigen der Allgemeinheit am Schutz der Landschaft am unteren G..bach zurücktreten. Im übrigen stünden dem Projekt der Klägerin erhebliche wasserwirtschaftliche und fischereirechtliche Bedenken entgegen. Es verursache einen erheblichen Eingriff in das Abflussgeschehen und verändere die Gewässergüte und die mit dem Gewässer verbundene Lebenswelt nachteilig. Außerdem werde der Bachlauf durch die Trasse der Rohrleitung langfristig morphologisch gebunden und in seinen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt.

Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Bezirksregierung T.... durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1998 zurück. Nach dessen Zustellung am 22. Juli 1998 hat die Klägerin am 24. August 1998, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Bei der betroffenen Strecke des G..bachs handele es sich nicht um einen unverbauten Bachabschnitt i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG. Die unmittelbar angrenzende Landesstraße sei mit ihrem Böschungsfuß bis in das Bachbett gebaut worden, außerdem reiche teilweise eine Stützmauer des Straßenkörpers bis in die Gewässersohle hinein. Auch werde durch die geplante Maßnahme nicht in Blockschutthalden oder Schluchtwälder i.S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LPflG eingegriffen. Die erforderlichen unbedeutenden baulichen Maßnahmen seien insoweit zu vernachlässigen. Betroffene Bestände des Hirschzungenfarns könnten ohne weiteres verpflanzt werden. Soweit Verbotstatbestände des § 24 Abs. 2 LPflG überhaupt betroffen seien, müsse gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG Befreiung erteilt werden. Die Errichtung des Vorhabens an einem anderen Standort würde Natur und Landschaft stärker beeinträchtigen, als am unteren G..bach. Den geringen, überschaubaren und ausgleichbaren Eingriffen durch den Bau der geplanten Anlage stehe eine hervorragende Umweltbilanz gegenüber. Die voraussichtliche Jahresleistung des Kraftwerks von 1,2 Millionen kWh bedeute für die Umwelt eine Entlastung um 1.200 t Kohlenstoffdioxid, was der Absorptionsleistung von 222 ha Wald entspreche. Der Verbrauch entsprechender fossiler Energieträger könne eingespart werden. Gerade in Deutschland sei es angezeigt, potentielle Standorte für die Erzeugung von Strom durch Wasserkraft zu nutzen, da sich die regenerative Energieerzeugung hier noch auf sehr niedrigem Niveau bewege. Dem Vorhaben stünden auch keine wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte entgegen. Insbesondere sei die vorgesehene Mindestdurchflussmenge von 30 l/sek auf der Ausleitungsstrecke ausreichend.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. August 1999 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin begehrte privatnützige Planfeststellung habe ohne die vorherige Durchführung eines förmlichen Verfahrens abgelehnt werden dürfen, da einer positiven Entscheidung ein gesetzliches Hindernis entgegenstehe, aufgrund dessen die Planfeststellung zwingend zu versagen sei. Das Vorhaben verstoße nämlich gegen die absoluten Verbote des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 10 und 11 LPflG, ohne dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesen Bestimmungen vorlägen.

Bei der durchgeführten Ortsbesichtigung habe sich bestätigt, dass der G..bach in dem von dem Vorhaben berührten Bereich ein naturnahes und unverbautes Gewässer sei. Dies gelte auch dort, wo die Böschung der am Bach entlang führenden Landesstraße unmittelbar bis an das Gewässer heranreiche. Die zumindest teilweise künstlich hergestellte Böschung trete nur ungeordnet in Erscheinung und stehe deshalb einer Charakterisierung des G..bachs als naturnah und unverbaut nicht entgegen. Es liege auf der Hand, dass die geplante Durchleitung nicht ohne Beeinträchtigung des Bachs bzw. der geschützten Blockschutthalden und des Schluchtwaldes herzustellen sei. Auch werde dem Bach durch das Vorhaben so viel Wasser entzogen, dass sein charakteristischer Zustand verändert werde. Dies folge schon daraus, dass er über weite Strecken ein relativ breites Bett bei einem niedrigen Wasserstand aufweise, sodass sich durch die geplante Wasserentnahme die Wasseroberfläche erheblich reduzieren werde.

