Landespflegegesetz (LPflG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979, GVBl. S 36, zuletzt geändert am 6.7.1998, GVBl. S. 171
(Auszug)

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landespflege)

(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß

1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:

1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.

2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.

3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen.

4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu vermeiden.

5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.

6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren. Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche

Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Aus bau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.

7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.

8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.

9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen.

10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.

11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten.

12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern.

13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist.

14. Die Nutzung von Haus- und Kleingärten soll naturnah erfolgen. Bei der Bewirtschaftung von Haus- und Kleingärten soll der Einsatz chemischer Mittel vermieden werden. Soweit die Anwendung erforderlich ist, ist sie unter Schonung der Umwelt, insbesondere des Naturhaushalts, durchzufahren.

§ 3 Verpflichtung zur Landschaftspflege

(1) Die Landespflegebehörden sind die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Ihnen obliegt die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören. soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(4) Die Gemeinden haben zur Erhaltung oder Schaffung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts und zur Gestaltung und Pflege des Landschaftsbildes darauf hinzuwirken, daß ein den landschaftlichen und standörtlichen Gegebenheiten und den Nutzungsformen gemäßer Flächenanteil des Gemeindegebietes aus Wald und Grünflächen im Sinne der §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches, Flächen mit Grünbeständen (z.B. Schutzpflanzungen, Feldgehölze, Baum- und Strauchgruppen, Baumreihen), Gewässern und Feuchtgebieten (z.B. Moore, Sümpfe, Brüche oder Röhrichte) besteht. Grünflächen und Grünbestände sind insbesondere in Siedlungsbereichen in dem erforderlichen Umfang und der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen, zu gestalten und zu erhalten. Die dazu notwendigen Maßnahmen führt die Gemeinde in angemessener Frist durch.

(5) Den Gemeinden können abweichend von § 2 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 18. März 1978 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch § 136 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 7815-13), durch den Flurbereinigungsplan auch ohne deren Zustimmung für die in Absatz 4 genannten Zwecke, die in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zu Eigentum und zur Unterhaltung übertragen werden. Die Gemeinden sollen sich zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ihrem Gebiet angemessen an der Pflege der Landschaft beteiligen.

§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Als Eingriffe gelten

1. die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,

2. selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen (einschließlich der Verfüllung von Bodenvertiefungen) ab zwei m Höhe oder Tiefe und mit einer Grundfläche von mehr als 30 m²,

3. in grünlandarmen Gebieten das Umbrechen von Wiesen, Weiden oder sonstigem Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung,

4. im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Flugplätzen, Eisen- oder Bergbahnen, Straßen, mit Bindemitteln befestigten Wegen, Badeplätzen, Friedhöfen,
Kleingärten, Einrichtungen zur Haltung von Tieren sonst wildlebender Arten, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz,

5. die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen,

6. der Ausbau (Herstellen, Beseitigen und wesentliche Umgestaltung) von Gewässern,

7. die Entwässerung von Feuchtgebieten wie Moore, Sümpfe oder Brüche,

8. das oberirdische Verlegen von Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen im Außenbereich,

9. das Roden von Wald,

10. das Erstaufforsten von Talsohlen.

(2) Der Minister für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Erhaltung seltener Pflanzen und Tiere kommunale Gebietskörperschaften mit überwiegend wald- oder ackerbaulich sowie durch Sonderkulturen genutzten Flächen zu Gebieten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zu erklären.

(3) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen.

(4) Der Minister für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, daß bestimmte Vorhaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht als Eingriff gelten, wenn sie nach Art, Größe, Umfang oder äußerer Gestaltung nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen.

§ 5 Zulässigkeit, Folgen und Ausgleich von Eingriffen

(1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, hat vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen in angemessener Frist zu beseitigen oder auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Wechseln Eigentum oder Nutzungsberechtigung, bevor die landespflegerischen Maßnahmen abgeschlossen sind, so hat der nachfolgende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die weitere Durchführung der Maßnahmen einschließlich einer Ersatzvornahme zu dulden. Auflagen zur Vornahme landespflegerischer Maßnahmen verpflichten auch den Nachfolger, wenn er sie im Zeitpunkt seines Rechtserwerbs kannte oder hätte kennen müssen.

(2) Ein Eingriff ist unzulässig, wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können und die Belange der Landespflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen (§ 1 Abs. 2).

