Naturschutzrecht

siehe auch EuGH-Urteile

Bundesnaturschutzgesetz in der Neufassung vom 21. September 1998
§ 1(1) Natur und Landschaft sind...so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß...die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als "Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind."

§ 2(1)2 Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die...Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten.

§ 8(1) Eingriffe in Natur und Landschaft...sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

§ 8 (2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen...Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
§ 15 (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind...alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen...

Anmerkung BLS: Das Bundesnaturschutzgesetz, rechtsfehlerfrei vollzogen, würde WKA ausschließen. Erholung und Landschaftsbild sind als öffentliche Belange sowohl im Bundesnaturschutzgesetz als auch im Baugesetzbuch dokumentiert. Abwägungen dieser Schutzgüter finden erst gar nicht statt und wenn, dann fehlerhaft. Die sachgerechte Gewichtung der Windkraft ist, weil ineffizient, null.
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Der Deutsche Naturschutzring (DNR), Bonn, fordert den Einsatz von Windkraft, schreibt aber in einer am 1. 9. 98 in Bonn verteilten Pressemitteilung: "In den folgenden Bereichen dürfen keine Windkraftanlagen errichtet werden: Nationalparks, Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärenreservaten, Europäische Vogelschutzgebiete, Schutzgebiete nach der EU-FFH-Richtlinie, Europareservate, International anerkannte Feuchtgebiete (Ramsar)-Gebiete), Vordeichgebiete, Landschaftsschutzgebiete."
Die dem DNR angeschlossenen Verbände wie z.B. BUND oder NABU mißachten dies.