Für eine Befreiung fehle es bereits an der erforderlichen atypischen Situation. Der Gesetzgeber habe der Schonung naturnaher Gewässer in Kenntnis der möglichen Nutzung der Wasserkraft den Vorrang eingeräumt. Auch sei nicht ersichtlich, dass das in Rede stehende Vorhaben für die Energieversorgung von besonderer Bedeutung sei oder die Energiegewinnung an nicht geschützten Gewässern nicht in hinreichendem Umfang möglich sei. Die grundsätzlich bestehenden Vorzüge der Energiegewinnung aus Wasserkraft begründeten kein überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Verwirklichung des konkreten Vorhabens der Klägerin.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem bisherigen Verfahren. Darüber hinaus führt sie aus: Das Verwaltungsgericht habe nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen feststellen dürfen, dass durch die geplante Wasserentnahme sich die Wasseroberfläche erheblich reduzieren bzw. der charakteristische Zustand des G..bachs verändern werde. Aus der von ihr vorgelegten Studie des Gewässerökologen Dipl.-Ing. Prinz ergebe sich das Gegenteil. Für den Fall, dass gleichwohl § 24 LPflG eingreife, habe das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 38 LPflG verkannt. Eine solche müsse sowohl nach Nr. 1 Buchst. a und b als auch nach Nr. 2 des § 38 Abs. 1 LPflG ergehen. Beim Erlass von § 24 LPflG sei die Nutzung alternativer Energien wie der Wasserkraft noch nicht in dem Maße beachtet und gefördert worden, wie dies in jüngster Zeit der Fall sei; das Gesetz zur Förderung regenerativer Energien sei erst im Jahre 1991 ergangen. So sei Anfang 1995 auch eine Subventionierung des in Rede stehenden Vorhabens durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau bewilligt worden. Wenn der Gesetzgeber bei Erlass des § 24 LPflG erkannt hätte, dass durch den Biotopschutz die Nutzung der Wasserkraft weitgehendst ausgeschlossen werde, so hätte er von Anfang an eine entsprechende Ausnahmevorschrift vorgesehen. Für die Befreiungserteilung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG komme es lediglich darauf an, ob das Gemeinwohlinteresse an der Verwirklichung des konkreten Vorhabens die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiege. Dies sei hier indessen der Fall. Demgegenüber führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass eine Nutzung der Wasserkraft durch kleinere Anlagen faktisch nicht mehr möglich sei. Derartige Anlagen könnten sinnvollerweise nur an solchen Fließgewässern errichtet werden, die neben einem ausreichenden Wasserdargebot ein entsprechendes Gefälle aufwiesen. Indessen unterfielen so gut wie alle Gewässerabschnitte, die sich danach für eine Wasserkraftnutzung eigneten, der Regelung des § 24 LPflG. Es treffe daher auch nicht zu, dass eine Befreiung nicht erforderlich sei, weil die Energiegewinnung an nicht geschützten Gewässern in ausreichendem Umfang möglich sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die geplante Wasserkraftanlage nur an dem fraglichen Standort in der vorgesehenen Dimension errichtet werden könne.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. September 1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 1998 zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widerspricht der Auffassung, dass das Vorhaben nicht in einem Bereich geplant sei, der den Bestimmungen des § 24 LPflG unterfalle. Dies ergebe sich nicht einmal aus der von der Klägerin vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie. Dort werde der G..bachunterlauf als naturnah und gering beeinträchtigt bezeichnet und ausgeführt, dass die Felsformationen sowie der Bach gemäß § 24 LPflG pauschal geschützt seien. Die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 38 LPflG sei in das Ermessen der Landespflegebehörden gestellt. Die seinerzeit zuständige Bezirksregierung Trier habe insoweit unter sorgfältiger Abwägung aller Belange entschieden. Eine Befreiung komme nach keiner der drei dafür vorgesehenen Bestimmungen in Betracht. In den letzten Jahren sei das Landespflegegesetz mehrmals durch Änderungsgesetze aktualisiert worden. Dabei habe der Gesetzgeber aber offensichtlich keine Veranlassung gesehen, § 24 LPflG mit Rücksicht auf das Gesetz zur Förderung regenerativer Energien zu ändern. Hieraus könne kein Härtefall i.S. des § 38 Abs. 1 Nr. 1 a LPflG hergeleitet werden. Ferner verböten allein schon die Nachteile, die in gewässerökologischer, floristischer, landespflegerischer und morphologischer Hinsicht auch nach der von der Klägerin vorgelegten Studie zu befürchten seien, eine Befreiung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 b LPflG. Das Vorhaben der Klägerin erfülle aber auch nicht die Befreiungsvoraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG. Die Luftreinhaltung sei kein höheres Umweltziel als der Schutz von Natur und Landschaft. Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG formulierte gesetzgeberische Zielsetzung, Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befänden, in demselben zu erhalten, erlaube auch keine Einschränkung durch Vorhaben, die der regenerativen Energiegewinnung dienten. Letztlich bezwecke das Vorhaben die Erfüllung unternehmerischer Ziele, das Wohl der Allgemeinheit sei dabei lediglich ein Begleitaspekt.