(3) Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar und gehen die Belange der Landespflege nicht vor, so soll die zuständige Behörde den Verursacher verpflichten, Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes durchzuführen, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen der Landschaft an einer anderen Stelle zu gewährleisten (Ersatzmaßnahmen) oder den erforderlichen Geldbetrag der unteren Landespflegebehörde zur Durchführung der Ersatzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(4) Vor Zulassung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anhand einer in der Regel eine Vegetationsperiode umfassenden Erhebung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft und einer Darstellung der vorgesehenen Veränderungen zur Umweltverträglichkeit darzulegen, daß Beeinträchtigungen soweit als möglich vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch bestimmte Maßnahmen ausgeglichen werden; dies gilt nicht für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 3. Zur Gewährleistung dieser Maßnahme oder Ersatzmaßnahme nach Absatz 3 kann eine Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 232 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anwendbar. Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von Vorhaben zur Ergänzung der vom Antragsteller oder Anzeigepflichtigen vorgelegten Unterlagen in Abstimmung mit diesem sachverständige Stellen oder Personen zuziehen oder deren Zuziehung verlangen. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen zur Last.

(5) Soweit ein Eingriff abschnittsweise durchgeführt wird, soll er in einem zeitlichen und räumlich nachfolgenden Abschnitt nur bei gleichzeitiger Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen im jeweils vorhergehenden Abschnitt zugelassen werden.

§ 5 a Ausgleichszahlung

(1) Können die durch einen nicht ausgleichbaren Eingriff gestörten Funktionen der Landschaft auch durch Ersatzmaßnahmen nach § 5 Abs. 3 nicht ausgeglichen werden, so hat der Verursacher für die an Natur und Landschaft verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen eine Ausgleichszahlung an das Land Rheinland-Pfalz zu leisten, deren Höhe sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie nach Wert oder Vorteil für den Verursacher bemißt.

(2) Das Zahlungsaufkommen ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu verwenden; hierbei soll ein sachlicher und räumlicher Bezug zu dem jeweiligen nicht ausgleichbaren Eingriff bestehen.

(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichszahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung und Verwendung.

§ 5 b Ausgleichszahlung an Gemeinden

(1) Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durch nicht Wohnzwecken dienende Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem 1. Mai 1987 in Kraft getreten sind, sind durch eine Geldleistung an die Gemeinde auszugleichen (Ausgleichszahlung). Dies gilt nicht, soweit Ausgleich, Ersatz oder Minderung der Beeinträchtigungen bereits Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung waren. Die Ausgleichszahlung soll in Höhe des Betrages für ersparte Ausgleichsmaßnahmen nicht unterschreiten. Der Vorhabensträger oder Empfänger kann an Stelle einer Geldleistung Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchführen.

(2) Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung für Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, die geeignet sind, die durch das Vorhaben gestörten Funktionen der Landschaft an einer anderen Stelle zu gewährleisten (Ersatzmaßnahmen), zu verwenden.

(3) Die Einzelheiten und das Verfahren zur Erhebung und Verwendung der Ausgleichszahlung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 6 Verfahren bei Eingriffen

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) oder einer Anzeige, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 5 und 5 a erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Alle übrigen Eingriffe bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde, die auch die nach §§ 5 und 5 a erforderlichen Nebenbestimmungen oder Anordnungen trifft.

(2) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Behörde den Beginn oder die Fortsetzung des Eingriffs untersagen; gegebenenfalls sind die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder sonstige geeignete Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der Betroffene eine mit der Zulassung verbundene Auflage nicht erfüllt.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergehen im Benehmen mit der gleichgeordneten Landespflegebehörde; ausgenommen sind Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplanes getroffen werden. Bei Eingriffen durch Landkreise und kreisfreie Städte tritt an die Stelle der unteren Landespflegebehörde die obere Landespflegebehörde.

(4) Bei Eingriffen durch Behörden oder Gebietskörperschaften, denen keine behördliche Zulassung oder keine Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 vorausgeht, sind die §§ 5 und 5 a entsprechend anzuwenden. Werden Eingriffe auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen, so hat der Planungsträger die zum Ausgleich des Eingriffs notwendigen landespflegerischen Maßnahmen im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.

(5) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 ist schriftlich bei der Landespflegebehörde zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen.

6) Wird mit der Ausführung des nach Absatz 1 Satz 2 genehmigten Vorhabens nicht innerhalb der von der Landespflegebehörde zu bestimmenden Frist begonnen, so tritt die Genehmigung außer Kraft. Entsprechendes gilt, wenn das Vorhaben nicht fristgemäß ausgeführt wird. Die Fristen können in besonderen Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren verlängert werden.

