CDU Nordrhein-Westfalen  


Windkraft gerät zunehmend in die Kritik - CDU-Landtagsfraktion will Konflikte abbauen


Fragenkatalog:

  1. a) Welche Empfehlungen gibt das Bundesamt für Naturschutz zum Bau von Windenergieanlagen?
    b) Wie werden diese Empfehlungen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt?
  2. Wie ist der Stand in den einzelnen Regierungsbezirken bezüglich der Errichtung und Planung von Windenergieanlagen?
  3. Wieviele Anlagen werden durch Betreiber-/Investorgesellschaften und wieviele in Eigenbetrieb betrieben?
  4. Durch wen werden nicht rentable/stillgelegte Anlagen saniert bzw. abgebaut, und wie wird dies sichergestellt?
    Es besteht die Gefahr, dass kleine Betreibergesellschaften mit geringen Haftungseinlagen hierzu nicht in der Lage sind.
  5. a) Werden andere erneuerbare Energien wie Biomasse, Biogas, Solarenergie u.s.w. im Land gleichrangig gefördert im Vergleich zur Windenergie?
    b) Wie schlägt sich das im Haushalt 2001 nieder?
  6. Welche Gefahren entstehen durch Eiswurf und wie können diese Gefahren durch Vorsorgemaßnahmen in der Zukunft ausgeschlossen werden?
  7. a) Welche Abstände müssen aufgrund der bestehenden Gesetze (z.B. Landesbauordnung, Bundesimmessionschutzgesetz, TA Lärm, Windenergieerlass), sowie der bestehenden Rechtsprechung (z.B. OVG Münster) und wissenschaftlicher Empfehlungen(z.B. Landesumweltamt NRW) eingehalten werden?
    b) Sind die vorgesehenen Abstände zur Bebauung und zu anderen Anlagen ausreichend, oder müssen sie den Erkenntnissen der Praxis angepasst und damit erhöht werden?
  8. Wie bewertet die Landesregierung, dass im Bericht zum Sachstand Windenergieanlagen (Vorlage 13/551 vom 7. März 2001) die genannten Gesamthöhen neuer Anlagen (zw. 80 und 130 m) nicht der künftigen technischen Entwicklung (150 bis 180 m;1,5 bis 2,5 MW) entsprechen?
  9. a) Sind die erlassenen Lärmpegel angemessen oder müssen sie aufgrund der praktischen Erfahrungen gesenkt werden?
    b) Muss für Wohnbebauung außerhalb reiner Wohngebiete eine Angleichung an die Grenzwerte dieser Gebiete erfolgen (TA Lärm: nachts 35 dB(A) )?
    c) Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Abstände?
  10. a) Wird zu WEA eine Umweltbilanz erstellt und wenn ja, welche Kriterien werden berücksichtigt?
    b) Ist der Bau von WEA ein ausgleichspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft?
    c) Wie wird in diesem Zusammenhang das Verlegen der Leitungen bis zur
    Einspeisungsstelle bewertet?
  11. Ist die Errichtung einer WEA im
    a) Landschaftsschutzgebiet
    b) Naturschutzgebiet
    c) FFH- / Vogelschutzgebiet
    möglich?
  12. Welche Voraussetzungen sind für die Errichtung von Windenergievorrangzonen zu erfüllen(Planungsrecht, Windhöffigkeit u.s.w.)?
  13. a) Welche Voraussetzungen sind bei Genehmigung von einzelnen Windenergieanlagen außerhalb bestehender Vorrangzonen zu erfüllen?
    b) Wann ist eine betriebliche Zuordnung gegeben?
  14. a) Welche Möglichkeiten bestehen, über Gebietsentwicklungspläne, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne die Errichtung von Windenergieanlagen zu steuern?
    b) Welche Auswirkung hat die Ausweisung von WEA-Vorrangsflächen auf das Genehmigungsverfahren für Einzelanlagen?
    c) Welche Ansprüche hat in diesem Zusammenhang ein Betreiber für den Bau einer WEA außerhalb von Konzentrationszonen ?
    d) Kann eine Gemeinde den Bau einer WEA außerhalb von Vorrangflächen ablehnen?
  15. Ist ein Flächennutzungsplan genehmigungsfähig, wenn eine Gemeinde in kommunaler Planungsarbeit nur einzelne Konzentrationszonen oder Teile davon aus dem Gebietsentwicklungsplan als Flächen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ausweist?
  16. a) Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Kommunen zum Schutz ihrer Interessen in Streitfällen, die über Verwaltungsgerichte entschieden werden?
    b) Gibt es eine Veränderungssperre für die Zeitdauer des Verwaltungsstreitverfahrens bzw. wäre eine solche sinnvoll?
  17. a) Übt die Landesregierung Druck auf nachgeordnete Behörden aus, dem Regel-Ausnahme-Verhältnis, welches die Errichtung von Anlagen außerhalb der ausgewiesenen Gebiete forciert, in der Praxis Bedeutung zu verschaffen?
    b) Werden deshalb die Kompetenzen der Kommunen beschnitten?
  18. Welche Gefahren bestehen bei Durchsetzung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses für Mensch, Natur und Landschaft (z.B. die Errichtung in stark bewaldeten Gebieten)?
  19. a) Wieso ist in NRW die Raumbedeutsamkeit grundsätzlich erst ab drei WEA gegeben?
    b) Wie ist die Situation in den anderen Bundesländern?
  20. Wie kann der Gefahr begegnet werde, dass die Raumbedeutsamkeit von drei WEA "ausgehebelt" wird, indem bei zwei "nahe beieinander liegenden" Windenergieanlagen, eine weitere knapp außerhalb des wirtschaftlichen Mindestabstandes errichtet wird?
  21. Stimmt die Landesregierung der Auffassung zu dass die Raumbedeutsamkeit bei der Errichtung von ein bis zwei Anlagen in der Regel noch nicht überschritten ist, jedoch bei der Errichtung weiterer Anlagen in der Umgebung bereits für die erste Anlage das Merkmal der Raumbedeutsamkeit bejaht werden kann, da weitere Anlagen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Regel nicht mehr abgelehnt werden können?
  22. a) Wie bewertet die Landesregierung die derzeitigen Vorlagen zu einem Artikelgesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie der EU?
    b) Hält es die Landesregierung für sinnvoll, unterhalb von 3 Anlagen keine UVP durchzuführen und erst bei 3-5 bzw. 6 oder mehr Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (s. § 3c, Abs. 1, Satz 1 und Satz 2 des Gesetzentwurfes) durchzuführen?

Am 23. Mai 2001 wird der Fragenkatalog im Landtagsausschuss für Umweltschutz und Raumordnung in öffentlicher Sitzung beraten.