FFH-VP

Der Ministerrat der Europäischen Union hat am 21. Mai 1992 die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) erlassen (RL 92/43/EWG DES RATES). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, ein Netz europaweit bedeutsamer Schutzgebiete zu errichten. Von der Bundesrepublik rechtlich umgesetzt wurde die Richtlinie mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, welches seit dem 01.05.1998 in Kraft ist.

Zur nachhaltigen Sicherung und zum Schutz der betreffenden FFH-Gebiete fordert der Artikel 6 Abs. 3 ff. der Richtlinie, alle Maßnahmen und Pläne, die den Schutzzweck eines Gebietes beeinträchtigen könnten, daraufhin zu prüfen, ob sie mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen verträglich sind (Verträglichkeitsprüfung). Die rechtliche Umsetzung der Verträglichkeitsprüfung findet sich insbesondere in den §§ 19c-f des zweiten Änderungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz.

Die Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung nach FFH-Richtlinie unterscheidet sich in vielfacher Hinsicht von bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Abschätzung und Prüfung der Umweltfolgen von Vorhaben wie sie derzeit vor allem im Rahmen der Eingriffsregelung oder der UVP Anwendung finden. Aus diesem Grund können die bisher für die Eingriffsregelung oder die UVP entwickelten und praktizierten Verfahrensansätze nicht unmittelbar und unverändert für die Verträglichkeitsprüfung nach FFH-Richtlinie übernommen werden.

Mit der Verpflichtung der FFH-Richtlinie Projekten und Pläne hinsichtlich ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten zu prüfen ergeben sich zusätzliche Anforderungen an die Umweltfolgenabschätzung im Rahmen von Zulassungsverfahren sowohl bei konkreten Vorhaben als auch bei Rahmenplanungen. Insbesondere die Rechtsfolgen der Verträglichkeitsprüfung sind gegenüber den bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Abschätzung und Prüfung der Umweltfolgen von Vorhaben im Rahmen der Eingriffsregelung oder der UVP erheblich spezifiziert und in den Rechtsfolgen deutlich verschärft. Obwohl das Auswahl und Meldeverfahren der Schutzgebiete aufgrund der verzögerten Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht, noch nicht abgeschlossen ist, gelten die Verpflichtungen bereits jetzt in vollem Umfang, so daß auch sogenannte potentielle FFH-Gebiete prüfpflichtig sind. Für die derzeitige Praxis der Zulassung von Projekten und Plänen ergeben sich im Hinblick auf die Umsetzung dieser neuen Anforderungen erhebliche Probleme.

Die Anforderungen an die naturschutzfachliche und verfahrenstechnische Umsetzung der Verträglichkeitsprüfung ist insgesamt aufgespannt zwischen drei Polen. Die planerischen Methoden und Verfahrensweisen der Verträglichkeitsprüfung nach FFH-Richtlinie müssen

1. den naturschutzfachlichen Zielen der FFH-Richtlinie gerecht werden,

2. möglichst weitgehend den bestehenden Planungsverfahren angepaßt sein,

3. mit den Verfahren und Methoden der Verträglichkeitsprüfung in anderen Mitgliedsstaaten abgestimmt sein.

Diesen Anforderungen bei der Umsetzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung gleichermaßen gerecht zu werden, wird in nächster Zukunft noch erheblicher Anstrengungen bedürfen.

Rechtsgrundlagen

FFH-Richtlinie

Vogelschutzrichtlinie

RICHTLINIE 79/409/EG DER KOMMISSION
vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Richtlinie
Anhang I
Anhang II/1
Anhang II/2
Anhang III/1

Bundesnaturschutzgesetz


Verfahren und Methoden:  Information und Diskussion

Einführung

Den Grundstock der hier präsentierten Informationen bildet eine Literaturauswertung zu den in den Expertenworkshops zusammengetragenen Fragen und Problemen. In Teilen wird diese Literaturauswertung ergänzt durch die Ergebnisse des zweiten Expertenworkshops, der sich insbesondere den spezifischen Problemen der derzeitigen Übergangsphase widmete. Gleichzeitig wird dem Nutzer die Möglichkeit gegeben, zu den einzelnen Fragen und Probleme sowie den dazu präsentierten Äußerungen und Meinungen, eigene Kommentare einzubringen und die Themen so interaktiv zu diskutieren.

Der Bereich "Verfahren" des Forums ist so aufgebaut, daß zu jeder der nach fünf Themenfeldern georteten Fragen die derzeit vertretenen Auffassungen wiedergegeben werden. Dabei sind zu jeder Frage die Beiträge aufgeteilt nach den Quellen:

FFH-Richtlinie

Ausarbeitung der EU-Kommission zu Art. 6 FFH-RL

Bundesnaturschutzgesetz

Verwaltungsvorschriften/Erlasse

Rechtsprechungen

Rechtliche Hinweise

Fachliche Hinweise

Workshopbeiträge

Zu jeder Frage und den dazugehörigen Beiträgen können Sie als Nutzer zudem direkt ein eigenen Beitrag abgegeben, der dann in die entsprechende Seite aufgenommen wird.