§ 7 Verwendung chemischer Mittel

(1) Chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren sowie Wirkstoffe, die den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Pflanzen und Tiere sowie deren Wirkungsgefüge) oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können, dürfen nur mit Genehmigung der unteren Landespflegebehörde angewendet werden; dies gilt nicht für den Einsatz chemischer Mittel im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, der Bewirtschaftung von Haus- und Kleingärten sowie der Gewässerunterhaltung auf Grund wasserrechtlicher Erlaubnis. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Anwendung der Mittel überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Belange der Landespflege, nicht entgegenstehen.

(2) Der Minister für Umwelt kann im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, soweit der Anwendung der Mittel überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Belange der Landespflege, nicht entgegenstehen.

(3) Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 8 Duldungspflicht

(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks hat auf Anordnung der Landespflegebehörde landespflegerische Maßnahmen zu dulden, wenn der Landschaftshaushalt oder das Landschaftsbild durch den Zustand des Grundstückes, insbesondere bei Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, erheblich und nachteilig beeinträchtigt oder gefährdet wird. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist vor Erlaß der Anordnung zu hören.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 muß Art und Umfang der zu duldenden Maßnahmen umschreiben und angeben, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden. Die Nutzung des Grundstücks darf durch die landespflegerischen Maßnahmen weder geändert noch unzumutbar beeinträchtigt werden. § 16 des Landesforstgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat sich an den Kosten im Rahmen seiner finanziellen Leistungskraft angemessen zu beteiligen, wenn ihm durch zu duldende Maßnahmen wirtschaftliche Vorteile erwachsen oder von dem Grundstück allein oder im Zusammenwirken mit anderen erhebliche Gefahren für den Landschaftshaushalt ausgehen.

§ 9 Offenhaltung der Landschaft

(1) Wird der Landschaftshaushalt oder das Landschaftsbild durch Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks erheblich und nachhaltig beeinträchtigt oder gefährdet und kann die Beeinträchtigung oder Gefährdung nur durch eine fortlaufende Pflege mit dem Ziel, die Landschaft offenzuhalten, ausgeschlossen werden, so kann die Landespflegebehörde anordnen, daß die Bewirtschaftung des Grundstücks einem Dritten auf die Dauer von höchstens sechs Jahren überlassen wird. Erklärt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Übertragungsdauer, daß er die Bewirtschaftung selbst durchführen oder durchführen lassen werde, so kann die Landespflegebehörde eine Verlängerung der Übertragungsdauer bis zu sechs Jahren anordnen.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 setzt voraus, daß das Grundstück mindestens drei Jahre lang nicht bewirtschaftet worden ist und daß dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von der Landespflegebehörde eine angemessene Frist zur Aufnahme der Bewirtschaftung gesetzt worden ist. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist bei der Fristsetzung auf die beabsichtigte Anordnung hinzuweisen. Auf die Anordnung findet § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(3) Der Dritte hat dem Nutzungsberechtigten für die Bewirtschaftung des Grundstücks jährlich ein dem ortsüblichen Pachtzins entsprechendes Entgelt zu entrichten. Er ist berechtigt, von dem Entgelt die zur Wiederherstellung der Bewirtschaftungsfähigkeit des Grundstücks erforderlichen Aufwendungen abzuziehen. Kann die Landespflegebehörde trotz wiederholten Versuches keine entgeltliche Bewirtschaftung durch einen Dritten erreichen, so kann sie anordnen, daß das Grundstück dem Dritten unentgeltlich zur Bewirtschaftung zu überlassen ist.

(4) Auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist die Anordnung zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres aufzuheben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er das Grundstück selbst bewirtschaften oder bewirtschaften lassen wird, und wenn er dem Dritten Ersatz für die notwendigen Verwendungen nach Maßgabe des § 994 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet hat.

§ 10 Pflegepflicht im Siedlungsbereich
Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur Pflege des Grundstücks verpflichtet werden, wenn Belange der Landespflege erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks zumutbar ist.

§ 11 Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet.

(2) Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, daß Betreten der Flur (Absatz 2) zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, bedürfen der Genehmigung der unteren Landespflegebehörde, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist; ausgenommen sind notwendige Weidezäune. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn der Zutritt zur freien Natur in dem für die Erholung der Bevölkerung notwendigen Umfang nicht gewährleistet bleibt.

§ 12 Kennzeichnung von Wanderwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung vom Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der oberen Landespflegebehörde erteilt.

§ 13 Freier Zugang zu den Gewässern

(1) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege wird in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfange in den Bauleitplänen ausgewiesen; Anlage, Ausbau und Unterhaltung der Uferwege obliegen den Gemeinden, soweit nicht andere rechtlich verpflichtet sind, diese Aufgaben wahrzunehmen. Bestehende Uferwege sind offenzuhalten, soweit nicht übergeordnete Erfordernisse entgegenstehen.