An dem Berufungsverfahren beteiligt sich der Vertreter des Öffentlichen Interesses. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2000 wird ausgeführt:

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 24 LPflG sei nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, die Wasserkraftnutzung an den dort erfassten Gewässern generell auszuschließen. Ein allgemeines Verbot jeder Form der Wasserkraftnutzung an naturnahen unverbauten Gewässerabschnitten und ein absoluter Vorrang der Schonung dieser Biotope sei nicht belegbar. Mehr spreche dafür, dass bei der Erweiterung des § 24 LPflG im Jahre 1987 die Möglichkeit der umweltverträglichen Energiegewinnung durch Wasserkraftnutzung keine Rolle gespielt habe. Demgemäß sei davon auszugehen, dass für Wasserkraftanlagen Befreiungen vom Biotopschutz gemäß § 38 LPflG nicht von vornherein ausgeschlossen seien. In diesem Zusammenhang sei denkbar, dass die Durchführung des Biotopschutzes im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen der Landespflege vereinbar sei oder dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung im Einzelfall erforderten. Jedenfalls sei im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 38 LPflG eine umfassende Abwägung im Einzelfall erforderlich, bei der es maßgeblich auf die individuellen örtlichen Gegebenheiten und die Intensität des. Eingriffs in den Gewässerschutz ankommen müsse. Im Rahmen dieser Abwägung könnten auch allgemeine Überlegungen zum Biotopschutz und zur Bedeutung der Wasserkraft eine Rolle spielen. Die Landesregierung habe in Beantwortung einer großen Anfrage von Abgeordneten einer Landtagsfraktion ausgeführt, dass bei der Wasserkraft technisch nutzbare Potentiale nur noch beschränkt vorhanden seien; wo dies der Fall sei, gelte es, die unterschiedlichen Interessen der Förderung regenerativer Energien und des Schutzes naturnaher Gewässerstrecken gegeneinander abzuwägen.

Im Hinblick auf die landespflegerischen Belange problematisch sei u.a. die Frage der Mindestwasserführung in der sog. Ausleitungsstrecke. Ziel der Wasserwirtschaft sei es, eine ausreichende ökologisch begründete Mindestwasserabgabe festzulegen und Maßnahmen zur Durchgängigkeit der Wehrstaustrecke zu treffen. Mit dem "Leitfaden zur Ermittlung des ökologisch begründeten Mindestdurchflusses in Ausleitungsstrecken" sei insoweit eine Handlungsanleitung erarbeitet und im Juni 1999 behördenintern eingeführt worden. Dabei sei der Arbeitsgemeinschaft der Wasserkraftwerke in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Leitfaden berücksichtige, dass zur Aufrechterhaltung grundlegender ökologischer Funktionen eine Fließgeschwindigkeit von mindestens 0,3 m/sek auf der Hälfte der Wasserspiegelbreite des natürlichen Niedrigwasserbettes vorhanden sein müsse.

Der Senat hat zur Klärung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LPflG die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Oktober 2000 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf die von der Klägerin eingereichten Planungsunterlagen (1 Ordner) und die durch den Gewässerökologen Dipl.-Ing. Prinz erstellte ''Umweltverträglichkeitsstudie mit landschaftspflegerischem Begleitplan" (1 Heft) sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefte) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die vom Senat zugelassene Berufung erfüllt die gesetzlichen Prozessvoraussetzungen, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Ablehnungsbescheid vom 24. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 1998 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Gegen die ohne vorherige Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens erfolgte Ablehnung des auf einen Gewässerausbau i.S. von § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl I S. 1695) abzielenden Vorhabens der Klägerin ist von Rechts wegen nichts einzuwenden; sie ist auch nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Sach- und Rechtslage gerechtfertigt.

Der Beklagte hat seine eine Planfeststellung ablehnende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag der Klägerin auf Planfeststellung bereits an den gesetzlichen Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) i.d.F. des Art. 1 Nr. 16 des Ersten Landesgesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl S. 70) scheitere. Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bestätigt. Jedenfalls gilt dies hinsichtlich des Verbots nach Nr. 10 der vorgenannten Bestimmung, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern. Dieses gesetzliche Verbot, von dessen Einhaltung gemäß § 38 LPflG Befreiung zu erteilen der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, bildet einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Planfeststellung, gleichgültig, ob es sich bei Letzterer um eine sog. privatnützige oder um eine gemeinnützige Planfeststellung handelt. Eine Prüfungspflicht dahingehend, ob dem Vorhaben bereits zwingende Versagungsgründe des Wasserrechts oder anderer Rechtsbereiche entgegenstehen, besteht für die Planfeststellungsbehörde unabhängig von der Privatnützigkeit des in Rede stehenden Vorhabens für alle Planfeststellungsverfahren mit lediglich formeller, den Geltungsbereich des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts nicht einschränkender Konzentrationswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990, BVerwGE 85, 155 = NVwZ 1991, 362 unter Hinweis u.a. auf das Urteil vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 163, 164 = DVBl 1985, 899; ferner BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992, NVwZ 1993, 572, 575 f. m.w.N.; siehe auch Louis, NuR 1995, 62, 64 f.). Eine derartige formelle Konzentrationswirkung kommt der Planfeststellung hier gemäß '§ 114 Abs. 1 LWG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwVfG zu (zur formellen Konzentrationswirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984, BVerwGE 70, 242, 244 = DVBl 198S, 399; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 75 Rdnrn. 14 f.). Daher spielt die Frage, ob es sich bei dem Projekt der Klägerin (mehr) um ein privatnütziges oder (mehr) um ein gemeinnütziges Vorhaben handelt, für die hier zu treffende Entscheidung keine ausschlaggebende Rolle. Die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1978 (BVerwGE 55, 220 ff. = ZfW 1978, 363) zur Unterscheidung von gemeinnütziger und privatnütziger wasserrechtlicher Planfeststellung spielen in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang keine tragende Rolle mehr (vgl. dazu auch Kühling, DVBl 1989, 221, 229 und Festschrift für H. Sendler, 1991, S. 391, 393 f.; Steinberg, DVBl 1992, 1501, 1503 ff.; Gaentzsch, NVwZ 1998, 889, 893; Czychowski, WHG, 7. Aufl. 1998, § 31 Rdnr. 1c).