Prüfungsveranlassung

Durchführung der VP

Rechtsfolgen

Ausgleichsmaßnahmen

UVP und Eingriffsregelung


Prüfung von Plänen

Einführung

Die fachliche und verfahrensbezogene Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten ist für viele Akteure bereits alltägliche Praxis. Wenn auch noch eine Vielzahl offener Fragen bestehen und in vielen Fällen sicher noch erhebliche Defizite deutlich werden, so gibt es doch bereits eine gewisse Praxiserfahrung und einen inzwischen recht umfassenden Bestand an Fachliteratur zum Thema FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten.

Anders ist dies im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen. Ungeklärt ist hier zum einen noch, welche Pläne zu prüfen sind und zum anderen, wie diese Prüfung fachlich-methodisch rechtssicher durchgeführt werden kann.

Diese beiden Fragen bilden den Kern der Erläuterungen und Diskussionen im aktuellen Schwerpunktthema des ForumVP. Sie sind aufgerufen und herzlich eingeladen, diese Diskussion mit eigene Kommentaren und Meinungen zu ergänzen.

Welche Pläne sind prüfpflichtig?

Die FFH-RL selber macht keine konkreten Aussagen darüber, welche Pläne einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen. Nach Auffassung der EU-Kommission ist der Begriff jedoch weit auszulegen. „Für den Begriff „Plan“ ergibt sich eine potentiell sehr weit gefasste Bedeutung“ (EU-Kommission 2000: 28). Als entscheidend für die Prüfpflichtigkeit von Plänen wird allein deren materielle Wirkung aufgeführt. Prüfpflichtig sind Pläne, die ein NATURA 2000 Gebiet „einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten“ (Artikel 6, Abs. 3 FFH-RL). Entscheidend ist also, welche FFH-relevanten materiellen Folgen aus dem Plan resultieren.

Welche materiellen Folgen tatsächlich eintreten werden, hängt neben der Art der Planaussagen nicht zuletzt davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage die Planung erstellt wird und wie rechtsverbindlich die im Plan getroffenen Festlegungen für die nachfolgenden Planungsebenen sind. Daher wird von einigen Akteuren, unter Hinweis auf die Definition des Planbegriffs im Entwurf der SUP-Richtlinie gefordert, dass nur rechtlich vorgeschriebene und entsprechend verbindliche Pläne einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.

Aber auch wenn ein Plan nicht direkt auf einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift beruht und lediglich eine politische Absichtserklärung darstellt, sind die materiellen Wirkungen u.U. so eindeutig, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Maßnahme erforderlich wird. „In Fällen, in denen ein deutlicher und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Inhalt einer solchen Maßnahme und möglichen erheblichen Auswirkungen auf ein NATURA 2000 Gebiet gegeben ist, sollte Artikel 6 Absatz 3 jedoch angewendet werden“ (EU-Kommission 2000: 28).

Betrachtet man die Frage der Prüfpflicht von Plänen vor dem Hintergrund der Aufgabe der FFH-Verträglichkeitsprüfung, nämlich Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten so weit wie möglich zu vermeiden, ist für die Beurteilung der Prüfpflicht letztlich entscheidend, wie stark der Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen eingeschränkt wird. Immer dann, wenn durch einen Plan Entscheidungen und damit Festlegungen getroffen werden können, die zu einer Beeinträchtigung von FFH-Gebieten führen und diese Festlegungen im nachfolgenden Planungsverfahren als verbindliche Vorgaben zu behandeln sind und damit die Möglichkeiten im Nachfolgenden Planungsverfahren FFH-verträgliche Alternativen zu wählen einschränkt wird, ist es aus der Zielsetzung der FFH-Richtlinie heraus zwingend, diese Pläne einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Im Gegensatz zur FFH-Richtlinie, wird in der rechtlichen Umsetzung der Verträglichkeitsprüfung in § 19d BNatSchG eine konkrete Liste von Plantypen festgelegt auf die die Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung anzuwenden ist. Diese Liste wird bspw. durch den Muster-Entwurf der Verwaltungsvorschrift (1999: 15f) weiter konkretisiert, so dass sich eine Liste von Projekttypen ergibt, die unbestritten als prüfpflichtig angesehen werden können.