(2) Zwischen Uferlinie und Uferwegen dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Errichtung und Erweiterung standortbedingter Anlagen (Hafenanlagen, Brücken, Bootshäuser, Badeanlagen, Anlegestege und ähnliche Bauten) können unbeschadet anderer Rechtsvorschriften mit Zustimmung der Landespflegebehörde zugelassen werden.

§ 14 Gemeingebrauch an Gewässern
Den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern, insbesondere das Baden, die Ausübung des Eissports und das Befahren, regelt das Landeswassergesetz.

Zweiter Abschnitt
Landespflegerische Planung

§ 16 Landschaftsrahmenplanung in der Regionalplanung

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den regionalen Raumordnungsplänen dargestellt. Sie erfüllen die Funktionen der Landschaftsrahmenpläne im Sinne des § 5 des BNatSchG.

(2) Grundlagen der Darstellung sind Erhebungen, Analysen und Bewertungen des Zustandes von Natur und Landschaft und deren voraussichtliche Entwicklung unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen. Diese Grundlagen enthalten in Text und Karten im einzelnen

1. Angaben über
a) die Landschaftsfaktoren und deren Wirkungsgefüge,
b) schutzwürdige Flächen, insbesondere Biotope und deren Vernetzung,
c) die geschützten Flächen gemäß §§ 18 bis 22 dieses Gesetzes
sowie Schutzwald gemäß § 18 des Landesforstgesetzes.

2. landespflegerische Zielvorstellungen von überörtlicher Bedeutung
a) über den anzustrebenden Zustand von Natur und Landschaft,
b) zur Verhütung und Beseitigung von Landschaftsschäden.

(3) Die Angaben und Zielvorstellungen nach Absatz 2 werden von den oberen Landespflegebehörden erstellt und sind bei der Aufstellung der regionalen Raumordnungspläne zu berücksichtigen.

(4) In den regionalen Raumordnungsplänen ist zur Umweltverträglichkeit darzulegen,

1. aus welchen Gründen von den Zielvorstellungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 abgewichen wird,

2. wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden sollen.

§ 17 Landschaftsplanung in der Bauleitplanung

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den Flächennutzungsplänen dargestellt und in den Bebauungsplänen festgesetzt.

(2) Grundlagen der Darstellung und der Festsetzung sind Erhebungen, Analysen und Bewertungen des Zustandes von Natur und Landschaft und deren voraussichtliche Entwicklung unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen. Diese Grundlagen enthalten in Text und Karten im einzelnen

1. Angaben über
a) die Landschaftsfaktoren und deren Wirkungsgefüge,
b) Flächen, auf denen aus klimatischen Gründen, aus Gründen des Gewässer-, Hochwasser-, Erosions- oder Immissionschutzes oder wegen ihrer Bedeutung als Regenerations- oder Erholungsraum eine Nutzungsänderung unterbleiben muß,
c) Flächen, auf denen Landschaftsbestandteile zur Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts oder zur Sicherung von Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft zu erhalten sind,

2. landespflegerische Zielvorstellungen über
a) den anzustrebenden Zustand von Natur und Landschaft sowie notwendige Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
b) Flächen, auf denen im einzelnen zu bestimmende Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft, insbesondere aus den unter Nummer 1 Buchst. b und c genannten Gründen, durchzuführen sind.

(3) Die Angaben und Zielvorstellungen nach Absatz 2 werden von den Trägern der Bauleitplanung unter Beteiligung der unteren Landespflegebehörde erstellt und sind bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.

(4) Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und in der Begründung zum Bebauungsplan ist zur Umweltverträglichkeit darzulegen,

1. aus welchen Gründen von den Zielvorstellungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 abgewichen wird,

2. wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden sollen.

§ 17 a Berechtigung zur Erstellung landespflegerischer Planungsbeiträge
Die landespflegerischen Planungsbeiträge zur Regional- und Bauleitplanung nach den §§ 16 und 17 müssen von Personen erstellt werden, die Die Berechtigung zur Führung des Diplomgrads „Diplom-Ingenieur“ oder „Diplom-Ingenieur (FH)“ der Fachrichtung Landespflege oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der landespflegerischen Planung nachweisen können.

Dritter Abschnitt
Schutz von Flächen und natürlichen Bestandteilen

§ 18 Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

2. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder verändern können, oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenen Rechtsverordnung verboten.