Nach der in Ausfüllung der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift des § 20 c Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergangenen Bestimmung des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG ist es u.a. verboten, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern. Die zum sog. besonderen Biotopschutz erlassenen Bestimmungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 11 LPflG (vgl. dazu Louis/Engelke, LPflG, 1997, § 24 Rdnrn. 11 f.) hat der Senat - unbeschadet der grundsätzlich eingeräumten Befreiungsmöglichkeiten gemäß § 38 Abs. 1 LPflG - bereits bislang so verstanden, dass sie zwingende Versagungsgründe für eine (privatnützige) Planfeststellung enthalten (vgl. Urteile des Senats vom 11. Januar 1990, NuR 1991, 189 und vom 7. Januar 1993 - 1 A 11814/91.OVG -). An der Einstufung dieser Verbotstatbestände als zwingende Versagungsgründe für eine Planfeststellung ist festzuhalten (vgl. auch Schmidt-Räntsch, in: Gassner u.a., BNatSchG, 1996, § 20 c Rdnr. 8). Da die (materiellrechtliche) Bindung der Planfeststellungsbehörde an alle Rechtsvorschriften, die außerhalb des engeren Fachplanungsrechts bestehen und einen materiellen Gehalt haben, nach Maßgabe des Regelungsanspruchs der jeweiligen Rechtsvorschrift im Planfeststellungsverfahren mit lediglich formeller Konzentrationswirkung aufrecht erhalten bleibt, sind die in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 11 LPflG aufgeführten landschaftsschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Abwägung im Rahmen einer wasserrechtlichen Planfeststellung nicht zugänglich. Liegen ihre Voraussetzungen vor und können sie auch durch eine Befreiung nicht ausgeräumt werden, so ist die beantragte Planfeststellung ohne weiteres zu versagen.

Dadurch, dass über den Befreiungstatbestand infolge der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens nunmehr die Planfeststellungsbehörde zu befinden hat, verändert sich der inhaltliche Regelungsgehalt des Landschaftsschutzrechts nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992, a.a.O. S. 576). Wenn landschaftsschutzrechtlich auch über die Befreiung ggf. nur auf der Grundlage einer Art von Abwägung entschieden werden kann, so ist doch durch die Befreiungsvorschriften des § 38 Abs. 1, insbesondere durch § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG nicht etwa eine "Freigabe" der gemäß § 24 Abs. 2 LPflG geschützten Belange zur (planerischen) Abwägung (dazu vgl. Gaentzsch, a.a.O., S. 893; ferner Louis, NuR 1995, 62, 64 f.) erfolgt. Die Prüfung, ob die Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 LPflG im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen der Landschaftspflege zu vereinbaren ist bzw. ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, mag durchaus abwägende Elemente enthalten. Sie konzentriert sich aber auf die landespflegerischen Belange und kann daher nicht mit der umfassenden planerischen Abwägung über die Zulassung des planfestzustellenden Vorhabens gleichgesetzt werden.