Linienbestimmungen nach:
- § 16 des Bundesfernstraßengesetzes
- § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes
- § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
sonstige Pläne:
- wasserwirtschaftlicher Rahmenplan (§ 36 WHG, § 20 WG)
- wasserwirtschaftlicher Bewirtschaftungsplan (§ 36b WHG, § 21 WG)
- Abwasserbeseitigungsplan (§ 18a WHG, §§ 55, 56 WG)
- Abfallwirtschaftsplan (§ 29 Abs. 1 KrLAbfWG)
- Luftreinhalteplan (§ 47a BImSchG)
Raumordnungspläne im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes:
- Landesentwicklungsplan
- Gebietsentwicklungsplan
- Braunkohleplan
Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs:
- Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB)
- Bebauungsplan (§ 30 BauGB)
- vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 12 BauGB)
- Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)

Neben diesen unstrittig prüfpflichtigen Plantypen gibt es andere Pläne, deren FFH-Prüfpflichtigkeit bisher noch ungeklärt ist. So wird z. B. zur Zeit die Frage diskutiert, ob der BVWP einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Beispiel: Ist der Bundesverkehrswegeplan ein prüfpflichtiger Plan im Sinne der FFH-Richtlinie?

Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung des BVWP

Im BNatSchG wird als prüfpflichtiger Plan im Sinne der FFH-Richtlinie ausdrücklich die Linienbestimmung genannt. Dieses legt nahe, dass nach Auffassung des Bundesgesetzgebers, der der Linienbestimmung vorgeschaltete BVWP bewusst von der Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden soll.

Betrachtet man jedoch die FFH-Richtlinie selbst sowie die Ausarbeitung der EU-Kommission zur Auslegung des Artikel 6 der FFH-Richtlinie (vgl. die Erläuterungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen), kann man durchaus zu dem Schluss gelangen, dass auch der BVWP einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob der BVWP ein prüfpflichtiger Plan im Sinne der FFH-RL ist, sind verschiedenen Argumentationslinien von Bedeutung, aus denen eine Prüfpflichtigkeit des BVWP abgeleitet werden könnte:

Die Frage der zu erwartenden materiellen Effekte des Plans und ihre FFH-Relevanz.

Die Forderung der Übereinstimmung des Planbegriffs der FFH-RL mit dem der SUP-RL und der dort formulierten Anforderung, dass die zu prüfenden Pläne auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen müssen.

Die für die Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderliche Verbindlichkeit des Plans und damit verbunden die Frage des Verhältnisses von BVWP und Bedarfsplänen.

Die von der EU-Kommission im Rahmen der von ihr betriebenen Planung transeuropäischer Verkehrsnetze vorgesehenen Berücksichtigung von FFH-Belangen.

Die fachlichen Konsequenzen die aus der in der FFH-RL festgelegten Pflicht zu Alternativenprüfung und dem Nachweis der FFH-verträglichsten Alternative ergeben.


Verfahren der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen

Grundkonzept einer FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen

Im Gegensatz zu den Planungsaussagen auf der konkreten Projektebene sind die Festlegungen auf den vorgelagerten Planungsebenen in der Regel weniger konkret, so dass sie bezüglich der Umsetzung Projekte auf der Zulassungsebene einen gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen. Diese Unbestimmtheit Festlegungen und damit auch der möglichen Wirkungen auf NATURA 2000, gilt es im Verfahren der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen zu berücksichtigen.

Entscheidend für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit ist die Frage, wie stark die Entscheidungsspielräume für die nachfolgenden Planungsebenen eingeschränkt werden und wie zwingend sich damit mögliche Beeinträchtigungen durch die Realisierung der aus den Plänen abgeleiteten Projekte ergeben. Die zentrale Ausgangsfrage, die im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auf vorgelagerten Planungsebenen zu beantworten ist, lautet demnach:

Sind die im Plan getroffenen Festlegungen in ihrem materielle Gehalt und in ihrer formalen Verbindlichkeit der Gestalt, dass sie auf den nachfolgenden Planungsebenen durch FFH-verträgliche Lösungen konkretisiert werden können oder wird der Entscheidungsspielraum für die Projektgestaltung so eingeschränkt, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen keine FFH-verträgliche Gestaltung der konkreten Projekte mehr möglich sein wird.

Ist auf der Grundlage der Festlegungen des Plans unter zumutbarem Aufwand eine FFH-verträgliche Gestaltung der Projekte möglich, kann der Plan als verträglich eingestuft werden. Lässt der Plan nur noch eine Projektgestaltung zu, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000 Gebieten führt, ist der Plan als unverträglich mit den Erhaltungszielen von NATURA 2000 zu bewerten.

Wie das Verfahren der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen im einzelnen auszugestalten ist, hängt ganz wesentlich von dem jeweiligen Plantyp ab. Daher ist es sinnvoll, das Verfahrens der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen am Beispiel eines konkreten Plantyps zu diskutieren.

Beispiel: BVWP, Grundkonzept

Für den Fall, dass der BVWP einer formellen FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, soll hier ein erster Vorschlag skizziert und zur Diskussion gestellt werden, wie eine solche Verträglichkeitsprüfung auf der Ebene des BVWP methodisch und verfahrensbezogen vollzogen werden kann.