(3) Der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlichen Verbote und Gebote sind in der Rechtsverordnungfestzulegen.

(4) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß Handlungen im Sinne des Absatzes 2 einer Genehmigung der Landespflegebehörde bedürfen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 2 ausgeschlossen ist.

(5) Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die Möglichkeit, das Landschaftsschutzgebiet zu betreten, sollen nur in Ausnahmefällen beschränkt werden.

(6) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Landespflegebehörde erlassen. Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes ist in einer der Verordnung beizufügenden Karte zu kennzeichnen.

(7) Bei der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten, die nicht in den Zielen der Landesplanung festgelegt sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Landesplanungsbehörde.

§ 19 Naturparke

(1) Naturparke sind großräumige Landschaftsschutzgebiete (§ 18 Abs. 1), die sich wegen ihrer Eigenart, ihrer Schönheit oder ihres Erholungswertes für die Erholung größerer Bevölkerungsteile eignen, hierfür nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung (§§ 2 und 9 des Landesplanungsgesetzes) benötigt werden und durch Rechtsverordnung dazu bestimmt sind.

(2) Gebiete eines Naturparks, die eine Erholung in der Stille ermöglichen sollen und deshalb eines besonderen Schutzes bedürfen, sind in der Rechtsverordnung als Kernzonen zu bezeichnen.

(3) Die Rechtsverordnung wird von der obersten Landespflegebebörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde erlassen. § 18 Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Jeder Naturpark soll eine rechtsfähige Organisation als Träger haben, der die einheitliche Entwicklung des Naturparks zum Ziele hat.

§ 20 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft (z.B. Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Rain, Alleen, Landwehre, Wallhecken, Röhrichte,Schutzpflanzungen, Feldgehölze, Parke und Friedhöfe sowie kleinere Wasserflächen), deren besonderer Schutz

1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Landespflegebehörde erlassen, § 18 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch Satzung den Schutz von wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen und sonstigen entsprechenden Grünbeständen regeln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

(2) In einem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes angeordneten Maßnahmen zu dulden.

(3) Die Rechtsverordnung wird von der oberen Landespflegebehörde erlassen. § 18 Abs. 3 und 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 22 Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (z.B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte und seltene Bäume, Baumgruppen und Alleen, besonders wertvolle Landschaftselemente und Pflanzenbestände), deren besonderer Schutz

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oderlandeskundlichen Gründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmale notwendige Umgebung einbeziehen.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenen Rechtsverordnung verboten.
§ 18 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 23 Kennzeichnung und Bezeichnungen

(1) Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet werden.

(2) Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Naturschutzgebiete“ und „Naturdenkmale“ sowie die amtlichen Kennzeichen für diese Schutzgebiete dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, sowie die Bezeichnung „Nationalpark“ dürfen für Teile und Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

(3) Die Bezeichnungen „Vogelwarte“,'„Vogelschutzwarte“, „Vogelschutzstation“, „Zoo“, „Zoologischer Garten“, „Tiergarten“, „Tierpark“ oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Landespflegebehörde geführt werden.

§ 24 Schutz von Pflanzen und Tieren

(1) Seltene, in ihrem Bestand bedrohte, für den Landschaftshaushalt oder für Wissenschaft und Bildung wichtige Arten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sind zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensgemeinschaften sind zu erhalten.

(2) Verboten ist

1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten;

2. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten;

3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildwachsender Pflanzenarten oder wildlebender Tierarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören;

4. Schilfröhricht- oder sonstige Röhrichtbestände sowie Großseggenriede oder Kleinseggensümpfe zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;

5. Bruchwälder sowie Auewälder, die regelmäßig mindestens alle drei Jahre überflutet werden, zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;

6. Wacholder- oder Zwergginsterheiden, Borstgras- oder Arnikatriften zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;

7. Hoch- oder Zwischenmoore sowie Moorheiden oder Moorwälder zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;

8. Dünen oder Sandrasen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;

9. Felsgebüsche oder Felsfluren sowie Trocken-, Enzian- oder Orchideenrasen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;

10. binsen-, seggen- oder hochstaudenreiche Feuchtwiesen sowie Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;

11. Blockschutthalten oder Schluchtwälder zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;

12. im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen;

13. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen;

14. das flächenhafte Abbrennen von Stoppelfeldern. Die untere Landespflegebehörde kann im Einzelfall oder für eine Anzahl gleichartiger Fälle aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten des Satzes 1 Nr. 12 bis 14 zulassen.