Das Projekt der Klägerin unterfällt § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG, weil es zumindest in Form einer Veränderung des charakteristischen Zustandes eines naturnahen und unverbauten Bachabschnitts zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieses Biotops i.S. von § 20 c Abs. 1 BNatSchG führen kann. Der Lauf des G..bachs ist im Rahmen von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG als Biotop geschützt, d.h. der Schutz erstreckt sich zur Sicherung der Lebensraumfunktionen auf die gesamte Lebensgemeinschaft des naturnahen und unverbauten Bachabschnitts (vgl. Louis/Engelke, a.a.O., Rdnrn. 12 und 16). Dabei kann offen bleiben, ob auch eine etwaige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die zu errichtende Druckleitung im Rahmen von §§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPfIG, 20 c Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von Bedeutung ist (dazu vgl. Louis/Engelke, a.a.O., Rdnr. 54); immerhin würde die Leitung nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über eine größere Strecke des Bachtales verlaufen und den Bachlauf in einer Höhe von mehreren Metern über dem Wasserspiegel zweimal kreuzen, was zwangsläufig mit erheblichen Baumaßnahmen für die Aufhängung der Rohre verbunden sein würde. Zu berücksichtigen ist jedenfalls die mit der beabsichtigten Wasserentnahme einhergehende funktionale Veränderung des Gewässers. Nach den Angaben im Planfeststellungsantrag der Klägerin und in der Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Trier vom 17. März 1997 erreicht die Wasserführung des G..bachs im Schnitt an mehr als 240 Tagen pro Jahr nicht die sog. Ausbauwassermenge von 1,5 cbm/sek (= 1.500 l/sek). Wie auch in der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme der oberen Wasserbehörde vom 16. Juni 1998 ausgeführt wird, bedeutet das, dass an diesen Tagen der von der Klägerin vorgesehene Mindestdurchfluss von 30 l/sek (= 0,03 cbm/sek) relevant wird. Die natürliche (unbeeinflusste) Wasserführung des G..bachs beträgt indessen nach den Angaben im Planfeststellungsantrag lediglich an zehn Tagen pro Jahr weniger als 0,04 cbm/sek (davon an fünf Tagen weniger als 0,03 cbm/sek). Daraus wird deutlich, dass; das Projekt der Klägerin durchaus geeignet ist (vgl. dazu Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 20 c Rdnr. 6), den charakteristischen Zustand des betroffenen Bachabschnitts negativ zu verändern; ein Niedrigstwasserstand, wie er dort bislang nur an wenigen Tagen eines Jahres zu verzeichnen war, wird sich nach Verwirklichung des Vorhabens über ca. zwei Drittel des Jahres hin ergeben und damit den Regelzustand bilden. Die daraus abgeleitete Befürchtung negativer Auswirkungen auf das in dem Biotop vorhandene Artengefüge ist nicht von der Hand zu weisen, auch wenn berücksichtigt wird, dass eine Erwärmung des im Gewässerbett verbleibenden Wassers wegen der Beschattung des betreffenden Bachabschnitts möglicherweise nur begrenzt eintreten und die Restwassermenge durch zwei dem G..bach im unteren Teil der Ausleitungsstrecke zufließende kleinere Gewässer geringfügig ergänzt wird. An dem Vorliegen einer Einwirkung auf den Bachabschnitt, die möglicherweise zu dessen erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung führt, vermögen die zuletzt genannten Faktoren im Ergebnis nichts zu ändern.

Der betroffene Bachabschnitt ist als naturnah und unverbaut im Sinne des Gesetzes einzustufen. Zwar befindet er sich, insbesondere infolge des nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits vor Jahrzehnten parallel zum Bachlauf erfolgten Baus der Landesstraße 1 nach K... , nicht mehr in einem gänzlich unbeeinträchtigten Zustand. Dies ist aber auch nicht erforderlich, um den Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG auszulösen; dafür genügt vielmehr ein naturnaher und unverbauter Zustand des Bachabschnitts. Naturnah bedeutet dabei, dass durchaus bereits gewisse menschliche Einwirkungen an dem Gewässer zu verzeichnen sein können, dessen Struktur indessen weitgehend noch natürlich geblieben ist (vgl. dazu auch Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 31 Rdnr. 37; Czychowski, a.a.O., Rdnr 2 c). Als naturnah und unverbaut können Bach- und Flussabschnitte daher gelten, wenn ihre Sohle weitgehend naturbelassen und der Untergrundkontakt ungestört ist, der Übergangsbereich zwischen Wasser und Land abwechslungsreich gegliedert ist, künstliche Uferböschungen nur untergeordnet in Erscheinung treten, ein durchgängiges Normböschungsprofil nicht vorhanden ist und die Gewässerqualität mindestens Güteklasse III erreicht (vgl. Louis/Engelke, a.a.O., Rdnr. 67). Diese Anforderungen sind in Bezug auf den hier betroffenen Abschnitt des G..bachs erfüllt. Zur Gewässerqualität kann auf die Ausführungen in der von der Klägerin vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (S. 4 ff.) verwiesen werden, wonach der untere G..bach in die Gewässergüteklasse I bis II einzustufen ist. Im Übrigen hat sich der Senat, wie auch bereits das Verwaltungsgericht, bei der durchgeführten Ortsbesichtigung davon überzeugt, dass die Gewässersohle und die Ufer sich in einem Zustand befinden, bei dem der Bachabschnitt als naturnah und unverbaut bezeichnet werden muss. Eine Sohlbefestigung ist ebenso wenig vorhanden wie ein durchgängiges Böschungsprofil. Nach Norden - zur Landesstraße 1 - hin ist eine freie Entwicklung des Bachlaufs zwar infolge der Straßenböschung zumindest in wesentlichen Teilbereichen nicht mehr möglich. Gleichwohl tritt Letztere - vor allem wegen des Bewuchses - nur untergeordnet in Erscheinung und hinterlässt über weite Teilstrecken nicht den Eindruck einer künstlichen Anlage. Aufgeschichtete Steinbefestigungen sind am Ufer nur auf kurzen Strecken zu erkennen. Das südliche Bachufer samt Uferzone vermittelt einen gänzlich natürlichen Eindruck.