Ähnlich wie die Aussagen zur Umweltrisikoeinschätzung im Rahmen der BVWP sind auch die Aussagen über die FFH-Verträglichkeit des BVWP zunächst einmal nur bezogen auf die einzelnen in ihm enthaltenen Maßnahmen bzw. Projekte möglich und sinnvoll. Die zentrale Frage, die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auf dieser Planungsebene zu beantworten ist, lautet daher:

Sind die Festlegungen zu den einzelnen Projekten des BVWP in ihrem materielle Gehalt so, dass sie auf den nachfolgenden Planungsebenen noch durch eine FFH-verträgliche Gestaltung der Projekte erfüllt werden können oder wird der Entscheidungsspielraum bezüglich der konkreteren Ausgestaltung der Projekte so eingeschränkt, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen keine FFH-verträgliche Projektgestaltung mehr möglich sein wird.

Ist auf der Grundlage der Festlegungen des BVWP noch eine FFH-verträgliche Gestaltung des Projektes möglich, ist das Projekt auf der Ebene der BVWP zunächst als verträglich zu bewerten. Läßt der Plan nur noch eine Projektgestaltung zu, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten führt, ist das Projekt als unverträglich mit den Erhaltungszielen von NATURA 2000 zu bewerten und damit unzulässig. Soll dennoch an dem Verkehrsprojekt festgehalten werden, ist das Ausnahmeverfahren zu durchlaufen.

Kriterien für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit

Zentrales Kriterium für die Beurteilung der Beeinträchtigung von NATURA 2000 Gebieten durch Verkehrsprojekte kann auf der Ebene des BVWP nur die Lage der FFH- und Vogelschutzgebiete zu den Verkehrsprojekten sein. Abhängig von der Lage lassen sich im Wesentlichen 3 Typen von Beeinträchtigungen eines NATURA 2000-Gebietes unterscheiden:
- Zerstörung durch Flächenversiegelung
- Isolierung durch Zerschneidung von Netzverbindungen
- Standortveränderungen durch Immissionen.

Die für die Beurteilung dieser Wirkungen erforderlichen Bestandsinformationen zu den NATURA 2000-Gebieten lassen sich auch bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem für die Planungsebene des BVWP durchaus vertretbaren Aufwand erfassen.

Liegt ein NATURA 2000-Gebiet so im Planungskorridor eines Verkehrsprojektes oder grenzt daran an, dass im weiteren Planungsverfahren insgesamt noch eine Linienführung der Trasse möglich, die das Schutzgebiet nicht schneidet, berührt oder isoliert, sollte das Projekt auf der Ebene des BVWP als FFH-verträglich bewertet werden.

Läßt jedoch der Korridor keine praktikable Möglichkeit offen, das Projekt im konkreteren Planungsverfahren so zu gestalten, dass kein NATURA 2000-Gebiet zerschnitten, tangiert oder isoliert wird, ist daß Projekt als FFH-unverträglich zu bewerten und zu untersagen. Dieses hätte dann zur Folge, dass das Ausnahmeverfahren zu durchlaufen wäre wenn an dem Projekt festgehalten werden soll.

Die Anforderungen an die erforderlichen Datengrundlagen zu den NATURA 2000 Gebieten beschränken sich bei dieser Vorgehensweise auf:
- Lage und Abgrenzung der NATURA 2000-Gebiete
- Wichtige Netzbeziehungen zu anderen Schutzgebieten
- Besondere Empfindlichkeit gegenüber Stoffeinträgen
Da diese Daten für die gemeldeten Gebiete in der Regel bereits digital vorliegen, ist mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung kein zusätzlicher Aufwand bezüglich der Datenerfassung erforderlich.

Ausnahmeverfahren

Wie im Ausnahmeverfahren bei der Verträglichkeitsprüfung von Projekten auch, sind im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der BVWP verschiedenen Verfahrensschritte zu durchlaufen:

Alternativenprüfung:

Soll ein Plan oder Projekt trotz eines negativen Ausgangs der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausnahmsweise genehmigt werden, ist der Nachweise erforderliche, dass keine FFH-verträgliche Alternative möglich ist. Diese Verpflichtung erfordert auf der Ebene der BVWP auch eine verkehrsträgerübergreifende Betrachtung von Alternativen. Soll trotz erheblicher Beeinträchtigungen eines oder mehrerer FFH-Gebiete an dem Projekt festgehalten werden, wäre beispielsweise der Nachweis erforderlich, dass die zu bewältigenden Verkehrsströme nicht durch Verkehrsverlagerung (inkl. Modal-Split) oder Ausbau vorhandener Verkehrstrassen abgewickelt werden können.

Abprüfen der Ausnahmegründe:

Da die Art der anzuerkennenden Ausnahmegründe für die Genehmigung eines Plans davon abhängt, ob in den betroffenen NATURA 2000-Gebieten prioritäre Arten oder Lebensgemeinschaften vorkommen, sind im Falle eines Ausnahmeverfahrens zusätzliche Bestandsinformationen zu den NATURA 2000-Gebieten erforderlich. Da die Informationen über prioritäre Arten und Lebensgemeinschaften leicht aus den Standarddatenbögen zu den Schutzgebieten zu entnehmen sind, erfordert dieses keinen zusätzlichen Aufwand bei der Datenerhebung.

