Zum Stand arten- und biotopschutzrelevanter Richtlinien der EU

Zur Geschichte:

1979 Erlass der Vogelschutzrichtlinie
1992 Erlass der FFH-Richtlinie (Fauna Flora Habitate)

Beide Richtlinien zusammen ergeben das ökol. Netz besonderer Schutzgebiete "Natura 2000"

 

Ziele:

a)  Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der Lebensräume, Tiere und Pflanzen
b)  Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes (langfristiges Überleben sichern, natürl. Verbreitungsgebiet der Arten darf nicht abnehmen)

   

Wesentliche Merkmale von FFH (und VSG)

a) Meldung bzw. Ausweisung besonderer Schutzgebiete gem. Anhang I (prioritäre Lebensraumtypen) und Anhang III (Repräsentativität, Fläche, Populationsgröße, Erhaltungsgrad, Isolationsgrad, Funktionalität, Wiederherstellbarkeit)
b)   Verträglichkeitsprüfung
Für Pläne und Projekte (gebietsbezogen, orientiert am Erhaltungszustand von Arten)

      - bezogen auf Lebensraumtypen

      - bezogen auch auf Wirkung von außen

      - Betrachtung im Kontext mit anderen Plänen

      - Ausgleich bezieht sich auf o.g. Netz

c)   Artenschutzregelungen
d)  Monitoring und Berichtspflichten

 

Von der EU vorgegebener Zeitplan

1992: EU-Beschluss zur Einrichtung von "Natura 2000"
bis Juni 1994: Umsetzung des Beschlusses in nationales Recht
bis Juni 1995: Auswahl der Gebiete auf nationaler Ebene und Weitermeldung nach Brüssel
bis Juni 1998: Auswahl durch die EU
bis 2004: Sicherstellung des besonderen Schutzes der Gebiete durch die Nationalstaaten

Aktuelle Situation: Zeitplan nicht eingehalten

Stand wie folgt: FFH erst Mai 1998 in Bundesrecht übernommen Erste Transche FFH (77 NSG und 4 Waldgebiete - 1 % LF) liegt in Brüssel vor.
Ende 1999 Komplettierung der Unterlagen für die sechs (!) in den 1980er Jahren gemeldeten VSG

Februar 2000: Kabinett RLP beschließt Transche 2 von FFH (ca. 7 % der LF). Diese Transche weicht massiv nach unten von der im Internet und anlässlich von Regionalveranstaltungen präsentierten Gebietskulisse ab (unzulässige Korrektur aufgrund wirtschaftlicher Interessen).

Konsequenzen des Zeitverzuges

Die Bundesrepublik ist vom EuGH verklagt worden (verklagt und bereits verurteilt wurden auch die Niederlande). Strafmaß: zw. DM 50.000 und 1,5 Mio. pro Tag; Drohung der EU, die EG - Strukturfondmittel (mehrere Mrd. DM) einzufrieren

Beispiele aus anderen Ländern: Griechenland und Luxemburg sowie Sachsen-Anhalt haben die Chance genutzt und große Teile der Landesfläche (bis max. 20 %) gemeldet. Denn nur wer umfänglich meldet, erhält die Möglichkeit des Mittelabrufes zur Pflege und Entwicklung der Gebiete. Das scheinen bei uns das Wirtschaftsministerium und die Landwirtschaftskammer als Kritiker bzw. Verhinderer einer umfänglicheren, fachlich notwendigen FFH-Meldung noch nicht begriffen zu haben.

Durch die Herausnahme (fast) aller landwirtschaftlich oder zur Rohstoffgewinnung genutzten Flächen sind fast nur noch Waldflächen gemeldet. Bei den Einzigen übrig gebliebenen großen Offenlandbereichen handelt es sich um Truppenübungsplätze. Deren Verbleib in der FFH-Meldung des Landes ist durch einen möglichen Einspruch des Verteidigungsministeriums in Berlin ebenfalls nicht gesichert.

Da die Naturschutzverbände BUND, GNOR und NABU bereits eine Schattenliste nach rein fachlichen Kriterien (so wie es die FFH-Richtlinie fordert) erstellt haben und diese mit Kommentierung der Vorkommnisse in Rheinland-Pfalz nach Brüssel schicken werden, sind eine Verurteilung Deutschlands und Nachforderungen der EU unausweichlich.

Es ist beschämend, wie Naturschutzvorgaben der EU aufgrund unbegründeter und bornierter Lobbyistensicht mit Füßen getreten werden.

 

Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland Pfalz e.V.