Mithin ist das Kraftwerksprojekt der Klägerin mit dem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG nicht zu vereinbaren. Der Beklagte hat es aber auch zu Recht abgelehnt, für das Vorhaben eine Befreiung gemäß § 38 LPflG zu erteilen. Nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat besteht kein Anspruch der Klägerin auf erneute Entscheidung über die im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiungsvorschrift im Ermessen des Beklagten stehende (dazu vgl. Louis/Engelke, a.a.O., § 38 Rdnr. 11 m.w.N.; Louis, NuR 1995, 62, 70; Stich/Mitschang, Kommentar zum Landespflegegesetz, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz - G 10 Rh-Pf 4 - § 38 Rdnr. 20; Schmidt/Räntsch, a.a.O., § 31 Rdnr. 19 - zu § 31 BNatSchG -) Befreiung.

Die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG kommt nicht in Betracht. Zwar räumt § 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG den Ländern unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, Ausnahmen von Verboten i.S. des § 20 c Abs. 1 BNatSchG zuzulassen. Die Länder müssen von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch machen (vgl. Kolodziejcok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege, Kommentar, § 20 c BNatSchG Rdnr. 13; a.A. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 20 c Rdnr. 15). Für diesen Fall gelten die einschlägigen Befreiungsvorschriften (vgl. Kolodziejcok/Recken, a.a.O.). In Rheinland-Pfalz besteht eine Ausnahmemöglichkeit gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 LPflG nur für die Verbote gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 12 bis 14 LPflG (dazu vgl. Louis/Engelke, a.a.O., § 24 Rdnr. 83), während es für das hier inmitten stehende Verbot gemäß Nr. 10 der zuletzt genannten Vorschrift mit den Befreiungsmöglichkeiten nach § 38 LPflG sein Bewenden hat. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass diese Rechtslage gegen das Rahmenrecht des § 20 c BNatSchG oder gegen sonstige dem Landespflegegesetz übergeordnete Rechtsvorschriften verstoßen könnte.

Eine Befreiung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 a LPflG kann der Klägerin bereits deshalb nicht erteilt werden, weil die Befreiungsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass die Durchführung der Bestimmung im Einzelfall zu einer n i c h t b e a b s i c h t i g t e n H ä r t e führen würde; ob die Abweichung mit den Belangen der Landespflege zu vereinbaren wäre, kann daher dahingestellt bleiben. Mit dem Erlass von §§ 20 c BNatSchG, 24 LPflG wollte der Gesetzgeber der weiteren Beeinträchtigung und Zerstörung noch erhaltener besonders wertvoller Biotope sofort und unmittelbar entgegentreten (dazu vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 20 c Rdnrn. 2, 5 f., 12 f.). Es muss davon ausgegangen werden, dass in diesem Zusammenhang auch das beeinträchtigende Einwirken auf naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte zum Zwecke einer bislang noch nicht ausgeübten oder bewilligten (neuen) Wasserkraftnutzung erfasst und grundsätzlich verboten worden ist. Hiermit für den einzelnen potentiellen Wasserkraftnutzer verbundene Härten stellen sich als beabsichtigt und dem Regelfall entsprechend dar. Es geht insoweit nicht um einen ungewöhnlichen außerhalb des Blickfelds des Gesetzgebers liegenden Vorgang und um einen Sonderfall, in dem der generelle Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden soll (dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992, UPR 1993, 26 = NuR 1993, 28; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Juni 1997, NuR 1998, 558, 559; Louis/Engelke, a.a.O., § 38 Rdnr. 31). Daher fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 a LPflG. Ferner greift der Befreiungstatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 1 b LPflG im vorliegenden Fall ersichtlich nicht ein.

Auch eine Befreiung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG hat der Beklagte für das Vorhaben der Klägerin zu Recht abgelehnt. Nach dieser inhaltlich und im Wesentlichen auch im Wortlaut mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG übereinstimmenden Vorschrift kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Dies ist im vorliegenden Fall von der Planfeststellungsbehörde zu Recht verneint worden. Auch der Senat vermag das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals für eine Befreiungserteilung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG nicht festzustellen. Es handelt sich dabei um einen im Wege der Abwägung auszufüllenden unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 31 Rdnr. 19; sinngemäß auch Louis, NuR 1995, 62, 69). Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit müssen die jeweils geschützten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, von denen zu befreien ist, in der konkreten Wertung überwiegen (Louis/Engelke, a.a.O., § 38 Rdnr. 50). Die insoweit vorzunehmende Abwägung unterliegt zumindest der gerichtlichen Abwägungskontrolle (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2000, NuR 2000, 522, 523). Bei seiner abwägenden Entscheidung hierzu ist dem Beklagten indessen kein Fehler unterlaufen.