Ausnahmegrund: "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses"

Das öffentliche Interesse an einem Verkehrsprojekt spiegelt sich wider in seinem Nutzen. Dessen Höhe wird im Rahmen der BVWP innerhalb der Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) monetär bewertet. Im Rahmen des Ausnahmeverfahrens bietet es sich daher an, den in der KNA ermittelten Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verkehrsprojekte auch als Maß für das "überwiegend öffentlichen Interesses" heranzuziehen.

"Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit:"

Handelt es sich bei den beeinträchtigten NATURA 2000 Gebieten um Gebiete mit prioritären Arten oder Lebensräumen werden die Ausnahmegründe im vorgenannten Sinne eingeschränkt. Im Rahmen der BVWP können dann allenfalls Ausnahmegründe vorgebracht werden, die sich aus der Entlastungswirkung der geplanten Maßnahme auf vorhandene Verkehrstrassen ergeben. So z.B. die gesundheitliche Entlastung von Innenstädten durch eine Umgehungsstraße. Auch diese Entlastungswirkungen werden in der Regel als Nutzen im Rahmen der KNA bewertet, so dass sie im Ausnahmeverfahren nicht neu ermittelt werden müssen.

"maßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt"

Denkbar wäre das Zutreffen vorstehender Ausnahmegründe, wenn in Verbindung mit einem im BVWP neu geplanten Vorhaben eine bestehende Verkehrstrasse vollständig aufgegeben und zurück gebaut würde und dadurch eine maßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt erreicht werden kann. Wenn solche Entlastungswirkungen beabsichtigt sind, würden sie auch als positiver Umwelteffekt in der KNA bewertet und könnten von dort übernommen werden.

Stellungnahme der EU-Kommission:

Können für die Beeinträchtigung von Schutzgebieten mit prioritären Arten oder Lebensräumen keine anerkannten Ausnahmegründe geltend gemacht werden, ist – sofern dennoch an dem Verkehrsprojekt festgehalten werden soll – eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen. Hierfür gelten die gleichen Bestimmungen, wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten.

Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz von NATURA 2000:

Die Kompensationsmaßnahmen sollten gekoppelt an das jeweilige Projekt im BVWP dargelegt und durch Übernahme in die Bedarfspläne verbindlich festgesetzt werden. Die Qualität und der Umfang der Kompensationsmaßnahmen ist wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten auch, abhängig von der Qualität und dem Umfang der Beeinträchtigungen der NATURA 2000 Gebiete.

Expertendatei

Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung

Herr
Baumann
LÖBF NRW
Castroper Str. 312-314
45665 Recklinghausen
Telefon: 02361/305-299

 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung

Frau
Biedermann
LÖBF-NRW, Dezernat Eingriffsregelung, UVP
Castroper Str. 312-314
45665 Recklinghausen
Telefon: (02361)305-428

 
Arbeitsbereich:
Naturschutzbehörde

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dipl.-Ing. Blank
Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und UmweltschutzBereich Umweltschutz und Frauen
Hanseatenhof 6
28195 Bremen


 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dipl.-Ing. Wilhelm Breuer
NLÖAbt. Naturschutz
Am Flugplatz 14
31137 Hildesheim
Telefon: (05121)509-260

 
Arbeitsbereich:
Naturschutzbehörde

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dipl.-Ing. Christoph Broda
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Telefon: (089)9214-3321

 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Recht

Herr
Prof. Dr. Thomas Bunge
UmweltbundesamtFG I 3.4
Bismarckplatz 1
14193 Berlin
Telefon: (030)8903-2720
E-Mail:
thomas.bunge@uba.de
 
Arbeitsbereich:
Naturschutzbehörde

Fachgebiet:
Recht

Herr
Dr. Burmeister
MUNR BrandenburgRef. N3
Schloßstr. 1
14467 Potsdam
Telefon: (0331)866-7164

 
Arbeitsbereich:
Genehmigungsbehörde

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dipl.-Ing. Dieckhoff
BMVReferat Umwelt
Robert-Schumann-Platz 1
53175 Bonn
Telefon: (0228)300-5132

 
Arbeitsbereich:
Genehmigungsbehörde

Fachgebiet:
Recht

Herr
Dr. Wolfgang Durner
Gassner, Stockmann + Kollegen
Ludwigstr. 10,
80539 München
Telefon: (089)288174-0
E-Mail:
muenchen@gsk.de
 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung

Herr
Erbes
Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz
Amtsgerichtsplatz 1
55276 Oppenheim


 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dr. Frietsch
Sächsisches landesamt für Umwelt und GeologieAbt. Natur- und Landschaftsschutz
Zur Wetterwarte 11
01169 Dresden


 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Recht

Herr
Dr. Martin Gellermann
Universität OsnabrückInstitut für Europarecht
Martinistr. 8
49078 Osnabrück
Telefon: (0541 )9634501

