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ElektroMagnetische Verträglickeit zur Umwelt = EMVU

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Pressemitteilung- Regulierungsbehörde gibt Startschuss zur dritten Mobilfunk-Generation

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Gesundheit

Fragen und Antworten zum FTEG und zur R&TTE Richtlinie

FTEG

3. Grundlegende Anforderungen

3.1 Welche "grundlegenden Anforderungen" gelten ab dem 8.4.2000?

A: Für alle unter das Gesetz fallenden Geräte gelten die folgenden Anforderungen:

  1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), enthaltenen Anforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen.
  2. Die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) enthaltenen Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit.
  3. Für Funkanlagen gilt, dass sie so hergestellt sein müssen, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten Grundlegende Anforderung 3.2).
  4. In Art. 3.3 der R&TTE-RL sind weitere Anforderungen genannt, die durch TCAM bestimmten Geräten oder Geräteklassen zugeordnet werden können: (3.3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 15 festlegen, dass Geräte in bestimmten Geräteklassen oder bestimmte Gerätetypen so hergestellt sein müssen,
    1. dass sie über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können und/oder
    2. dass sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde, und/oder
    3. dass sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers verfügen und/oder
    4. dass sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen und/oder
    5. dass sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen, und/oder
    6. dass sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt werden können.

Da die Anforderungen rechtlicher und nicht technischer Natur sind, spielen Normen und Schnittstellenbeschreibungen weiterhin eine bedeutende Rolle bei dem Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen.

3.2 Wird es grundlegende Anforderungen gemäß R&TTE Art. 3.3 geben?

A: Die Kommission wird sich bei der Anwendung des Artikels 3.3 sehr restriktiv verhalten. An einige sicherheitsrelevante Geräte, die unter den Geltungsbereich der RL fallen, müssen jedoch höhere Anforderungen gestellt werden, z.B. Funkanlagen zum Auffinden von Lawinenverschütteten und Schiffsausrüstungen für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe (non-SOLAS, incl. Binnenschiffe). Diese Geräte sollen in die Klasse 3.3e eingeordnet werden. Weitere Zuordnungen wurden noch nicht getroffen.