Allerdings steht einer Befreiung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG nicht bereits die Überlegung entgegen, dass auch insoweit kein atypischer Fall vorliege bzw. dass ein entsprechendes Vorhaben der Wasserkraftnutzung an anderer, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes weniger berührender Stelle verwirklicht werden könne. Zwar betrifft auch die der Planfeststellungsbehörde eröffnete Möglichkeit der Befreiung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG den vom Normgeber so nicht vorhergesehenen und deshalb atypischen Fall (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997, NVwZ-RR 1998, 292, 295 und vom 26. März 1998, UPR 1998, 382, 383). In Bezug auf die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ist ein solcher atypischer Fall hier aber gegeben, weil das konkrete Kraftwerksprojekt der Klägerin für den Gesetzgeber beim Erlass von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG so nicht vorhersehbar gewesen ist. Wie auch der Vertreter des Öffentlichen Interesses in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2000 zutreffend ausgeführt hat (S. 4), kann diese gesetzliche Bestimmung nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihr jegliche Wasserkraftnutzung an naturnahen und unverbauten Bach- und Flussabschnitten trotz dadurch zumindest auch verfolgter öffentlicher Interessen o h n e B e f r e i u n g s m ö g 1 i c h k e i t untersagt wird. Ein solches Verständnis lässt sich weder aus einer systematischen, teleologischen oder historischen Gesetzesauslegung des § 24 LPflG gewinnen noch würde man damit der Erkenntnis gerecht, dass der Gesetzgeber bei seiner Tätigkeit das Wohl der Allgemeinheit in einem umfassenden Sinn zu verfolgen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesetzgeber des Bundesnaturschutz- und des Landespflegegesetzes es nicht von vornherein ausschließen wollten, für ein an einem naturnahen und unverbauten Bach- oder Flussabschnitt geplantes neues Wasserkraftwerk eine Befreiung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG von dem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG zu erteilen.

Eine derartige Befreiung muss auch nicht ohne weiteres daran scheitern, dass ein solches Kraftwerk von einem privaten Betreiber errichtet wird. Eine Befreiung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG kann auch für Maßnahmen erteilt werden, die von Privaten durchgeführt werden, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Louis, NuR 1995, 62, 69). Für planfeststellungsbedürftige Vorhaben kommt es insoweit nicht auf die formale Unterscheidung an, ob Träger des Vorhabens ein Privater oder die öffentliche Hand ist, sondern darauf, ob und in welcher Wertigkeit mit dem Projekt (auch) Interessen der Allgemeinheit verfolgt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990, BVerwGE 85, 44 ff. = NVwZ 1990 969 - Abfallentsorgungsanlagen -; Urteil des Senats vom 29. Juli 1999, NuR 2000, 519, 522 - Kiesabbau -; Kühling, Festschrift für H. Sendler, S. 395; Breuer, lt. Tagungsbericht Halfmann, DVBl 2000, 255, 257). Dies ist hier indessen in nicht unbeträchtlichem Maß der Fall. Zum einen wird mit dem Vorhaben ein nicht ganz unerheblicher Beitrag zur allgemeinen Stromversorgung geleistet. Zum anderen und vor allem aber schlägt die aus ökologischer Sicht begrüßenswerte, wenn auch hier mit dem Biotopschutz in Konflikt stehende Nutzung regenerativer Energien zu Buche; damit ist nicht zuletzt ein im öffentlichen Interesse liegender Beitrag zur Vermeidung von Kohlenstoffdioxidemissionen verbunden.