 
Arbeitsbereich:
Naturschutzverband

Fachgebiet:
Ökologie, Recht, Planung

Herr
Michael Gerhard
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Ripshorster Str. 306
46177 Oberhausen
Telefon: (0208)88059-16

 
Arbeitsbereich:
Planungsbüro

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dr. Dieter Günnewig
Planungsgruppe Ökologie + Umwelt
Kronenstr. 14
30161 Hannover
Telefon: (0511)348760
E-Mail:
pouhan@hannover.sgh-net.de
 
Arbeitsbereich:
Genehmigungsbehörde

Fachgebiet:
Planung

Frau
Hanke
Wasserstraßenneubauamt
Alt Stralau 55-58
10245 Berlin
Telefon: (030)2979-2613

 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dipl.-Ing. Matthias Herbert
Bundesamt für Naturschutz (BfN) Außenstelle Leipzig
Karl-Liebknecht-Str. 143
04277 Leipzig
Telefon: (0341)30977-11
E-Mail:
HerbertM@bfn.de
 
Arbeitsbereich:
Genehmigungsbehörde

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dipl.-Ing. Carsten Imm
Niedersächsisches Landesamt für Straßenbau
Sophienstr. 7
30159 Hannover
Telefon: (0511)30340
E-Mail:
Carsten.imm@01019.freenet.de
 
Arbeitsbereich:
Naturschutzbehörde

Fachgebiet:
Recht

Herr
ORR Klaus Iven
BMU
Kennedyalle 5
53175 Bonn


 
Arbeitsbereich:
Genehmigungsbehörde

Fachgebiet:
Planung, Recht

Herr
Kalwey
Eisenbahn-Bundesamt
Vorgebiergsstr. 49
53119 Bonn
Telefon: (0228)9826-230

 
Arbeitsbereich:
Vorhabensträger

Fachgebiet:
Recht

Frau
Hilde Kammerer
BMVRef. A16
Robert-Schumann-Platz 1
53175 Bonn
Telefon: (0228)300-2462

 
Arbeitsbereich:
Naturschutzbehörde

Fachgebiet:
Recht


Klaus Kanis
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW
Schwannstr. 3
40190 Düsseldorf
Telefon: 0211/4566-262

 
Arbeitsbereich:
Naturschutzverband

Fachgebiet:
Planung

Frau
Kielhorn
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz
Potsdamer Str. 63
10785 Berlin
Telefon: (030 )26550864
E-Mail:
BLN@ipn-b.comlink.apc.org
 
Arbeitsbereich:
Fachgutachter

Fachgebiet:
Ökologie

Herr
Klaus Kuntz
Ing. Büro W. Keller GmbH
Feldmannstr. 72-74
66119 Saarbrücken
Telefon: (0681)92650-24
E-Mail:
w.keller-partner@t-online.de
 
Arbeitsbereich:
Genehmigungsbehörde

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dipl.-Ing. Friedhelm Küster
BMVReferat Umwelt
Robert-Schumann-Platz 1
53175 Bonn
Telefon: (0228)300-5131

 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Recht

Herr
Prof. Dr. Louis
Ministerium für Umwelt Niedersachsen
Archivstr. 2
30169 Hannover
Telefon: (05111)200

 
Arbeitsbereich:
Planungsbüro

Fachgebiet:
Ökologie, Planung

Herr
Dipl.-Biol. Dankwart Ludwig
Büro Froehlich & Sporbeck
Herner Str. 299
44809 Bochum
Telefon: (0234)953830
E-Mail:
Fs.Bochum@t-online.de
 
Arbeitsbereich:
Naturschutzverband

Fachgebiet:
Recht

Herr
Claus Mayr
Naturschutzbund Deutschland (NABU)Bundesgeschäftsstelle
Herbert-Rabius-Straße 26
53225 Bonn
Telefon: 0228/40 36-166
E-Mail:
Claus.Mayr@NABU.DE
 
Arbeitsbereich:
Planungsbüro

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dipl.-Ing. Klaus Müller-Pfannenstiel
Bosch & Partner GmbH
Westring 303
44629 Herne
Telefon: (02323)9254-16
E-Mail:
Bosch_Partner.Herne@t-online.de
 
Arbeitsbereich:
Fachgutachter

Fachgebiet:
Ökologie

Herr
Dr. Heiko Müller-Stieß
ÖKO-LOG Freilandforschung
Gutentalstraße 51
66482 Zweibrücken
Telefon: (06332)75377
E-Mail:
oeko-log.freilandforschung@t-online.de
 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Recht

Frau
Sandra Otto
Bundesverwaltungsgericht4. Senat
Hardenbergstr. 31
10623 Berlin
Telefon: (030)3197-416

 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dr. Heinrich Reck
Ökologiezentrum Kiel
Schauenburger Str. 112
24118 Kiel
Telefon: (0431)880-4084
E-Mail:
heinrich@pz-oekosys.uni-kiel.de
 