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Presseinformation der Bezirksregierung Lüneburg vom 29.01.99
Auf der Hude 2, 21332 Lüneburg, (04131) 15-2004/06/2529/22, Telefax: (04131) 15-2903
Keine Windkraftanlagen im ehemaligen Nordkehdinger Außendeich
Das Verwaltungsgericht Stade entschied mit Urteil vom 28. Januar 1999, daß im ehemaligen Nordkehdinger Außendeichsgelände keine Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die geplanten Windkraftanlagen würden die Lebensräume besonders gefährdeter Vogelarten erheblich einengen und zerschneiden, was zur völligen Vertreibung gewisser Arten führen könnte. Das Gebiet ist für zahlreiche Gastvogelarten, wie z.B. Nonnengans, Zwergschwan, Bießgans, Pfeifente und Goldregenpfeifer als Nahrungs-, Mauser- und Rastgebiet von internationaler Bedeutung. Das an den geplanten Standorten angrenzende Gebiet steht bereits seit 1976 unter internationalem Schutz. Es wurde als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung notifiziert und als besonderes Schutzgebiet gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie bereits 1983 gemeldet. Das Gericht bestätigte eine Entscheidung der Bezirksregierung Lüneburg, die eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nordkehdingen abgelehnt hatte. Auf der Hude 2, 21332 Lüneburg, (04131) 15-2004/06/2529/22, Telefax: (04131) 15-290
Anmerkung: Das Urteil kann bei der Bücherei des Verwaltungsgerichts Stade angefordert werden. Tel. 04141 406 291, Fax 406 292
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Pressemitteilung des NABU Niedersachsen vom 15. 2. 1999
Der Naturschutzbund NABU hat den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Februar 1999 (Aktenzeichen 4 B 115/99) der einen vorläufigen Baustopp beim Windpark "Dwarstief" in Weener (Landkreis Leer) anordnet, außerordentlich begrüßt. Nach Ansicht des NABU folgte das Gericht damit der Auffassung, daß dem Landkreis schwere Versäumnisse bei der Berücksichtigung von Naturschutzinteressen bei der Windparkplanung anzulasten sind.
Olaf Tschimke, NABU-Landesgeschäftsführer, kommentierte die heute eingegangene Entscheidung: "Wir haben nun eine gerichtliche Bestätigung dafür, daß bei Windkraftplanungen das Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände nicht ausgehebelt werden darf. Mit der Entscheidung steht auch die Genehmigungspraxis der Bezirksregierung Weser-Ems auf dem Prüfstand, die ihre Zustimmung für den sogenannten "Vorhaben- und Erschließngsplan" gegeben hatte, obwohl gewichtige Naturschutzgründe einen Windpark an dieser Stelle nicht zulassen."
Der NABU hatte den Eilantrag im Januar eingereicht, da ihm eine Beteiligung am Genehmigungsverfahren des Windparks verweigert worden war. Nach Ansicht des NABU steht ihm aber eine solche nach dem Niedersächsischen Naturschutzrecht zu. Dieser Auffassung schloß sich das Gericht grundsätzlich an.
Das Gebiet, in dem zwölf Windkraftanlagen (1,5 Megawatt) errichtet werden sollen, gehört zu einem Vogelrastgebiet von internationaler Bedeutung, das nach Auffassung des NABU per EU-Recht geschützt ist."
Verantwortlich: Ulrich Thüre, NABU-Pressedienst, Tel. 0511 91105 27, Fax 91105 40. e-mail: 104706.2337@compuserve.com
Anmerkung des BLS: Diese Entscheidung -Aktenzeichen 4 B 115/99- kann gegen Entgelt angefordert werden beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Tel. 0441 2200, Fax 220 6001.
Diese Entscheidung bekräftigt unsere Forderung nach Beteilung der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände bei allen Windkraft-Projekten. Dies geschieht zwar bei Mini-Eingriffen wie zum Beispiel Anlegung eines Tümpels oder Verlegung eines Kabels, nicht aber bei den großen Eingriffen in Natur und Landschaft durch Windkraftanlagen. Die meisten Genehmigungen verstoßen -auch aus anderen Gründen- gegen geltendes nationales und internationales Recht.....
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Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat erneut einen Baustopp angeordnet, weil Windenergieanlagen in einem europäischen Vogelschutzgebiet errichtet werden sollen.
(Aktenzeichen: 4 B 1050/99)
Siehe http://www2.nordwest.net/news_homepage_hlnews_svgzd.asp vom 4.5.1999
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Ein Gebiet, das die Merkmale des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt ...
Leitsätze:
1. Ein Gebiet, das die Merkmale des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung für die Aufnahme in das kohärente Netz "Natura 2000" sich aufdrängt, ist vor vollständiger Umsetzung der Richtlinie als potentielles FFH-Gebiet zu behandeln. Berührt ein Straßenbauvorhaben ein derartiges Gebiet, ist seine Zulässigkeit an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <21 ff.>).
2. Eine Alternativlösung ist im Sinne des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL nicht vorhanden, wenn sich diese nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe. Die Beurteilung unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG oder einer anderweitigen Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde.
3. Sollen mit dem Bau einer Ortsumgehungsstraße innerörtliche Unfallschwerpunkte entschärft und weitere Verkehrsunfälle mit Todes- und Verletzungsfolgen vermieden werden, so können diesem Ziel "Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen" im Sinne des Art. 6 UAbs. 2 FFH-RL zugrunde liegen. Gleiches gilt, wenn bestehende schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm und Autoabgase zugunsten der Anwohner der Ortsdurchfahrtsstraße vermieden oder erheblich verringert werden sollen.
4. Auch "Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen" im Sinne des Art. 6 UAbs. 2 FFH-RL können eine erhebliche Beeinträchtigung eines (hier: potentiellen) FFH-Gebiets nur rechtfertigen, wenn es sich bei ihnen um "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" im Sinne des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL handelt.
5. Sollen mit dem Bau einer Ortsumgehungsstraße innerörtliche Unfallschwerpunkte entschärft werden und führt dies zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines (hier: potentiellen) FFH-Gebiets, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, erfordern "Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen" (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL) eine konkrete Ermittlung und Bewertung des bisherigen Unfallgeschehens im Vergleich zu dem Zustand nach Durchführung der Planung im Sinne einer Gesamtbilanzierung. Bei abschnittsweiser Planung hat sich die erforderliche Prognose auf die Gesamtplanung zu erstrecken.
Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99
I. OVG Lüneburg vom 18.11.1998 - Az.: OVG 7 K 912/98


Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte am 4.5.1999 erneut einen Baustopp angeordnet, weil Windenergieanlagen in einem europäischen Vogelschutzgebiet errichtet werden sollen. Az: 4 B 1050/99.