Einer Befreiung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG für das Vorhaben der Klägerin steht auch die seit November 1996 geltende Bestimmung des § 31 Abs. 1 WHG nicht von vornherein entgegen. Danach sollen Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen; solche Gründe können z.B. bei einer vorhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen. Diese (Neu-)Regelung hebt zwar den hohen Stellenwert von Gewässern hervor, die einen natürlichen oder naturnahen Zustand aufweisen. Es handelt sich aber um einen der Abwägung zugänglichen Grundsatz (vgl. Sieder/ Zeitler/Dahme, WHG, § 31 Rdnrn. 35 - Programmsatz - und 37 c; teilweise a.A. Czychowski, a.a.O., § 31 Rdnr. 2 c - mehr als eine bloße Zielbestimmung und als ein bloßer Programmsatz, aber keine strikte Verpflichtung -). Ob dieser im Rahmen von § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG überhaupt von Bedeutung ist, erscheint im Übrigen zumindest zweifelhaft, weil es sich um einen wasserwirtschaftlichen und nicht um einen natur- oder landschaftsschutzrechtlichen Belang handelt. Auf jeden Fall könnte er das Ergebnis der im Rahmen von § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG vorzunehmenden Abwägung lediglich beeinflussen und nicht alleine bestimmen. In welchem Sinne dabei die Regelung des ~ 31 Abs. 1 Satz 2 WHG zu deuten ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu die in den Tagungsberichten über die 20. Vortragsveranstaltung des Instituts für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft am 28. Oktober 1999 in Bonn referierten Äußerungen von Berendes und Knopp: Halfmann, a.a.O., S. 256, Hünnekens, UPR 2000, 61, 62 f.; Fröhlich, ZfW 2000, 100, 102 und Ravens, NuR 2000, 203 f.; ferner Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., Rdnr. 37 d).

Der Beklagte hat indessen mit seinem Ausgangsbescheid vom 24. September 1997, der insoweit durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1998 nicht abgeändert, sondern hinsichtlich seiner Begründung in Bezug genommen worden ist, eine den Anforderungen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG genügende ablehnende Befreiungsentscheidung getroffen. Aus der Begründung des Bescheids wird erkennbar, dass der Beklagte die für das Vorhaben der Klägerin sprechenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit erkannt hat, obwohl er - wie dort herausgestellt wird - auch darauf abgestellt hat, dass es sich um ein sog. privatnütziges Vorhaben handelt. Im Ergebnis seiner abwägenden Überlegungen hat der Beklagte "das Interesse an der Realisierung des geplanten Vorhabens hinter dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz der am unteren G..bachabschnitt befindlichen unverbauten Landschaft'' zurücktreten lassen. Diese Vorgehensweise lässt keinen Abwägungsfehler erkennen.

Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde Stellungnahmen der wasser- und naturschutzrechtlichen Fachbehörden eingeholt, um sich über die Schutzwürdigkeit des betroffenen Bachabschnitts kundig zu machen. Aufgrund der Antragsunterlagen, Besprechungsteilnahmen und Eingaben der Klägerin sowie der Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerke Rheinland-Pfalz und Saar e.V. war die Planfeststellungsbehörde jedoch auch über die für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte ins Bild gesetzt. Auf dieser Grundlage war eine sachgerechte Abwägungsentscheidung über die Befreiung möglich. Wenn sich die abwägende Stelle nach Durchführung hinreichender tatsächlicher Ermittlungen zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen sodann letztendlich für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet, entspricht dies dem Wesen der gesetzlich (hier gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG) vorgesehenen Abwägung und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Fehlgewichtung von Belangen ist der Planfeststellungsbehörde dabei im vorliegenden Fall nicht unterlaufen. In der Konkurrenz zwischen dem öffentlichen Interesse an dem mit § 24 Abs. 2 Satz 1 LPflG verfolgten Biotopschutz und an dem gleichfalls zumindest auch öffentlichen Interesse an einer Ausweitung der Energiegewinnung aus regenerativen Energieträgern hat sie sich im konkreten Zusammenhang vertretbarerweise dafür entschieden, dem Biotopschutz den Vorrang einzuräumen. Von einem generellen und unbedingten Vorrang des mit § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG angeordneten Schutzes naturnaher und unverbauter Bach- und Flussabschnitte gegenüber der Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung, der - wie oben ausgeführt - von Gesetzes wegen so nicht besteht, ist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer ablehnenden Befreiungsentscheidung nicht ausgegangen. Zu Recht hat sie allerdings dem gesetzlichen Biotopschutz in der Abwägung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG einen hohen Stellenwert eingeräumt. Dies entspricht der Grundentscheidung der §§ 20 c BNatSchG, 24 LPflG. Dem dort angeordneten Biotopschutz kommt eine hervorgehobene Bedeutung für den Natur- und Landschaftsschutz zu, auch wenn das jeweilige Biotop nicht als Naturschutzgebiet i.S. von § 21 LPflG ausgewiesen worden ist.

Kann sich die vorliegend ergangene Entscheidung mithin bereits auf die Berücksichtigung der gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG geschützten Belange in der Abwägung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG stützen, so kann offen bleiben, ob darüber hinaus auch das - wohl auf § 20 c Abs. 3 BNatSchG zurückzuführende - Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LPflG, Blockschutthalden oder Schluchtwälder zu beschädigen oder in ihrem charakteristischen Zustand zu verändern, vorliegend betroffen ist und ob insoweit ggf. Befreiung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG gewährt werden könnte. Diese Frage bedürfte einer eigenständigen Würdigung, bei der zumindest teilweise andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen als beim Schutz naturnaher und unverbauter Bachabschnitte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.