Arbeitsbereich:
Planungsbüro

Fachgebiet:
Planung

Frau
Franziska Reinhartz
BPI
Gerionstr. 38
50670 Köln


 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung, Recht

Herr
Dr. Rudolph
Bayerisches Landesamt für UmweltschutzAbt. Naturschutz
Infantriestr. 11
80797 München


 
Arbeitsbereich:
Naturschutzbehörde

Fachgebiet:
Recht

Herr
Oliver Schall
Directorate-General XI, D2European Commission
Rue de la Loi 200
10490 Brussels
Telefon: (00322)2968739
E-Mail:
Oliver.SCHALL@cec.eu.int
 
Arbeitsbereich:
Vorhabensträger

Fachgebiet:
Recht

Herr
Schareck
Bundesverband Steine Erden


Telefon: (06975)608228

 
Arbeitsbereich:
Planungsbüro

Fachgebiet:
Planung

Herr
Scheurlen
Institut für Umweltstudien
Benzstr. 7A
14482 Potsdam
Telefon: (0331 )741106

 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Ökologie

Herr
Dr. Axel Ssymank
Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Konstantinstraße 110
53179  Bonn
Telefon: (0228 )9543 427
E-Mail:
BalzerS@BfN.de
 
Arbeitsbereich:
Vorhabensträger

Fachgebiet:
Recht

Herr
Dr. Bernd Thyssen
Amt für Strom- und Hafenbau
Dalmannstr.
20457 Hamburg


 
Arbeitsbereich:
Naturschutzbehörde

Fachgebiet:
Recht

Frau
Dr. Ulla v. Gliscynski
BMU Ref. N2
Kennedyalle 5
53175 Bonn
Telefon: (0228 )305 2625

 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung

Frau
Dipl.-Ing. Ute von Daacke
LUA BrandenburgRef. N3
Postfach 601061
14410 Potsdam
Telefon: (0331 )2776 313

 
Arbeitsbereich:
Genehmigungsbehörde

Fachgebiet:
Planung, Recht

Herr
Walter
Eisenbahn-BundesamtAußenstelle Halle
Postfach 200460
06005 Halle
Telefon: (0345 )21100

 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung, Recht

Herr
Dipl.-Ing. Dietmar Weihrich
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Dez. 6.2Reideburger Str. 47
06116 Halle
Telefon: (0345 )5704 621
E-Mail:
dietmar-weihrich@regionet.de
 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Planung, Recht

Herr
Weyrath
Landesamt für Umweltschutz
Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken


 
Arbeitsbereich:
Genehmigungsbehörde

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dr. Winiarski
Bundesamt für Gewässerkunde
Schnellerstr. 140
12469 Berlin


 
Arbeitsbereich:
Wissenschaft

Fachgebiet:
Ökologie

Herr
Dr. Zimmermann
LUA BrandenburgRef. N2
Postfach 60 10 61
14410 Potsdam
Telefon: (0331 )2776 128

 
Arbeitsbereich:
Planungsbüro

Fachgebiet:
Planung

Herr
Dipl.-Ing. Heiner Lambrecht
Planungsgruppe Oekologie + Umwelt
Kronenstrasse 14
D-30161 Hannover
Telefon: +49-(0)511-34877-0/-12
E-Mail:
h.lambrecht@planungsgruppe-hannover.de
 

Ausgewertete Literatur

In Quellen zitiert

Links

 

Baden-Württemberg

FFH-allgemein:
http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/cgi/index.pl?ID=2084
10 Fragen und Antworten:
http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/10fragen.htm
Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus den Gebietsmeldungen?
http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/10fragen.htm#F7
Gebietsinformationen:
http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/sachinfo.htm
FFH-Richtlinie im Volltext mit Auszügen aus den Anhängen mit den für BW relevanten Angaben:
http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/rl_lebensraum.htm
Vogelschutzrichtlinie mit Liste der in BW brütenden Vogelarten nach Anhang I und Zugvögel:
http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/rl_vogelschutz.htm
BNatSchG §§ 19a-f:
http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/natura2000/sach/texte/bnatschg_19a-f.htm

Bayern

FFH-allgemein:
http://www.bayern.de/STMLU/natur/ffh/index.htm
Kurzinformationen:
http://www.bayern.de/STMLU/natur/ffh/ffhinfo.pdf
Fragen und Antworten u. a. zur Verträglichkeitsprüfung:
http://www.bayern.de/STMLU/natur/ffh/frage.htm
Karten der FFH- und Vogelschutzgebiete:
http://www.bayern.de/STMLU/natur/ffh/frage.htm
Gebietsbeschreibungen:
http://www.bayern.de/STMLU/natur/ffh/frage.htm

