Thesen zur Verfassungswidrigkeit des EEG

1. Die Verpflichtung zur Zahlung von Einspeisungsvergütungen für Strom gemäß EEG durch die Netzbetreiber und im Wege der Überwälzung letztlich durch die Stromkunden ist ein enteignungsgleicher Vorgang, für den die deutsche Verfassung keine Rechtsgrundlage kennt. Ein privater Wirtschaftsteilnehmer kann nicht dazu gezwungen werden, einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer zu bereichern.

2. Die Verpflichtung zur Zahlung solcher Einspeisungsvergütungen kann nicht mit Zielen des Umweltschutzes gerechtfertigt werden, da Umweltschutz eine Gemeinschaftsaufgabe ist, die die Gesamtheit der Staatsbürger betrifft und von diesen durch Steuern zu finanzieren ist. Ohnehin ist die unmittelbare Wirkung des EEG nicht umweltschützend z.B. durch technische Auflagen im Sinne des Verursacherprinzips. Das EEG ist vielmehr eine Industrieförderung, deren Auswirkung auf die Umwelt kritisch untersucht werden muß.

3. Es ist im übrigen umstritten, ob die Bilanz der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in jedem Falle umweltfreundlich ist. Dies ist z.B. für Windkraftwerke im vergleichsweise windschwachen Binnenland zu verneinen.

4. Die Überwälzung der Einspeisevergütung auf die Stromkunden verletzt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der sozialen Ausgewogenheit, weil Stromkunden mit einer starken Marktstellung die Überwälzung durch Abschluß entsprechender Verträge abwenden können. Um so mehr müssen die Tarifkunden zahlen.

5. Schließlich ist die Überwälzung auch deshalb problematisch, weil das Volumen des Transfers nicht begrenzt ist. So liegt z.B. die Entscheidung über das Volumen des Transfers an die Betreiber von Windkraftwerken in den Händen der Windindustrie und ihrer Planer. Ein Ende des Zubaus z.B. der Windkraftwerke im deutschen Binnenland ist nicht absehbar. Eine wirksame parlamentarische Kontrolle fehlt.

6. Netzbetreiber und Stromkunden, die Preiserhöhungen aufgrund des EEGs für verfassungswidrig halten, sind berechtigt, die von ihnen verlangten Zahlungen nicht zu leisten

7. Sollte das Bundesverfassungsgericht Einspeisungsvergütungen aufgrund des alten Stromeinspeisungsgesetzes oder des EEGs für verfassungswidrig erklären, gäbe es keinen Bestandsschutz für die Einnahmen aufgrund dieser Gesetze.

Raymond Dequin


Gedanken zur Verfassungwidrigkeit des EEG

  1. Das EEG verletzt das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG. Berührt sind insbesondere die Preisfreiheit und die Vertragsfreiheit. Die Abnahme- und Vergütungspflicht belastet die Netzbetreiber und mittels der in der Ausgleichsregelung angelegten Überwälzung die Allgemeinheit der Stromverbraucher, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe trifft, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern. Die Zahlungen, die die Netzbetreiber und letztlich die Allgemeinheit der Stromverbraucher an die Betreiber der begünstigten Kraftwerke gemäß EEG leisten, stellen enteignungsgleiche Vorgänge zugunsten privater Dritter dar. Obwohl das EEG eine Staatsaufgabe erfüllen soll, die eigentlich Gegenstand eines aus Steuern und Abgaben finanzierten Subventionsprogramms hätte sein müssen, hat der Gesetzgeber für Einziehung und Verteilung der Zahlungen gemäß EEG nicht etwa staatliche Einrichtungen bestimmt, sondern versucht, diese durch bestimmte Regelungen den Wirtschaftsteilnehmern unmittelbar aufzubürden. Er hat die durch das EEG verursachten Zahlungen damit bewußt den Kontrollmechanismen entzogen, die die verfassungsmäßige Ordnung dafür entwickelt hat, die Vielzahl der Rechte und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichheit, der Verhältnismäßigkeit und der sozialen Ausgewogenheit zu einander in Beziehung zu setzen. Nicht zuletzt ist die parlamentarische Kontrolle der durch das EEG ausgelösten Vorgänge ungenügend.
  2. Da das EEG verfassungswidrig ist, ist es von vornherein nichtig. Wer Zahlungen, die mit dem EEG begründet werden, nicht leistet, begeht keinen Rechtsbruch. Er hat allerdings nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, wenn er diese vorbehaltlich ihrer Verfassungsmäßigkeit geleistet hatte. Es empfiehlt sich daher, alle Zahlungen, in denen durch das EEG verursachte Kostenbestandteile vermutet werden, unter dem Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit zu leisten.
  3. Die Bundesregierung trifft die Verantwortung, den gefährdeten Vertrauenschutz so schnell wie möglich durch Überführung der Zahlungen gemäß EEG in den Bundeshaushalt wieder herzustellen.

    Raymond Dequin, Fehrbelliner Strasse 83, 10119 Berlin