(3) Gebietsfremde Pflanzen wildwachsender und nicht wildwachsender Arten und gebietsfremde Tiere wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildwachsender Pflanzenarten oder wildlebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

§ 26 Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde. Tiergehege im Sinne des Satzes 1 sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wildlebender Arten nicht nur vereinzelt zur öffentlichen Schaustellung im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen. Wildparke (Jagdgehege) im Sinne des Landesjagdgesetzes sowie Wild- und Pelztierfarmen, die ausschließlich der Fleisch- oder Pelzerzeugung dienen, gelten nicht als Tiergehege.

(2) Die Genehmigung darf unbeschadet anderer Vorschriften nur erteilt werden, wenn

1. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt, das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern oder zu hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird;

2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügt;

3. die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet sind; andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 27 Einstweilige Sicherstellung
Bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach den §§ 18 bis 22 kann die jeweils zuständige Landespflegebehörde zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Landschaftsbestandteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern bestimmte Handlungen auf die Dauer von zwei Jahren durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch diese Handlungen der Zweck der beabsichtigten Maßnahmen beeinträchtigt würde. Eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich.

§ 28 Verfahren zur Unterschutzstellung

(1) In den Fällen der §§ 18 bis 22 sind der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazu gehörende Karte auf Veranlassung der Landespflegebehörde in der verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen. Vor der Auslegung sind die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören, sofern kein raumplanerisches Verfahren durchgeführt wird. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen; dabei ist darauf hinzuweisen, daß jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landespflegebehörde oder der Gemeindeverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren
Belange von dem Vorhaben berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazu gehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Anregungen oder Einwendungen vorzutragen.

(2) Anregungen oder Einwendungen können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist auch von den Landespflegeorganisationen des Landes vorgebracht werden.

(3) Die Landespflegebehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt das Prüfungsergebnis den Betroffenen mit.

§ 29 Register für die Schutzobjekte

(1) Landschafts- und Naturschutzgebiete sowie Naturparke werden beim Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in eine amtliche Liste eingetragen.

(2) Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler werden bei der unteren Landespflegebehörde in eine amtliche Liste eingetragen.

Vierter Abschnitt
Organisation, Zuständigkeiten und Befugnisse

§ 30 Landespflegebehörden

(1) Oberste Landespflegebehörde ist das Ministerium für Umwelt. Obere Landespflegebehörde ist die Bezirskregierung. Untere Landespflegebehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen worden ist, bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.

(3) Ist für den Erlaß einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so wird die Rechtsverordnung von der gemeinsamen nächsthöheren Landespflegebehörde erlassen.

§ 31 Interministerieller Ausschuß für Umweltschutz

Die Landesregierung bildet einen interministeriellen Ausschuß für Fragen des Umweltschutzes, der die Planungen und Maßnahmen der obersten Landesbehörden im Bereich des Umweltschutzes aufeinander abstimmt und die Landesregierung in allen Fragen des Umweltschutzes berät. Das Nähere regelt die von der Landesregierung zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 32 Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht

(1) Das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht unterstützt die Behörden des Landes in Fragen des Umweltschutzes. Es hat landschaftsökologische Untersuchungen durchzuführen und die Landespflegebehörden durch Stellungnahmen und Gutachten zu beraten.

(2) Das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht untersteht dem Minister für Umwelt.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Aufgaben der Gewerbeaufsicht, insbesondere des Arbeits- und Strahlenschutzes, sowie sonstige Aufgaben des Umweltschutzes übertragen; dabei kann die Bezeichnung des Landesamtes dem Aufgabenbereich angepaßt werden.

§ 33 Beiräte

(1) Bei den Landespflegebehörden werden zu deren Beratung und Unterstützung sowie zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Belange der Landespflege unabhängige Fachbeiräte für Landespflege gebildet.

(2) Der Beirat ist von der Landespflegebehörde, bei der er gebildet ist, über die wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für

1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,

2. Planungen nach den §§ 16 und 17,

3. Planungen und Planfeststellungen, bei denen die Landespflegebehörde mitwirkt. Er kann die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen anregen und ist auf Verlangen zu hören. Die Landespflegebehörde unterrichtet den Beirat über die von ihr getroffenen Entscheidungen; soweit sie bei ihren Entscheidungen von Vorschlägen des Beirats abweicht, teilt sie ihm die Gründe unverzüglich mit.

(3) In den Beirat werden auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sachkundige Personen auch aus den von der Landespflege berührten Bereichen sowie fünf Vertreter der vom Minister für Umwelt gemäß § 29 BNatSchG anerkannten rechtsfähigen Vereine berufen. Die Mitglieder des Beirates sollen in der Regel ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landespflegebehörde haben.

