Windenergieerlass NRW, Mai 2000

4.3.2

Standsicherheit

Gemäß § 15 Abs.] Bau0 NRW muss jede bauliche Anlage im ganzen und in ihnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein; die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen darf nicht gefährdet werden. Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, sind gemäß § 18 Abs. 3 BauO NRW so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.02.2000 - 10 B 1831,99). Um diesen Anforderungen und der als technische Baubestimmung eingeführten Richtlinie (RdErl. vom 08.02.1996 – SMBl.NRW. 23236 - (vgl. Nr. 4. 1.)) Rechnung zu tragen, ist ein ausreichender Abstand von Windenergieanlagen untereinander und zu anderen vergleichbar hohen Bauwerken erforderlich. Windenergieanlagen sind in der Lastannahme auf eine Turbulenzintensität von 0,2 ausgelegt. Ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern (bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen ist deshalb im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen. Es ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.02.2000 - 10 B 1831/99) davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind, da in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen (Topografie, Nabenhöhe, Windgeschwindigkeit) die Turbulenzintensität des Windes größer werden kann, als in der Richtlinie (s.o.) vorgegeben. Zwischen 3 und 5 Rotordurchmessern Abstand muss daher der Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen, dass die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.