STAATLICHES UMWELTAMT AACHEN
Herr Wulf Böckenhaupt, vom14.02.02

Zuständigkeiten für die Überwachung von Windenergieanlagen

Bezug: Ihre Anfrage vom 20.01.02

Sehr geehrter Herr Dinslaken,

in unserem Telefonat am vergangenen Freitag hatte ich Ihnen in Aussicht gestellt, dass seitens der Bezirksregierung Köln an Sie eine Darlegung über die Zuständigkeiten erfolgen wird. In Abstimmung mit der Bezirksregierung erfolgt nun dieses Schreiben durch mich.

Wie ich Ihnen gegenüber bereits am Telefon äußerte, ist die Rechtslage etwas komplex. Dies rührt daher, dass zwischenzeitlich eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist, Hintergrund ist das so genannte Artikelgesetz vom 27. Juli 2001 (Fundstelle. BGBL I, S. 1950). Hierdurch wurden mehrere Gesetze und Verordnungen novelliert, so auch die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV; (Fundstelle: BGBl. 1 S. 504 vom 27.7.2001, BGBL I S. 1978), die am 3. August 2001 zu überwiegenden Teilen in Kraft getreten ist. Diese Verordnung, die schon vielfach geändert wurde, legt fest, welche Anlagen einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen. Nach Nr. 1.6 des Anhangs zu dieser Verordnung sind nun so genannte Windfarmen mit 3 oder mehr Windkraftanlagen genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG.

Die von der Firma Umweltkontor in Ihrer Nachbarschaft betriebenen 5 Windkraftanlagen fallen somit unter die vorgenannte Regelung und bedurften bei der jetzigen Rechtslage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Da aber die Baugenehmigung vor dem 3. August 2001 erteilt worden war, waren die Anlagen nach § 67 II BImSchG bei mir als der zuständigen Überwachungsbehörde "nur" anzuzeigen. Die Anzeige ist zwischenzeitlich getätigt worden.

Gemäß § 52 BImSchG Überwachung in Verbindung mit Nr. 10.6.2 der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes - ZustVOtU- (Fundstelle: GV, NW. S. 360, ber. S. 546, Stand 21.03.2000, GV. NRW. S. 364 / SGV. NRW 282) in Verbindung mit § 3 örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen VwVfG. NRW (Fundstelle: GV. NRW. S. 602, Stand 12.11.1999) ist nunmehr das Staatliche Umweltamt Aachen die zuständige Überwachungsbehörde hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus § 5 BImSchG für die Windkraftanlagen.

Die von mir eingangs angedeutete Komplexität der Zuständigkeiten rührt daher, dass es nun auf der einen Seite eine Baugenehmigung mit Auflagen gibt, die prinzipiell von der Stadt Baesweiler als der Behörde, die die Genehmigung erlassen hat zu überwachen ist. Auf der anderen Seite ist das Staatliche Umweltamt Aachen wie oben dargelegt die zuständige Behörde im Sinne des BImSchG.

Falls es nun aufgrund von Erkenntnissen aus der Überwachung erkennbar werden sollte, dass der Betreiber seine Pflichten aus § 5 BImSchG nicht erfüllt, muss geprüft werden, ob a) eine Heilung der Situation durch eine nachträgliche Anordnung nach § 24 BImSchG durch mich angezeigt ist oder ob b) derselbe Zweck erreicht würde, wenn die Stadt Baesweiler die Auflagen der Baugenehmigung vollzieht. Welche Behörde nun tätig werden soll, werde ich im Einzelfall mit der Stadt Baesweiler abstimmen. Diese Abstimmung ist auch erforderlich und wird auch erfolgen, falls Nachbarbeschwerden bei der Stadt oder bei mir erhoben werden. Es bleibt Ihnen somit freigestellt, bei welcher Behörde Sie gegebenenfalls Ihre Beschwerde einreichen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Böckenhaupt


Hinweis: Die Bezirksregierung Köln sowie die Stadt Baesweiler erhalten eine Durchschrift dieses Schreibens.