(4) Die Gesamtzahl der Mitglieder soll zwölf nicht übersteigen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(5) Der Minister für Umwelt regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Beirates, die Berufung, die Amtsdauer und die Entschädigung der Beiratsmitglieder.

§ 34 Beauftragte für Landespflege

Die untere Landespflegebehörde soll im Benehmen mit dem Beirat für Landespflege Beauftragte für den Außendienst bestellen. Diese sollen die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft sowie über erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen unterrichten. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 35 Anzeigepflicht

(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden sowie die Forst-, Fischerei-, Jagd- und Feldschutzorgane sind verpflichtet, Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der zuständigen Landespflegebehörde zu melden.

(2) In Erfüllung dieser Pflicht sind sie berechtigt, die Personalien der Personen festzustellen, die den landespflegerischen Bestimmungen zuwiderhandeln.

§ 36 Landespflegerische Untersuchungen auf Grundstücken

(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, daß Beauftragte der Landespflegebehörde zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen sowie Bodenuntersuchungen und andere Untersuchungen ausführen

(2) Eigentümer und Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung möglich wäre. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen, wenn die Arbeiten nach Absatz 1 wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.

(3) Entstehen dem Eigentümer oder Besitzer durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür eine angemesse ne Entschädigung in Geld zu leisten.

§ 37 Mitwirkung der anerkannten Landespflegeorganisationen

(1) Rechtsfähige Vereine, die gemäß § 29 BNatSchG anerkannt sind, können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei der zuständigen Behörde anregen; auf ihr Verlangen ist die angeregte Maßnahme mit ihnen mündlich zu erörtern.

(2) In Verfahren, in denen anerkannte Vereine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BNatSchG beteiligt waren, stellt die Behörde den Vereinen die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu, wenn keine öffentliche Bekanntgabe erfolgt.

(3) Die Anerkennung nach § 29 Abs. 2 BNatSchG wird vom Minister für Umwelt erteilt. Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen. Das gleiche gilt für den Widerruf und die Rücknahme der Anerkennung.

§ 37 a Vorverfahren
Im Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist der anerkannte Verein, der Widerspruch erhoben hat, im Rahmen des

§ 37 b Beteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Soweit der Widerspruch eines anerkannten Vereins gegen eine in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BNatSchG genannte Entscheidung erfolglos geblieben ist, hat der Verein dem durch die angefochtene Entscheidung Begünstigten die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 37 b Rechtsbehelfe der anerkannten Vereine

(1) Ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, die Maßgabe der Absätze 2 und 3 Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung in Anspruch nehmen.

(2) Das Rechtsschutzbegehren ist zulässig, soweit

1. geltend gemacht wird, daß der Erlaß, die Ablehnung oder die Unterlassung eines Verwaltungsaktes einer Behörde des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschrift widerspricht,

2. es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BNatSchG handelt,

3. der Verein in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird,

4. der Verein von seinem Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BNatSchG Gebrauch gemacht hat oder ihm keine Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist und

5. der Erlaß, die Ablehnung oder die Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht auf Grund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt ist.

(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht für Verwaltungsakte, durch die die Änderung oder Erweiterung von Vorhaben oder Anlagen zugelassen werden.

§ 38 Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann von den zuständigen Landespflegebehörden auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Bestimmung im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen der Landespflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden.

§ 39 Enteignung und Entschädigung

(1) Kann auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf ihm beruhenden Rechtsverordnung oder Maßgabe eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt erheblich beschränkt, so ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise eine Enteignung bewirkt.

(3) Anstelle einer Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch das Land verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die eintretenden Nutzungsbeschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.

(4) Grundstücke können enteignet werden, wenn es die Verwirklichung der Ziele des § 1 erforderlich macht.

(5) Im übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz, soweit nicht das Baugesetzbuch Anwendung findet.