Brandenburg

FFH allgemein:
http://www.brandenburg.de/land/mlur/n/n_ffh.htm
Vogelschutzgebiete (Gebietsliste):
http://www.brandenburg.de/land/mlur/n/b_auf43p.htm
FFH-Richtlinie im Volltext mit Anhängen I-VI:
http://www.brandenburg.de/land/umwelt/ffh.pdf
EU-Richtlinie zu FFH-Gebieten; Umsetzung im Land Brandenburg; 10 Fragen – 10 Antworten:
http://www.brandenburg.de/land/umwelt/ffh_10fr.pdf
Pressemitteilung: Kabinett beschließt VV und ZuständigkeitsVO zu FFH-Richtlinie:
http://www.brandenburg.de/land/mlur/presse/d0510001.htm
Pressemitteilung: Brandenburg meldet 387 FFH-Gebiete:
http://www.brandenburg.de/land/mlur/presse/d0323001.htm

Berlin


Bremen

Richtlinientext mit Anhängen in Englisch:
http://www.umwelt.bremen.de/buisy/scripts/buisy.asp?Doc=FFH%2DRichtlinie

Hamburg

Auszüge aus der Koalitionvereinbarung u. a. zu FFH-Gebietsmeldungen:
http://www.hamburg.de/StadtPol/Brgschft/GAL-Fr/data/kv09.htm

Hessen

FFH-allgemein:
http://www.mulf.hessen.de/umwelt/naturschutz/schutzgebiete/ffh.htm
Merkblatt des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten zur Umsetzung der FFH-RL der EU:
http://www.mulf.hessen.de/umwelt/naturschutz/schutzgebiete/ffh_merkblatt.htm
Erlass vom 14. April 2000 über die land- u. forstwirtschftl. Bodennutzung in FFH-Gebieten:
http://www.mulf.hessen.de/umwelt/naturschutz/schutzgebiete/ffh_erlass.pdf
Gebietsliste:
http://www.mulf.hessen.de/umwelt/naturschutz/schutzgebiete/ffh_liste.htm
Gebietsliste:
http://www.mulf.hessen.de/tranche1.pdf
Gebietsliste:
http://www.mulf.hessen.de/tranche2.pdf

Mecklenburg-Vorpommern

FFH allgemein:
http://www.mv-regierung.de/um/natur_01_n.html#7
Biologische Vielfalt allgemein:
http://www.um.mv-regierung.de/schritte/kapitel5.html

Niedersachsen


Nordrhein-Westfalen

18 Fragen und Antworten zur FFH-Richtlinie:
http://www.murl.nrw.de/sites/gebiete/start.htm
Informationssystem Natura 2000 mit Kartieranleitung und Gebietsbeschreibungen:
http://www.natura2000.murl.nrw.de/

Rheinland-Pfalz


Saarland

Natura 2000:
http://www.umweltserver.saarland.de/naturschutz/naturschutz.html
FFH- und Vogelschutzgebiete im Saarland:
http://www.umweltserver.saarland.de/naturschutz/ffh/GesamtlisteFFH-undVogelschutzgebiete.htm

Sachsen


Sachsen-Anhalt

Nach Naturschutzrecht geschützte Gebiete u. Objekte, u. a. mit FFH-Gebieten (quantitativ):
http://www.mu.sachsen-anhalt.de/lau/abteilungen/abt06/dokumente/stat98_95/htframe.htm

Schleswig-Holstein

Natura 2000 allgemein:
http://www.schleswig-holstein.de/landsh/munf/aufgaben/munf_aufgaben10_d.html

Thüringen

Die Umsetzung der FFH-Richtlinie in Thüringen:
http://www.tlu-jena.de/contentfrs/fach_01/30_11001_01_allg.html
Was ist die Verträglichkeitsprüfung?
http://www.tlu-jena.de/contentfrs/fach_01/30_00101_01_a02.html#sm16_15

Deutschland

BMU: Übersicht nach Bundesländern über bisher gemeldeten FFH-Gebiete
http://www.bmu.de/vielfalt/index.htm

Europa

Natura 2000 – Netzwerk (alle Infos):
http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/natura.htm
Gesetzgebung; Richtlinientexte; Interpratation des Artikel 6 FFH-RL:
http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/legis.htm

Andere Institutionen

Leguan GmbH: Infos zu Natura 2000; Link-Liste:
http://www.leguan.com/natura2000/index.html
Uni Potsdam; ZfU; AG Integrierter Arten- und Biotopschutz; Arbeiten zu Natura 2000:
http://zfu.uni-potsdam.de/ag_inta.htm
European Topic Centre on Nature Conservation: EU-weit gemeldete Gebiete; div. Natura 2000 (engl.):
http://www.mnhn.fr/ctn/activities/natura2000uk.html
European Centre for Nature Conservation: Die europäische Naturschutzpolitik (engl.):
http://www.ecnc.nl/
BUND NRW zur FFH-Richtlinie:
http://home.t-online.de/home/0224142440/nf632.pdf
BUND NRW zur FFH-Richtlinie:
http://www.bund.net/nrw/indexservicenf.htm
BUNDschau: Artikelverweis zu Vorschlagsliste des Bund Naturschutz Bayern:
http://www.bund.net/aktuell/publikationen/bundsch99-3/bundsch.htm