Vom Gesetzgeber vorgesehene
demokratische Möglichkeiten der Einflußnahme
durch die Bürgerschaft

1. Einwohnerfragestunde bei Ratssitzungen (Abwicklung abhängig von der Geschäftsordnung jedes einzelnen Rates): Zu Beginn jeder Ratssitzung können von jedem Bürger zu jedem beliebigen kommunalen Thema Fragen und Zusatzfragen gestellt werden, die der Bürgermeister zu beantworten hat.

2. Bürgerbegehren: Unterschriften, die man in der Bevölkerung sammeln muß gegen oder für eine Angelegenheit. Die Zahl der notwendigen Unterschriften ist abhängig von der Einwohnergröße, bei 50.000 Einwohner braucht man z.B. 4.000 Unterschriften (siehe unten). Entspricht der Rat diesem Bürgerbegehren nicht, gibt es anschließend den

3. Bürgerentscheid: Man braucht (vereinfacht formuliert) die Unterschriften der Mehrheit von mindestens 25 % der Wahlberechtigten. (siehe unten)

4. Einwohnerantrag: (quantitativ am einfachsten, aber auch am leichtesten abzuschmettern): Mindestens 5 % der Einwohner, höchstens jedoch 4.000 (in kreisfreien Städten 8.000 Einwohner) müssen einen bestimmten Antrag unterschreiben, mit dem sich der Rat (binnen 4 Monaten) wie mit jedem anderen Antrag befassen muß. Haben Sie eine Bezirksvertretung, gelten adäquate Regelungen zu 1. - 4. (siehe unten)

5. Bürgerbeschwerde: Man schreibt dem Rat - nicht dem Bürgermeister, damit der gesamte Rat erfährt, was den Bürgern Sorgen macht. Der Rat oder ein Ausschuß des Rates muß antworten. Alle Antworten der Verwaltung bzw. der Bürgermeister müssen in angemessener Frist erfolgen (binnen 2 Monaten!). Wenn alles nichts nützt bzw. nicht angemessen bzw. nicht vorschriftsmäßig gehandelt wird, was oft genug vorkommt, dann muß eine Beschwerde an die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung gemacht werden.  

6. Einwohnerversammlung: Eine der interessantesten Möglichkeiten. Die Kommunalverfassung von NRW macht Vorschriften, wann diese, unabhängig von strittigen Themen, stattzufinden haben. Sie kann auf dem Weg über 1. und 5. am einfachsten verlangt werden.

Gibt es eine Fraktion in Ihrem Rat, die gegen die Windräder ist?
Haben Sie zu denen Kontakt?
Eine Fraktion hat es leichter, ihre Meinung zur Geltung zu bringen.

Kontakt zur Presse haben Sie sicher schon.

Das Auskunftspflichtgesetz und Umweltinformationsgesetzt, die Ihnen das Recht auf Information, Akteneinsicht und auf Aktenkopien gibt, sollten Sie ebenfalls kennen. Anmerkung: Durch die Änderung des UVP-Gesetzes (pdf) erfuhr das UIG eine bürgerfreundlichere Änderung)


Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)

Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und -entscheid

Durch die Einführung der in anderen Bundesländern bereits bewährten Instrumente "Einwohnerantrag" sowie "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" wird das ansonsten repräsentativ-demokratische System der Gemeindeordnung um Elemente einer unmittelbaren Demokratie ergänzt.

So gibt der Einwohnerantrag Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, das Recht zu Anträgen an den Rat. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern muss der Einwohnerantrag von mindestens 4 % der Einwohner, höchstens jedoch 8.000 (dies wäre der Schlüssel für Gelsenkirchen), unterzeichnet sein.

Der Rat muss sodann über diese Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig sein muss, beraten und entscheiden.

Außerdem können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 % der Bürger unterzeichnet sein. Für bestimmte Bereiche der Kommunalverwaltung, z. B. Haushaltssatzung, kommunale Abgaben, sind Bürgerbegehren unzulässig.

Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Für einen Bürgerentscheid müssen sich dann mindestens 25 % der Bürger aussprechen.

Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können auch an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist.


Rheinland-Pfalz

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und Einwohnerantrag

Gemeindeordnung

§ 17 GemO Rheinland-Pfalz
Einwohnerantrag

(1) Die Bürger und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheiet innerhalb der laufenden Wahlzeit des Gemeinderates bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrages war.

(2) Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Er muss schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.

(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt:
1. ...
2. in Gemeinden mit 3.001 bis 10.000 Einwohnern 4 v.H. der Einwohner, höchstens jedoch 300
3. ..
4. ..

(4) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrages enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(5) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein.

(6) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden. Der Gemeinderat hat die nach Absatz 2 Satz 2 im Einwohnerantrag genannten Personen zu hören. Die Entscheidung des Gemeinderates ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekanntzumachen.

(7) ...(nur für Gemeinden mit Ortzbezirken)

Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz

in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1998 (GVBl. S. 108)

3. Abschnitt
Einwohner und Bürger
§ 13 Begriff
§ 14 Rechte und Pflichten
§ 15 Unterrichtung und Beratung der Einwohner
§ 16 Einwohnerversammlung
§ 16a Fragestunde
§ 16b Anregungen und Beschwerden
§ 16c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 17 Einwohnerantrag
§ 17a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 18 Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 18a Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung
§ 19 Ablehnungsgründe
§ 20 Schweigepflicht
§ 21 Treuepflicht
§ 22 Ausschließungsgründe
§ 23 Ehrenbürger
 

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