Fünfter Abschnitt Bußgeldbestimmungen

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ohne die erforderliche Genehmigung in Natur und Landschaft eingreift,

2. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 oder nach
§ 6 Abs. 2 zuwiderhandelt oder dieser vollziehbaren Anordnung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne die erforderliche Genehmigung chemische Mittel oder Wirkstoffe verwendet,

4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Vornahme einer angeordneten vollziehbaren landespflegerischen Maßnahme nicht duldet,

5. entgegen § 9 Abs.1 eine angeordnete vollziehbare Übertragung der Bewirtschaftung eines Grundstückes auf einen Dritten nicht duldet,

6. entgegen § 10 einer vollziehbaren Anordnung zur Pflege eines Grundstückes nicht nachkommt,

7. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung ohne die erforderliche Genehmigung schafft,

8. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 18 bis 22 und des
§ 27 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 20 Abs. 3 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

9. eine nach § 21 Abs. 2 Satz 2 angeordnete Maßnahme nicht duldet,

10. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wildlebende Tiere mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,

11. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ohne vernünftigen Grund Wildwachsende Pflanzen von ihrem Standort entnimmt oder nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,

12. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildwachsender Pflanzenarten oder wildlebender Tierarten beeinträchtigt oder zerstört,

13. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Schilfröhricht- oder sonstige Röhrichtbestände, Großseggenriede oder Kleinseggensümpfe beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,

14. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Bruchwälder oder Auewälder beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,

15. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Wacholder- oder Zwergginsterheiden, Borstgras- oder Arnikatriften beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,

16. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hoch- oder Zwischenmoore, Moorheiden oder Moorwälder beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,

17. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Dünen oder Sandrasen beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,

18. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Feldgebüsche oder Felsfluren, Trocken-, Enzian- oder Orchideenrasen beseitigt, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,

19. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 binsen-, seggen- oder hochstaudenreiche Feuchtwiesen sowie Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert.

20. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 Blockschutthalten oder Schluchtwälder beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,

21. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken oder Gebüsche rodet, abschneidet, zurückschneidet oder abbrennt,

22. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abbrennt,

23. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 Stoppelfelder flächenhaft abbrennt,

24. entgegen § 24 Abs. 3 gebietsfremde Pflanzen oder Tiere ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,

25. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Tiergehege ohne die erforderliche
Genehmigung errichtet, erweitert oder betreibt,

26. entgegen § 36 Abs. 1 als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks das Betreten oder die Untersuchung nicht duldet, 27. Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

28. den Bestimmungen einer nach § 45 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit solche Zuwiderhandlungen auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit Strafe oder Bußgeld geahndet werden konnten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 8, 25, 26 und 28 bis einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 41 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

Sechster Abschnitt Förderung durch das Land

§ 42 Finanzhilfen des Landes

(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuweisungen zu den zuwendungsfähigen Kosten der 1. Landschaftsplanungen gemäß § 17,

2. Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft, soweit sie in einem Bebauungsplan
festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuches),

3. Planungen und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Landschaftspflege in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (§§ 18 bis 22). Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten des Erwerbs von Grundstücken.

(2) Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die sich zur Sicherung eines ausreichenden Bestandes an Lebensstätten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und
wildlebender Tiere zu einer wesentlich erschwerten oder
eingeschränkten Bewirtschaftung gegenüber der bestehenden landwirtschaftlichen Bodennutzung oder zur Fortführung oder
Wiederaufnahme naturschutzgerechter Nutzungsformen verpflichten, kann im Rahmen der im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel ein angemessener Geldausgleich gewährt
werden.

(3) Gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die landespflegerische Aufgaben wahrnehmen, können Zuschüsse nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel erhalten.

(4) Werden in einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz im öffentlichen Interesse landespflegerische Maßnahmen durchgeführt, so können hierfür im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuwendungen gewährt werden.

(5) Für die Förderungsmaßnahmen sind von der obersten Landespflegebehörde Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung, nach Jahren getrennt, aufzustellen. Der Umfang der Programme und die Jahresraten werden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festgelegt.

§ 43 Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

(1) Die Landesregierung errichtet eine Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Stiftung fördert Maßnahmen zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft sowie zum besseren Verständnis ökologischer Zusammenhänge; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(3) Die Stiftung wird vom Land mit einem Vermögen von fünf Millionen Deutsche Mark ausgestattet. Weitere Zuführungen des Landes und Zuwendungen Dritter können Bestandteil des Stiftungsvermögens werden.

(4) Aufsichtsbehörde der Stiftung ist das Ministerium für Umwelt.

Siebenter Abschnitt Aufhebung, Fortgeltung von Rechtsvorschriften

§ 45 Weitergeltende Rechtsvorschriften
Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft.

§ 46 Unmittelbar geltendes Bundesrecht

(1) Die §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes wiederholen inhaltlich die §§ 1 und 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), die unmittelbar geltendes Bundesrecht sind.

(2) Der Minister für Umwelt wird ermächtigt, bei einer Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 genannten bundesrechtlichen Bestimmungen die neue Fassung der entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

§ 47 Ausführungsbestimmungen
Das Ministerium für Umwelt erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, hinsichtlich des § 42 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

§ 48 (Inkrafttreten)